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Überblick Recht­sprechung im Gesellschafts­recht 07/2017

19.07.2017
In unserem Überblick Rechtsprechung im Gesellschaftsrecht bereiten wir aktuelle Themen zum Gesellschaftsrecht/M&A prägnant für Sie auf. Wir filtern dazu die wesentliche neue Rechtsprechung und fassen diese mit Verlinkungen zusammen.

In diesem Beitrag informieren wir Sie über folgende Themen:
 

Ratenweise zu erbringende Einlage in atypisch stille Gesellschaft

BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – II ZR 284/15

Der Beklagte hatte sich im Dezember 2003 als atypischer stiller Gesellschafter an einer AG & Co. KG beteiligt, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist. Der Beklagte hatte seine Einlage ratenweise in monatlichen Raten von je EUR 100 sowie einer Anzahlung zu erbringen. Die Vertragsmindestlaufzeit betrug 15 Jahre. Die stillen Gesellschafter wurden nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags an Gewinn und Verlust des Unternehmens sowie an den stillen Reserven der Vermögenssubstanz beteiligt, wobei sich die Höhe der Beteiligung jeweils nach der Höhe der tatsächlich eingezahlten Einlage bestimmte. Außerdem wurden ihnen Mitwirkungsrechte bei über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäften sowie Informations- und Kontrollrechte gemäß § 233 HGB, § 716 BGB eingeräumt. Mit ihren Auszahlungs- und Abfindungsansprüchen traten die stillen Gesellschafter im Rang hinter die Erfüllung der Forderungen von Gläubigern des Geschäftsinhabers zurück. Im Falle der Insolvenz des Geschäftsinhabers waren die stillen Gesellschafter zur Einzahlung rückständiger Einlagen in die Insolvenzmasse verpflichtet. Nachdem die Liquidation der stillen Gesellschaft beschlossen worden war, nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Raten bis zum Ablauf der Vertragsmindestlaufzeit sowie einer Schlussrate in Anspruch. Das LG Görlitz sowie das OLG Dresden gaben der Klage in erster und zweiter Instanz weitgehend statt.

Der BGH wies nun die Revision des Beklagten zurück. Zwar habe der stille Gesellschafter nach Beendigung der stillen Gesellschaft eine rückständige Einlage grundsätzlich nur bis zur Höhe seines Verlustanteils zu erbringen (§ 232 Abs. 2, § 236 Abs. 2 HGB). Anderes gelte aber dann, wenn die vom stillen Gesellschafter übernommene Einlage nach den getroffenen Vereinbarungen Eigenkapitalcharakter für den Geschäftsinhaber hat und deshalb auch bei Auflösung der stillen Gesellschaft erbracht werden muss, soweit sie für die Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers benötigt wird. In diesem Fall sei die Einlage auch bei Beendigung der stillen Gesellschaft noch in vollem Umfang zu entrichten, weil sie als Teil der Eigenkapitalgrundlage des Geschäftsinhabers dessen Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung stehen müsse.

Der Eigenkapitalcharakter ergab sich nach Ansicht des BGH vorliegend aus dem Verhältnis des vom Geschäftsinhaber eingelegten Kapitals von EUR 500.000 zur Höhe der stillen Einlagen in Höhe von EUR 150 Mio. und dem Umstand, dass den stillen Gesellschaftern einem Kommanditisten vergleichbare Mitwirkungsrechte eingeräumt worden seien, die ihnen weitreichende Befugnisse zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung und die Gestaltung der KG einräumten. Ihre Informations- und Kontrollrechte hätten mit § 233 HGB und § 716 BGB denen eines Gesellschafters einer GbR entsprochen. Außerdem wären die stillen Gesellschafter vorliegend mit ihren Abfindungsansprüchen im Rang hinter die Erfüllung der Forderungen von Gläubigern des Geschäftsinhabers zurückgetreten. In der Insolvenz des Geschäftsinhabers hätten ihre Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einem Gesellschafterdarlehen im Nachrang gleichgestanden und Auszahlungen an sie hätten im Falle der Insolvenz des Geschäftsinhabers anfechtbar sein können.

