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Überblick Recht­sprechung im Gesellschafts­recht 06/2017

14.06.2017
In unserem Überblick Gesetzgebung im Gesellschaftsrecht bereiten wir aktuelle Themen zum Gesellschaftsrecht/M&A prägnant für Sie auf. Wir filtern dazu die wesentliche neue Gesetzgebung und fassen diese mit Verlinkungen zusammen.

In diesem Beitrag informieren wir Sie über folgende Themen:

Redaktionelle Anpassung des DCGK

Am 19. Mai 2017 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Berichtigung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) (in der Fassung vom 7. Februar 2017) im amtlichen Teil des Bundesanzeigers. Die Berichtigungen beziehen sich auf Übertragungsfehler in den erläuternden Fußnoten bei den Mustertabellen betreffend die Vorstandsvergütung sowie auf Ziffer 5.4.7 S. 1 DCGK. Da es sich nur um Redaktionsversehen handelt, bleibt es nach Auskunft des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz beim 24. April 2017 als für § 161 Abs. 1 AktG maßgeblichem Veröffentlichungsdatum.

Meldung der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex

Änderung des StGB – Auswirkungen auf Geschäftsführerversicherung

Mit dem Einundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. April 2017 (BGBl. I vom 18. April 2017, S. 815-816) sind in das Strafgesetzbuch (StGB) zwei neue Straftatbestände im Bereich Sportwetten und Spielmanipulation eingefügt worden, als neue § 265c StGB (Sportwettbetrug), § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) und § 265e StGB (Besonders schwere Fälle). Die neuen Straftatbestände sind seit dem 19. April 2017 in Kraft.

Die Versicherung des neu bestellten Geschäftsführers nach § 8 Abs. 3 GmbHG bezieht sich u.a. auf § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3e) GmbHG, der die Straftaten „nach den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuches“ nennt. Bislang folgte auf den § 265b StGB (Kreditbetrug) direkt der § 266 StGB (Untreue). Durch die Einfügung der §§ 265c–e StGB sind die neuen Straftatbestände nun in der Aufzählung in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3e) GmbHG enthalten. Die Versicherung des Geschäftsführers gegenüber dem Handelsregister bezieht sich demnach nunmehr auch auf die Abwesenheit einer einschlägigen Verurteilung nach den neuen §§ 265c–e StGB.

Sofern die einzelnen Straftatbestände in der Handelsregisteranmeldung, Belehrung oder Versicherung eines neuen Geschäftsführers einzeln genannt sind, sollten die neuen Tatbestände zukünftig entsprechend aufgeführt werden.

Geldwäsche – elektronisches Transparenzregister

Der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 dem Gesetz zur Umsetzung der europäischen Vierten Geldwäscherichtlinie zugestimmt. Der Bundestag hatte bereits in seiner Sitzung am 18. Mai 2017 das Gesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet.

Ein Kernpunkt des Vorhabens ist die Einrichtung eines elektronischen Transparenzregisters (§ 18ff GwG-E) der wirtschaftlich Berechtigten an Unternehmen mit Informationen zu Namen, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (§ 19 Abs. 1 GwG-E). Wirtschaftlich Berechtigter in diesem Sinne ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GwG-E). Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Abs. 2 GwG-E). Die Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise kann insbesondere auch aufgrund von Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner oder zwischen mehreren Anteilseignern (z.B. Stimmbindungsvereinbarung) untereinander oder aufgrund der einem Dritten eingeräumten Befugnis zur Ernennung von gesetzlichen Vertretern oder anderen Organmitgliedern bestehen (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 b) GwG-E).

Zugang zum Transparenzregister haben nach der verabschiedeten Gesetzesfassung in erster Linie Behörden. Bei berechtigtem Interesse erhalten auch sonstige Personen Einsicht. Ein derartiges Interesse besteht nach der Gesetzesbegründung insbesondere, wenn ein Bezug zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten wie Korruption und Terrorismusfinanzierung nachvollziehbar vorgebracht wird.

