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Beschlussfassung bei Gesellschafter- und Aktionärsversammlungen in Russland

16.09.2014

Am 01.09.2014 sind im russischen Zivilgesetzbuch Änderungen zur Fassung von Beschlüssen in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (OOO) und Aktionärsversammlungen von Aktiengesellschaften (AO) in Kraft getreten.

Die Beschlussfassung einer Gesellschafterversammlung einer OOO und die Präsenz der daran teilnehmenden Gesellschafter muss von nun an durch einen Notar bestätigt werden, soweit keine andere Bestätigungsmethode (i) im Gesellschaftsvertrag der OOO oder (ii) aufgrund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Gesellschafter der OOO vorgesehen ist.

Die Beschlussfassung der Aktionärsversammlung einer nicht-öffentlichen AG und die Präsenz der daran teilnehmenden Aktionäre muss von nun an (i) durch einen Notar bestätigt werden oder (ii) durch die Person, die die Funktion des Registrators und der Zählkommission ausübt, bestätigt werden.

Die Beschlussfassung einer Aktionärsversammlung einer öffentlichen AG und die Präsenz der daran teilnehmenden Aktionäre muss nunmehr durch die Person, die die Funktion des Registrators und der Zählkommission ausübt, bestätigt werden.

Die genannten Änderungen werfen zahlreiche Fragen auf, wie z. B.: Muss ein Notar an der gesamten Versammlung teilgenommen haben, um den Beschluss bestätigen zu können? Ist im Falle einer schriftlichen Abstimmung eine notarielle Bestätigung erforderlich? Was ist erforderlich, wenn ein nicht-russischer Gesellschafter/Aktionär teilnimmt? Wir behalten die Entwicklungen in dieser Hinsicht im Auge und halten engen Kontakt mit russischen Notaren, um etwaige Fragen im Zusammenhang mit den neuen Formerfordernissen zu beantworten. Erste Antworten auf diese Fragen sind in den Empfehlungen der Notarkammer enthalten, die jedoch derzeit einer Überprüfung unterzogen werden.

Bitte zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder weitere Informationen erhalten möchten. 

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