Der BGH beschränkte den Eigenkapitalcharakter auch nicht auf die tatsächlich eingezahlten Einlagen. Vielmehr erstrecke sich der Eigenkapitalcharakter und die daraus resultierende Einzahlungspflicht auch auf die Rateneinlagen, die im Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft noch nicht fällig waren. So definiere der Gesellschaftsvertrag das stille Gesellschaftskapital ausdrücklich unter Einbeziehung der Gesamtleistungsverpflichtung der Ratenzahler und Wiederanleger, ohne dabei zwischen bereits eingezahlten und noch offenen Beträgen zu differenzieren.

Die für den typischen stillen Gesellschafter umstrittene Frage, ob er bei Auflösung der Gesellschaft im Rahmen seiner Verlustbeteiligung gemäß § 232 Abs. 2, § 236 HGB noch verpflichtet ist, im Beendigungszeitpunkt noch nicht fällige Einlageraten zu erbringen, ließ der BGH ausdrücklich offen. Ein Rückgriff auf die beschränkte Verlustbeteiligung nach § 232 Abs. 2, § 236 Abs. 2 HGB und eine daraus eventuell resultierende Haftungsbeschränkung komme von vornherein nicht in Betracht, wenn und soweit der Einlage des stillen Gesellschafters nach den vertraglichen Vereinbarungen Eigenkapitalcharakter zukomme. In diesem Fall ergebe sich gerade aus dem vereinbarten Zweck der Einlage als Teil der Eigenkapitalausstattung, dass sie entgegen dem Normalfall des § 236 HGB in dem vertraglich vereinbarten Umfang als Haftungsmasse für Gläubiger des Geschäftsinhabers zur Verfügung stehen bzw. gestellt werden müsse. Komme der gesamten übernommenen Einlage nach den vertraglichen Vereinbarungen von Beginn an Eigenkapitalcharakter zu, sei sie daher im Fall der Beendigung der Gesellschaft auch noch in vollem Umfang gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu entrichten. Hier habe sich der Beklagte zu einer Gesamteinlage verpflichtet, deren Fälligkeit lediglich zeitlich gestaffelt worden sei. An dem Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung des Beklagten im Zeichnungszeitpunkt habe die zeitliche Staffelung jedoch nichts geändert, sondern führe lediglich dazu, dass der Klägerin ein Anspruch jedenfalls bzw. erst zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen zustehe.

Prospekthaftung bei rein kapitalistischer Beteiligung

BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 – II ZR 344/15

Der Kläger beteiligte sich im Dezember 2004 als Direktkommanditist an einer Filmfondsgesellschaft in Form einer Publikums-GmbH & Co. KG. Die Beklagte war Treuhandkommanditistin und zugleich Kommanditistin der KG. Sie war zudem in der Gesellschaft als Mittelverwendungskontrolleurin tätig und erhielt für ihre Tätigkeit eine jährliche Vergütung. Der Kläger zahlte entsprechend dem Fremdfinanzierungskonzept des Fonds zunächst lediglich 50% seiner Einlage auf das Mittelverwendungskonto der Gesellschaft. Die andere Hälfte der Einlage sollte von den Kommanditisten durch Verrechnung mit für die kommenden Jahre geplanten Gewinnausschüttungen geleistet werden. Die Fondsgesellschaft beabsichtigte, durch bankverbürgte Erlöszahlungen besicherte Darlehen in Höhe von ca. 50% des gesamten Fondsvolumens aufzunehmen und neben den gezahlten Einlagen für Filmproduktions- und Produktionsnebenkosten zu verwenden. Mit Bescheid vom Juli 2014 wurde die Einkommensteuer des Klägers für 2004 neu festgesetzt. Das Finanzamt hatte die Verluste in Höhe des von der Gesellschaft aufgenommenen Fremdkapitals aberkannt, da insoweit kein Darlehen, sondern Zuwendungen des amerikanischen Kooperationspartners vorgelegen hätten. Der Kläger begehrt nun von der Beklagten angesichts der Steuernachforderung des Finanzamtes Schadenersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten sowie die Feststellung der Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen, die ihm durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an der KG. Das LG Dessau-Roßlau hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Naumburg hat der Berufung des Klägers dagegen weitgehend stattgegeben.