Zum Zwecke der Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten wurden im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens auch Änderungen im Zusammenhang mit der GmbH-Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG beschlossen (Artikel 14). Insofern sollen zukünftig in der Gesellschafterliste für jeden Geschäftsanteil getrennt die durch den jeweiligen Nennbetrag des Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital sowie der prozentuale Gesamtumfang der Beteiligung eines Gesellschafters angegeben werden. Sind Gesellschaften Gesellschafter einer GmbH, werden zur Identifizierung der Gesellschaft zusätzliche Angaben in der Gesellschafterliste gefordert.

Durch das vorliegende Gesetz soll die Vierte Geldwäscherichtlinie fristgemäß bis zum 26. Juni 2017 in nationales Recht umgesetzt werden.

In einer den Zustimmungsbeschluss begleitenden Entschließung spricht sich der Bundesrat – wie bereits in seiner Stellungnahme (Ziffer 23b)) zum Gesetzentwurf – für einen öffentlichen Zugang zum Transparenzregister aus. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung könnten nur effektiv bekämpft und von vornherein verhindert werden, wenn der Zugang zum Transparenzregister öffentlich ausgestaltet sei. Die Bundesregierung solle sich im Rahmen der laufenden Verhandlungen zur Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie für eine mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbare Regelung zum öffentlichen Zugang zum Transparenzregister einsetzen.

Pressemitteilung des Bundesrats

Erläuterungen des Bundesrats

Siehe auch den Beitrag „Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen“ von Dr. Martin Schorn und Dr. Maximilian Utz auf der Noerr-Homepage.

Unternehmensmitbestimmung

Im November 2016 hatte die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag „Unternehmensmitbestimmung stärken – Grauzonen schließen“ eingereicht, der am 29. Mai 2017 im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales mit Sachverständigen beraten wurden. Die Bundestagsfraktion hält es darin für gerechtfertigt, den Schwellenwert, ab dem die paritätische Mitbestimmung in Unternehmen gilt, von 2.000 auf 1.000 Beschäftigte abzusenken. Darüber hinaus fordert sie in ihrem Antrag, bestehende Gesetzeslücken zu schließen, indem unter anderem:

    • Stiftungen mit Geschäftsbetrieb in den Geltungsbereich der Unternehmensmitbestimmung einbezogen werden;
    • die Regelung zur Konzernzurechnung von Arbeitnehmern nicht nur im MitbestG, sondern auch im DrittelbG gelten soll;
    • ausländische Unternehmen mit Verwaltungssitz in Deutschland sowie Kapitalgesellschaften & Co. KG lückenlos in die Unternehmensmitbestimmung einbezogen werden sollen;
    • bei einer SE, bei Überschreitung der Schwellenwerte in den jeweiligen deutschen Mitbestimmungsgesetzen, klargestellt wird, dass die Zahl der Mitglieder im Aufsichtsrat sowie die Gewichtung zwischen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite angepasst werden müssen;
    • auf europäischer Ebene Standards zur Unternehmensmitbestimmung für europäische Gesellschaften eingeführt werden.

Bei den geladenen Sachverständen stießen die Vorschläge erwartungsgemäß auf geteiltes Echo: Während sich Gewerkschaftsvertreter für die vorgeschlagenen Neuregelungen, insbesondere auch das Herabsetzen des Schwellenwertes für das Eingreifen der Mitbestimmung auf 1.000 für die paritätische Mitbestimmung bzw. 250 Arbeitnehmer für die Drittelbeteiligung, aussprachen, lehnten die Arbeitgeberverbände diese ab. Begrüßt wurde von einer breiten Basis die Sicherung und ggf. die Ausweitung der Unternehmensmitbestimmung im europäischen Kontext.

