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Steuerliche Förderung von FuE-Aufwendungen: BMF legt Referentenentwurf vor

29.04.2019
Geht es nach dem Willen des Bundesfinanzministeriums (BMF), so steht den Unternehmen in Kürze auch in Deutschland eine steuerliche Förderung von Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (FuE-Aufwendungen) zur Verfügung. Aktuell hat das BMF am 17.04.2019 den Gesetzentwurf zur Einführung einer Forschungszulage (sog. Referentenentwurf) veröffentlicht. Da sich das Gesetzgebungsverfahren noch am Anfang befindet, sind noch Änderungen am aktuellen Entwurf nicht auszuschließen. 

Die wesentlichen Punkte des aktuellen Referentenentwurfs lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Anspruchsberechtigte für die Forschungszulage


Den Anspruch auf Forschungszulage haben grundsätzlich alle unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes. Gleiches gilt auch für Personengesellschaften, die ebenfalls anspruchsberechtigt sind. Die Forschungszulage soll unabhängig von der Unternehmensgröße gewährt werden. Nicht anspruchsberechtigt sind ausnahmsweise Steuerpflichtige, soweit sie von der Steuer befreit sind. 

Begünstigte FuE-Vorhaben


Grundlage für die Förderung ist das Vorliegen eines oder mehrerer begünstigter FuE-Vorhaben in der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung. Begünstigt sind dabei nicht nur FuE-Vorhaben eines Unternehmens, sondern auch Forschungskooperationen (z.B. im Verbund mit anderen Unternehmen, mit Forschungsinstituten, mit Universitäten oder auch mit ausländischen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen).

Zudem müssen die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den FuE-Definitionen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU bzw. dem sogenannten Frascati-Handbuch der OECD entsprechen. Keine Zulage soll dagegen gewährt werden, wenn ein Produkt oder ein Verfahren im Wesentlichen festgelegt ist und das primäre Ziel der weiteren Tätigkeit auf die Marktentwicklung oder das reibungslose Funktionieren des Produktionssystems gerichtet ist. Ob ein FuE-Vorhaben förderfähig ist, wird durch eine Bescheinigung im Rahmen des Antragsprozesses festgestellt. 

Bemessungsgrundlage und Höhe der Forschungszulage


Die förderfähige Bemessungsgrundlage setzt sich aus den - dem Lohnsteuerabzug unterliegenden -Personalaufwendungen von Arbeitnehmern (Bruttolohn) zusammen, die auf FuE-Tätigkeiten in begünstigten FuE-Vorhaben entfallen (§ 3 Abs. 1 FZulG-E). Dieser Betrag wird noch pauschal um 20% erhöht (§ 3 Abs. 3 FZulG-E). Damit sollen die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung pauschal in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.

Der Anspruchsberechtigte hat hierfür eine nachprüfbare Dokumentation der im begünstigten FuE-Vorhaben mit FuE-Tätigkeiten betrauten Arbeitnehmer zu führen. Dabei sind die jeweiligen Vorhaben und die Zeitanteile des Einsatzes des Arbeitnehmers zu belegen. Zum Nachweis der geleisteten Arbeit eines eigenen Arbeitnehmers in einem begünstigten FuE-Vorhaben sind laufende Aufzeichnungen zu führen, die eindeutig und möglichst zeitnah die geleisteten Arbeitsstunden belegen.

Einbezogen in die förderfähigen Aufwendungen werden auch die Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in Höhe von pauschal 30 Euro für jede nachgewiesene Arbeitsstunde in einem begünstigten FuE-Vorhaben (§ 3 Abs. 4 FZulG-E). Auch die Tätigkeitsvergütungen für Gesellschafter einer Personengesellschaft sind förderfähig, wenn diese für eine FuE-Tätigkeit in begünstigten FuE-Vorhaben zivilrechtlich wirksam vereinbart sind und tatsächlich auch durchgeführt werden. 

Die Forschungszulage beträgt 25% der Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 1 FZulG-E). Sie entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen beim Anspruchsberechtigten entstanden sind.