Die Revision der Beklagten vor dem BGH hatte Erfolg. Der BGH stellte zunächst fest, dass die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss (Prospekthaftung im weiteren Sinne) gegenüber Kapitalanlegern haftet, die – wie der Kläger – nach ihr dem Fonds beigetreten und dabei über die Risiken der Anlage nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind (§ 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB). Danach obliegen demjenigen, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Bei einem Beitritt zu einer KG seien dies grundsätzlich die schon zuvor beigetretenen Gesellschafter, da der Aufnahmevertrag bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen werde.

Bei einer Publikumspersonengesellschaft sei eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss jedoch insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch als Anleger beigetreten sind. Für die Beklage habe eine solche Ausnahme aber nicht greifen können, da sie aufgrund ihrer – nicht nur treuhänderisch – gehaltenen Beteiligungen und der Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleurin in das Organisationsgefüge des Fondsgesellschaft umfassend eingebunden gewesen sei.

Der BGH kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Aufklärungspflicht im Rahmen des Prospekts überspannt hat. Der Beteiligungsprospekt habe keinen Hinweis auf den teilweisen Ausfall der Mittelverwendungskontrolle in einem Vorgängerfonds der Serie enthalten müssen. Auch hätten die Prospektangaben im Hinblick auf die Gefahr der Nichtanerkennung des steuerlichen Konzepts den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anleger genügt. Zudem werde einem durchschnittlichen Anleger, der den Prospekt eingehend und sorgfältig gelesen hat, das Totalverlustrisiko hinreichend deutlich vor Augen gehalten. Jedenfalls die im Berufungsurteil angenommenen Aufklärungsmängel lehnte der BGH damit ab und verwies das Verfahren zur Prüfung der weiteren, vom Kläger behaupteten Aufklärungsmängel zurück zum OLG Naumburg.

Verdeckte Sacheinlage bei Kapitalerhöhung

OLG Dresden, Urteil vom 12. Januar 2017 – 8 U 332/16

Das OLG Dresden setzt sich in diesem Urteil sehr ausführlich mit den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage nach § 27 Abs. 3 S. 1 AktG auseinander.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer KGaA. Er verlangt von den drei Beklagten – jeweils Kommanditaktionäre der KGaA – die Erbringung von Bareinlagen aufgrund einer beschlossenen Kapitalerhöhung. In der Hauptversammlung der KGaA am 10. Juni 2013 wurde neben dem Kapitalerhöhungsbeschluss auch ein Beschluss über den Jahresabschluss sowie die Ergebnisverwendung für 2012 gefasst. Der Auszahlungsanspruch auf die beschlossene Dividende sollte am 30. Juni 2013 fällig werden. Bereits am 14. Juni 2013 wurden die auf die Beklagten anfallenden Gewinne auf ihre Konten überwiesen. Die drei Beklagten übernahmen neue Aktien aus der vorgenannten Kapitalerhöhung und überwiesen die Zeichnungsbeträge am 18. Juni 2013. Die Kapitalerhöhung wurde am 28. Juni 2013 zum Handelsregister angemeldet. Am 11. Juli 2013 erfolgte die Eintragung der Durchführung der am 10. Juni 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung im Handelsregister. Der Kläger behauptet, die drei Beklagten hätten die auf sie entfallenden Einlagezahlungen mit Mitteln der Gewinnausschüttung unter Umgehung der Vorschriften für Sacheinlagen erbracht, und verlangt insofern erneute Erbringung der Bareinlage. Das LG Dresden gab dem Kläger in erster Instanz weitgehend Recht.

Das sah das OLG Dresden anders und gab der Berufung der Beklagten statt. Das OLG Dresden hielt zunächst die Regelungen der § 27 Abs. 4§ 71a Abs. 1 sowie § 52 AktG für nicht anwendbar: Für eine Anwendung der Regelungen über Hin-und-Her-Zahlungen in § 27 Abs. 4 AktG fehle es vorliegend an einer notwendigen Vereinbarung und zudem an der Registerpublizität. Auch stelle die Auszahlung eines Gewinnanspruchs keine Vorschuss- oder Darlehensgewährung im Sinne des § 71a Abs. 1 AktG dar. Letztlich fehle es auch an einer für die Anwendbarkeit von § 52 AktG notwendigen Erwerbsabrede.