Zusammenstellung der schriftlichen Stellungnahmen und Liste der Sachverständigen

Wortprotokoll der Ausschusssitzung

Konsultation zur Modernisierung im Gesellschaftsrecht

Die EU-Kommission hat eine bis zum 6. August 2017 andauernde Konsultation zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts und zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Mobilität von Gesellschaften gestartet. Dabei geht es in den vier Teilen des Fragebogens im Wesentlichen um die Handlungsgründe, die Verwendung von Online-Instrumenten während des gesamten Lebenszyklus der Unternehmen, die grenzüberschreitende Mobilität der Unternehmen (Verschmelzungen, Spaltungen, Umwandlungen) und um die gesellschaftsrechtlichen Kollisionsnormen.

Informationsblatt zur Konsultation

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz

Nachdem der Bundestag das Zweite Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) Ende März verabschiedet hatte, hat zwischenzeitlich auch der Bundesrat das Gesetz passieren lassen. Es wird nun zeitnah im BGBl. veröffentlicht werden.

Mit dem 2. FiMaNoG werden europäische Vorgaben der überarbeiteten MiFID II-Finanzmarktrichtlinie nebst der dazugehörigen MiFIR-Verordnung, der Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung (SFT-Verordnung) und der Benchmark-Verordnung in nationales Recht umgesetzt. Im Wesentlichen sollen durch das 2. FiMaNoG nach den Gesetzesmaterialien Aufsichtslücken bei der Regulierung von Handelsplätzen geschlossen werden, eine neue Erlaubnispflicht für bisher nicht überwachte Handelssysteme sowie eine grundsätzliche Pflicht, Handel nur auf regulierten Plätzen zu betreiben, geschaffen werden. Veröffentlichungspflichten werden auf weitere Finanzinstrumente ausgedehnt, der algorithmische Handel, insbesondere der Hochfrequenzhandel, reguliert und Warenderivate durch die Einführung von Positionslimits und Positionskontrollen überwacht werden. Die Sanktionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden werden vereinheitlicht und verschärft. Die Regelungen werden weitestgehend ab 2018 gelten.

Erläuterungen des Bundesrats

Europäische Aktionärsrechterichtlinie & Prospektverordnung

Das Gesetzgebungsverfahren zur Überarbeitung der europäischen Aktionärsrechterichtlinie ist nun abgeschlossen. Am 20. Mai 2017 wurde die Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre im Amtsblatt der EU veröffentlicht (ABl. EU vom 20. Mai 2017, L 132 S. 1–25). Sie ist am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung (am 9. Juni 2017) in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, die Regelungen in nationales Recht umzusetzen.

Die Richtlinie enthält u.a. Regelungen zur Identifizierung der Aktionäre und Erleichterung der Ausübung ihrer Rechte sowie Transparenzanforderungen an Intermediäre, institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater. Die Aktionäre werden zukünftig das Recht auf Abstimmung über die Vergütungspolitik für Mitglieder der Unternehmensleitung haben. Die Vergütungspolitik ist bei wesentlichen Änderungen, spätestens aber alle vier Jahre, zur Beschlussfassung vorzulegen und auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen. Das Votum der Hauptversammlung kann auch lediglich empfehlenden Charakter haben. Auch haben die Gesellschaften einen Vergütungsbericht zu erstellen, der für mindestens zehn Jahre zu veröffentlichen ist und über den die Hauptversammlung ebenfalls einen Beschluss mit empfehlendem Charakter fassen können muss. Wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen müssen von der Hauptversammlung oder vom Aufsichtsrat bestätigt und öffentlich bekannt gemacht werden.

Auch das Gesetzgebungsverfahren zu den neuen europäischen Prospektvorschriften ist so gut wie abgeschlossen: Nachdem das EU-Parlament die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG bereits am 5. April 2017 verabschiedet hatte, hat zwischenzeitlich am 16. Mai 2017 auch der Rat der EU seine Zustimmung erteilt. Lediglich die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU steht noch aus. Die Verordnung wird dann zwei Jahre später unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten.

Pressemitteilung des Rats der EU