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EuG: EU Kommission kann sich zur Bestimmung eines Marktpreises auf externe Gutachten berufen

18.01.2016

Mit seinem kürzlich in den Rechtssachen T 233/11 und T 262/11 erlassenen Urteil hat das Gericht der Europäischen Union (im Folgenden das „Gericht“) die Nichtigkeitsklagen der Betroffenen gegen eine Entscheidung der Europäischen Kommission (im Folgenden die „Kommission“) vom Februar 2011, mit der Griechenland die Rückforderung unzulässiger Beihilfen vom Bergbauunternehmen Ellinikos Xrysos auferlegt wurde, abgewiesen.

Nach einer im Dezember 2008 eingeleiteten Untersuchung hat die Kommission in ihrer Entscheidung erklärt, dass in Zusammenhang mit dem Verkauf der Kassandra-Minen durch den griechischen Staat an Ellinikos Xrysos im Jahr 2003 Subventionen gewährt wurden, die gegen EU-Beihilfevorschriften verstoßen und somit rechtswidrige staatliche Beihilfen darstellen. Die Kommission hatte festgestellt, dass der Verkauf unter dem tatsächlichen Marktwert erfolgt war und ohne offene Ausschreibung oder unabhängige Gutachterbewertung für die Minen durchgeführt worden war. Die Kommission hat die Höhe der Subvention im Hinblick auf den Verkauf des Grundstücks mit 14 Mio. Euro veranschlagt, zzgl. der vom Unternehmen nicht gezahlten Transaktionssteuer in Höhe von 1,3 Mio. Euro.

Griechenland und Ellinikos Xrysos haben gegen die Entscheidung der Kommission Klage erhoben und dabei unter anderem geltend gemacht, dass die Kommission in Bezug auf beide Beihilfemaßnahmen, namentlich den Verkauf der Kassandra-Minen zu einem Preis unterhalb des tatsächlichen Marktwertes und die Befreiung von der diesbezüglichen Steuerpflicht, Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV falsch ausgelegt und falsch angewandt habe. Die Kommission hat sämtliche Einwände zurückgewiesen.
Das Gericht nahm eine sorgfältige Zusammenfassung der Rechtsprechung der europäischen Gerichte vor. Die Ausführungen des Gerichts sind dabei relativ allgemein gehalten, so dass diese auch für andere Fälle relevant sind, in denen es um den Verkauf von Grundstücken oder öffentlichem Vermögenswerten geht:

  • Die Kommission ist an ihre Richtlinien und Mitteilungen insoweit gebunden, als sie nicht vom AEUV abweichen, von den Mitgliedstaaten akzeptiert sind und nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie Gleichbehandlung und Vertrauensschutz verstoßen (Tz. 88). Dies gilt u.a. für die Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand.
  • Gemäß dieser Mitteilung geht die Kommission davon aus, dass keine Beihilfe im Spiel war, wenn der Verkauf von öffentlichem Vermögen über eine offene Ausschreibung oder nach Feststellung des Marktwertes durch einen unabhängigen Gutachter erfolgte (Tz. 87 und 89).
  • Bei der Entscheidung, ob der Käufer das Grundstück unter Wert erworben hat, muss die Kommission feststellen, dass der Käufer unter normalen Marktbedingungen nicht denselben Preis erzielt hätte. Dementsprechend entspricht die Höhe der Beihilfe der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und dem zum betreffenden Zeitpunkt unter normalen Marktbedingungen bei einem privaten Verkäufer erzielbaren Preis. Die Kommission ist verpflichtet, Unsicherheiten zu berücksichtigen, die mit einer nachträglichen Bestimmung von Marktpreisen verbunden sind (Tz. 79).
  • Diese, in der Rechtsprechung der europäischen Gerichte festgestellten Regeln, gelten auch für den Verkauf von staatlichen Vermögenswerten, die nicht Grundstücke sind, wie beispielsweise die Vermögenswerte eines Bergbauunternehmens (Tz. 79).
  • Um entscheiden zu können, ob ein Verkauf von staatlichem Vermögen dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht, ist ggf. eine umfassende wirtschaftliche Bewertung erforderlich. Die Kommission kann sich daher bei der nachträglichen Bestimmung des Marktpreises eines Vermögenswertes zum Tag des Verkaufs dieses Vermögenswertes auf Gutachten berufen, vorausgesetzt, dass die berücksichtigten Angaben sich auf den Zeitpunkt des Verkaufs oder einen früheren Zeitpunkt beziehen und zum Zeitpunkt des Verkaufs verfügbar waren. Die Kommission ist jedoch zur Prüfung externer Gutachten verpflichtet, denn die Sicherstellung der Einhaltung des Art. 107 AEUV fällt in den zentralen und ausschließlichen Verantwortungsbereich der Kommission und nicht der Gutachter (Tz. 90-93).
  • Bei der Durchführung einer umfassenden wirtschaftlichen Bewertung genießt die Kommission einen gewissen Ermessensspielraum. Die Prüfung durch die europäischen Gerichte beschränkt sich daher darauf, sicherzustellen, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Die europäischen Gerichte können die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission nicht durch ihre eigene ersetzen. Für die Feststellung, dass ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission vorliegt, muss der Antragsteller den Nachweis erbringen, dass die Bewertung des Sachverhaltes, die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt, nicht plausibel ist (Tz. 81-83). 
  • Da das Verhalten eines privaten Investors in einer Marktwirtschaft von der Rentabilitätserwartung geleitet wird, hat die Kommission (abgesehen von den Unterhaltskosten) für eine der Kassandra-Minen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht (gewinnbringend) betrieben werden konnte, zu Recht keinen negativen Wert angenommen. Kein privater Investor hätte die Zahlung eines positiven Preises für den Erwerb eines Vermögenswertes mit negativem Wert akzeptiert; die Kommission kann die Erwerbskosten als Neben- oder mittelbaren Indikator für den Wert einer Immobilie berücksichtigen (Tz. 107 und 130).

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