Das OLG Dresden kommt schließlich auch zu dem Ergebnis, dass entgegen der Auffassung des LG Dresden kein Anspruch auf (nochmalige) Leistung der vorgesehenen Bareinlage nach § 278 Abs. 3, §§ 182 ff., § 54 Abs. 2 und 3 AktG gegeben ist, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Gewinnausschüttungsansprüche im Wege einer verdeckten Sacheinlage im Sinne des § 183 Abs. 1 und 2 AktG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 S. 1 AktG eingebracht wurden. Nach § 27 Abs. 3 S. 1 AktG wird der Aktionär, hier Kommanditaktionär, von seiner Einlageverpflichtung nicht befreit, wenn eine vorgesehene Geldeinlage bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme einer Geldeinlagepflicht getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten ist.

Zunächst setzt sich das OLG Dresden mit den objektiven Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage auseinander. Charakteristisch für eine verdeckte Sacheinlage sei die Verknüpfung der Bareinlagepflicht mit einem Verkehrsgeschäft, das zu einer gegenläufigen Leistung oder Zahlungen der Aktiengesellschaft führe oder eine entsprechende Zahlungspflicht der AG, hier der KGaA, auf die nach § 278 Abs. 3 AktG die Regelungen für Aktiengesellschaften Anwendung finden, begründe. Die Gewinnausschüttung könne als ein solches Verkehrsgeschäft angesehen werden, das auch gegenläufig sei, da die Gewinnausschüttung Verbindlichkeiten der AG gegenüber dem einlagepflichtigen Aktionär betreffe. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sprechen aus Sicht des OLG Dresden keine Gesichtspunkte gegen die objektive Möglichkeit, die am 10. Juni 2013 zutage getretenen Vorgänge als verdeckte Sacheinlage zu qualifizieren. Die Gesellschafter seien nicht nach § 207 Abs. 1 AktG verfahren, hätten also keine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beschlossen. Vielmehr handele es sich bei den Gewinnausschüttungsansprüchen um sacheinlagefähige Forderungen der gewinnbezugsberechtigten Kommanditaktionäre gegenüber der Gesellschaft. Diese bei der Beschlussfassung zur Kapitalerhöhung feststehenden bzw. sicher absehbaren gegen die Gesellschaft gerichteten Forderungen hätten grundsätzlich nach den für Sacheinlagen geltenden Vorgaben eingebracht werden können. Im Falle eines entsprechenden Vollzugs wären die Gewinnansprüche durch Konfusion erloschen. Auch habe zwischen den vorgesehenen Gewinnausschüttungen und der beschlossenen Kapitalerhöhung objektiv eine zeitliche Koordination bestanden. Damit habe eine Ausgangslage bestanden, die objektiv einem Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren entsprach. Ob rechtlich eine Gleichsetzung mit einer Sacheinlageerbringung angezeigt sei, bestimme sich jedoch zusätzlich nach den zwischen den Beteiligten getroffenen Absprachen im Sinne des § 27 Abs. 3 S. 1 AktG. Es entspreche in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich sowohl der Gesetzeslage als auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein bloßer objektiver zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Bareinlage und Verkehrsgeschäft (noch) nicht die Annahme einer verdeckten Sacheinlage rechtfertige. Erst das gleichzeitige Vorliegen einer entsprechenden Absprache führe zur Annahme einer verdeckten Sacheinlage.