Förderhöchstgrenzen


Weiterhin sind im Gesetzentwurf Förderhöchstgrenzen vorgesehen. So sind die förderfähigen Aufwendungen im Wirtschaftsjahr auf maximal 2.000.000 Euro beschränkt (§ 3 Abs. 5 FZulG-E). Damit wird die jährliche Forschungszulage auf maximal 500.000 Euro begrenzt (25% von 2.000.000 Euro). Für verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG gilt diese Höchstgrenze für den Verbund insgesamt nur einmal (§ 3 Abs. 6 FZulG-E). Dagegen kann im Rahmen von Kooperationen jeder Kooperationspartner die Höchstgrenze nutzen (§ 3 Abs. 7 FZulG-E).
Zudem darf die Summe der für ein FuE-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen einschließlich der Forschungszulagen nach diesem Gesetz pro Unternehmen und FuE-Vorhaben den Betrag von 15.000.000 Euro nicht überschreiten (§ 4 Abs. 2 FZulG-E).

Die Forschungszulage kann grundsätzlich auch neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für das begünstigte FuE-Vorhaben gewährt werden (§ 7 Abs. 1 FZulG-E). Allerdings dürfen die Aufwendungen, für die die Forschungszulage gewährt wird, nicht nochmals in die Bemessungsgrundlage für andere Förderungen oder staatliche Beihilfen einbezogen werden (§ 7 Abs. 2 FZulG-E). 

Steuerfreiheit der Forschungszulage


Die Forschungszulage ist nicht steuerpflichtig (§ 12 FZulG-E). Sie zählt weder zu den steuerpflichtigen Einnahmen i.S.d. EStG noch mindert sie die als Betriebsausgaben abzugsfähigen FuE-Aufwendungen. Sie unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt für Zwecke der Bestimmung der Höhe des Einkommensteuersatzes.

Begünstigungszeitraum


Grundsätzlich besteht der Anspruch auf die Forschungszulage nur für FuE-Vorhaben mit deren Arbeiten nach dem Inkrafttreten des FZulG begonnen wird (§ 8 Abs. 1 FZulG-E). Dies kann noch im Laufe des Jahres 2019 erfolgen. Allerdings sind nur die FuE-Aufwendungen förderfähig, die vom Arbeitnehmer für ein FuE-Vorhaben nach dem 31.12.2019 bezogen werden (§ 8 Abs. 2 FZulG-E).

Antrags- und Feststellungsprozess


Für die Gewährung der Forschungszulage ist ein Antrag auf elektronischem Wege bei dem zuständigen Betriebstättenfinanzamt zu stellen (§ 5 Abs. 1 FZulG-E). Der Antrag kann erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem die förderfähigen Lohneinkünfte bezogen wurden. 

Dem Antrag vorgeschaltet ist ein sog. Bescheinigungsverfahren. Hierbei wird eine Bescheinigung eingeholt, in der das Vorliegen der Fördervoraussetzungen des durchgeführten FuE-Vorhaben nebst Begründung von einer Behörde festgestellt wird (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 FZulG-E). Die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Behörde steht derzeit noch nicht fest. Die Finanzämter sollen nach aktuellem Stand jedenfalls nicht zuständig sein. Die zuständige Behörde soll noch durch eine Rechtsverordnung des BMF mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt werden (§ 15 FZulG-E). Diese Bescheinigung über die Förderfähigkeit des FuE-Vorhabens ist dem Antrag beizufügen. 

Die Forschungszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres vom zuständigen Finanzamt festzusetzen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen (§ 11 FZulG-E). Die Forschungszulage wird aus dem Aufkommen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ausgezahlt.

Kein Ermessensspielraum des Finanzamts


Zudem sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO auf die Forschungszulage entsprechend anzuwenden (§ 13 FZulG-E). Eine Ausnahme gilt ausdrücklich für Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO. Danach gibt es keinen Ermessenspielraum bei der Gewährung der Forschungszulage. Sie darf daher nicht niedriger oder höher festgesetzt werden, als dies nach dem Wortlaut des FZulG zulässig ist. Zudem gelten für die Forschungszulage die Strafvorschriften der AO entsprechend. 

Klagemöglichkeit vor den Finanzgerichten


Für Streitigkeiten hinsichtlich der auf Grund des FZulG ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden steht den Steuerpflichtigen der Finanzrechtsweg offen.

Weitere Schritte


Mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs ist der erste Schritt im Gesetzgebungsverfahren getan. Bis zum 03.05.2019 haben nun die Verbände kurzfristig Gelegenheit, sich zu dem Entwurf zu äußern. Anschließend ist die Bundesregierung am Zug, den Gesetzentwurf an den Bundesrat weiterzuleiten und damit das parlamentarische Verfahren zu eröffnen. Dieser Beschluss ist im Mai geplant, so dass das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2019 beendet werden kann.
Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesrat zu diesem Gesetzesvorhaben stellen wird und zu welchen Änderungen es noch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens am Gesetzentwurf kommen wird.