Es mangelte aus Sicht des OLG Dresden vorliegend jedoch am Nachweis der subjektiven Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage. Subjektiv erfordere die Anerkennung einer verdeckten Sacheinlage nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 27 Abs. 3 S. 1 AktG eine Abrede zwischen den an der Kapitalerhöhung beteiligten Personen. Es obliege der AG bzw. hier dem Insolvenzverwalter der KGaA, die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 3 S. 1 AktG und damit die Existenz einer Umgehungsabrede als notwendige Voraussetzung einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Inferenten darzulegen und zu beweisen. Dabei sei zu beachten, dass § 27 Abs. 3 S. 1 AktG keine Umgehungsabsicht verlange. Es genüge eine stillschweigende Billigung des Umgehungssachverhalts, die beispielsweise auch aus einem planartigen abgestimmten Handeln abgeleitet werden könne. Darüber hinaus stelle es sich als hinreichend dar, wenn die Aktionäre den Gesamtvorgang und die Wirkungen des Vorgehens erfasst haben und hierüber einig seien. Ein gesondertes Bewusstsein, wonach gesetzliche Bestimmungen der Sacheinlageeinbringung unterlaufen werden, müsse nicht existieren. Hingegen seien einseitige Vorstellungen oder schlichte Erwartungen einzelner Aktionäre nicht ausreichend. Eine (schädliche) Abrede müsse auf den wirtschaftlichen Erfolg einer (verdeckten) Sacheinlage zielen. Notwendig sei mithin eine Konnexitätsabsprache bezogen auf die Bareinlage und das Verkehrsgeschäft, welches den Vermögensrückfluss bzw. -zufluss bewirkt. Es müsse bei den Einlegern zumindest eine Vorstellung oder ein Bewusstsein bestehen, dass der Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung nur ein Sachwert verschafft werden soll. Wenn zwischen der beschlossenen Bareinlage und dem gegenläufigen Verkehrsgeschäft ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, sei nach der Rechtsprechung des BGH widerleglich zu vermuten, dass die Beteiligten eine Abrede im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG geschlossen haben.

Während das OLG Dresden den zeitlichen Zusammenhang unproblematisch bejaht, ist es der Ansicht, dass das LG Dresden das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs nicht ausreichend gewürdigt habe. Anders als das LG Dresden meinte, ergäbe sich aus dem Protokoll der Hauptversammlung vom 10. Juni 2013 kein Hinweis auf eine sachliche Koordinierung beider gegenläufiger Rechtsgeschäfte. Die protokollierten Ausführungen zur Gewinnverwendung und zur Kapitalerhöhung würden nicht erkennen lassen, dass ein Sachbezug hergestellt wurde oder der persönlich haftende Gesellschafter sowie die Kommanditaktionäre ein – gegebenenfalls stillschweigendes – Einvernehmen zur Nutzung von Gewinnausschüttungen für Zwecke der Kapitalerhöhung erzielten. Schließlich seien die Beschlussgegenstände im Versammlungsprotokoll unabhängig voneinander behandelt worden. Ebenso wenig lasse sich ein sachlicher Zusammenhang der betreffenden Beschlussgegenstände aus der Hauptversammlungseinladung, den Zeichnungsunterlagen zur Teilnahme an der Kapitalerhöhung und den darüber hinaus eingereichten Abwicklungs- und Kontenunterlagen sowie dem realen Vollzug der Kapitalerhöhung entnehmen. Die an die Beklagten ausgeschütteten Gewinnbeträge entsprachen der Höhe nach auch nicht den an die Gesellschaft „zurückzuführenden“ Bareinlagen. Letztlich führt aus Sicht des OLG Dresden auch eine Gesamtbetrachtung der im Zuge der Beschlussfassungen vom 10. Juni 2013 zutage getretenen Umstände nicht zur Annahme eines schlüssigen Vortrags betreffend eine sachliche Verknüpfung von Kapitalerhöhung und Gewinnausschüttung, sodass es an einer tatsächlichen Vermutungsbasis mangele. Das OLG Dresden stellte abschließend fest, dass es zur Annahme einer verdeckten Sacheinlage eben nicht genügt, dass ein potenziell gegenläufiges Verkehrsgeschäft überhaupt „existierte“.

HR-Anmeldung bei Befristung der anzumeldenden Tatsache

OLG Jena, Beschluss vom 15. März 2017 – 2 W 26/17

Die Gesellschafterversammlung einer GmbH beschloss am 30. November 2016 die Auflösung der Gesellschaft zum Ablauf des 31. Dezember 2016. Zum Liquidator wurde der Geschäftsführer bestellt. Die entsprechende Handelsregisteranmeldung wurde dem Registergericht am 20. Dezember 2016 übermittelt. Dieses wies die Anmeldung als nicht vollzugsreif mit Beschluss vom 9. Januar 2017 zurück. Hiergegen richtete sich die vorliegende Beschwerde.

Das OLG Jena hielt die Beschwerde für begründet: Die Anmeldung einer in das Handelsregister einzutragenden Tatsache (hier mit rein deklaratorischer Bedeutung) könne zwar nicht bedingt oder befristet erfolgen. Vorliegend stand jedoch nicht die Anmeldung selbst, sondern die angemeldete Tatsache (Auflösung der Gesellschaft und Bestellung der Liquidatoren) unter einer Befristung. Die Anmeldung sei daher zulässig, wenn die angemeldete Auflösung und Bestellung von Liquidatoren bereits erfolgt sei und der Eintritt der Rechtswirkungen nur noch von dem Eintritt des Kalenderdatums abhänge. Vorliegend sei die Anmeldung zudem von dem vor dem Eintritt der im Gesellschafterbeschluss liegenden Befristung noch vertretungsbefugten Geschäftsführer der Antragstellerin abgegeben worden, der zugleich durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung zum Liquidator der Gesellschaft bestellt wurde. Auch unter dem Gesichtspunkt der Vertretungsberechtigung sei die Handelsregisteranmeldung daher zu vollziehen.

Letztlich habe die Eintragung auch nicht zurückgewiesen werden können, weil jedenfalls zum Zeitpunkt des zurückweisenden Beschlusses des Registergerichts, 9. Januar 2017, die Befristung bereits eingetreten war. Für die Beurteilung des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen sei auf den Zeitpunkt der Eintragung abzustellen. Daher habe die Eintragung nach Anmeldung einer mit einer Befristung versehenen Tatsache jedenfalls dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen.

Haftung des Geschäftsführers für masseverkürzende Leistungen

OLG München, Urteil vom 22. Juni 2017 – 23 U 3769/16

Der in diesem Verfahren klagende Insolvenzverwalter einer GmbH macht gegen den Geschäftsführer Ansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG wegen diverser Zahlungen des Geschäftsführers an Lieferanten, Arbeitnehmer und öffentliche Träger nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der GmbH geltend. Der Beklagte beruft sich auf die Zulässigkeit der Zahlungen nach § 64 S. 2 GmbHG, da die Zahlungen im Rahmen von „Austauschgeschäften“ geleistet worden seien. Auch beruft er sich auf die Anwendung der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs bei Arbeitnehmern. Das LG Passau hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben.

Das OLG München bejahte einen Anspruch des Insolvenzverwalters aus § 64 S. 1 GmbHG ebenfalls. Für einen Anspruch aus § 64 S. 1 GmbHG komme es entscheidend auf die Organstellung des Beklagten als Geschäftsführer an. Zahlungen, die ein Geschäftsführer verbotswidrig geleistet hat, habe er ungekürzt zu erstatten. Die Anwendung der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs bei Arbeitnehmern, wonach ein Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber dann nicht uneingeschränkt haftet, wenn der Schaden auf einer betrieblichen Tätigkeit beruht, komme im Rahmen der Erstattungspflicht nach § 64 S. 1 GmbHG nicht in Betracht. § 64 S. 1 GmbHG sei keine Schadenersatznorm, sondern enthalte einen Ersatzanspruch eigener Art. Er sei seiner Natur nach darauf gerichtet, das Gesellschaftsvermögen aufzufüllen, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung stehe. In diesem Zusammenhang sei kein Raum für eine Anwendung der Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung.

Auch das OLG München kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte nach § 64 S. 1 GmbHG verbotene Zahlungen nach Eintritt der Überschuldung der GmbH getätigt hat. Die Voraussetzungen für einen Entfall der daraus folgenden Ersatzpflicht, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird, hat der beklagte Geschäftsführer nach Ansicht des OLG München nicht ausreichend dargelegt. Auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH nicht erforderlich sei, dass der Gegenstand des Massezuflusses auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhanden ist, könne eine Ersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 64 S. 1 GmbHG nur dann ausscheiden, wenn ein dem Gläubigerzugriff unterliegender Vermögenswert zufließt. Auch der Umstand, dass die Gesellschaft aufgrund des der Zahlung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts eine Forderung erworben hat, stelle keine „Gegenleistung“ für die Zahlung dar und müsse daher unberücksichtigt bleiben. Die entgegenstehende Ansicht des OLG Düsseldorf, wonach im Rahmen des § 64 S. 1 GmbHG allein darauf abzustellen sei, ob der Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung der Gesellschaft eine mindestens gleichwertige Gegenleistung zufließt, ohne zusätzlich zu verlangen, dass der Gesellschaft ein unmittelbar dem Gläubigerzugriff unterliegender Gegenstand zugeführt wird, lehnte das OLG München ab.

Das Gericht geht vom Zweck der Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz aus, also vom Ausgleich der infolge einer Zahlung verringerten Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger. Die Haftung könne nur entfallen, wenn sich die im Interesse der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zu erhaltende Haftungsmasse tatsächlich nicht verringert hat. Die Befriedigungsaussichten der Gläubiger würden aber nur dann nicht beeinträchtigt, wenn anstelle der Zahlung ein gleichwertiger Gegenstand in das Schuldnervermögen gelangt, der genauso wie die Zahlung zum pfändbaren Haftungsbestand des Schuldners gehört. Demzufolge seien insbesondere Zahlungen, mit denen Arbeitsleistungen abgegolten werden, masseschmälernde Zahlungen im Sinne des § 64 S. 1 GmbHG. Hierfür spreche auch der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 – II ZR 196/09) ein Geschäftsführer nach § 64 S. 1 GmbHG zur Erstattung gezahlter arbeitgeberanteilige Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet ist, gegen die Annahme, auch die Tätigkeit des Arbeitnehmers sei eine werthaltige Gegenleistung, die bezüglich gezahlter Bruttolöhne eine Ersatzpflicht des Organs nach § 64 S. 1 GmbHG entfallen lassen könnte.

Im Hinblick auf Zahlungen für den Einkauf von Lebensmitteln, Bürobedarf und Dienstkleidung hat das OLG München trotz Zuflusses der Gegenstände zum Vermögen der GmbH ebenfalls eine verbotene Zahlung im Sinne des § 64 S. 1 GmbHG bejaht. Der Beklagte habe den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang des Massezuflusses mit den Zahlungen nicht dargelegt. Für einen unmittelbaren Zusammenhang des erforderlichen Massezuflusses mit den Zahlungen lässt das OLG München jedenfalls eine Vorleistung des Zahlungsempfängers vor Eintritt der Überschuldung für den Entfall einer Zahlung im Sinne des § 64 S. 1 GmbHG nicht genügen. Hierfür spreche der Zweck des Zahlungsverbots nach § 64 S. 1 GmbHG. Dieser bestehe darin, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten. Die Saldierung solle es den Geschäftsleitern nicht ermöglichen, in der Krise nach ihrem Belieben Altforderungen zu bedienen. Wenn die ausgleichende Gegenleistung zeitlich vor der haftungsbefangenen Zahlung in das Vermögen des späteren Insolvenzschuldners gelange, komme es bei der nachfolgenden Zahlung in jedem Fall zu einer Verkürzung der Aktivmasse. In dem Zeitpunkt, in dem die ausgleichende Gegenleistung in das Vermögen des späteren Insolvenzschuldners gelangt ist, hat sich das zugunsten der Insolvenzgläubiger haftende Vermögen um den Wert dieser ausgleichenden Gegenleistung erhöht, da die Begründung von Verbindlichkeiten die zur Verteilung zur Verfügung stehende Masse nach der Rechtsprechung des BGH nicht schmälert. Dem Klägervortrag, es habe sich vorliegend bei den durch die fraglichen Zahlungen beglichenen Forderungen um „Altforderungen“ gehandelt, da alle Leistungen vor dem Eintritt der Überschuldung erbracht worden seien, sei der Beklagte aber nicht (ausreichend) entgegengetreten.

Das OLG München hat die Revision zum BGH zugelassen.

Einsichtsrecht eines Kommanditisten aus wichtigem Grund

OLG München, Urteil vom 22. März 2017 – 7 U 3356/16

Das OLG München setzte sich in diesem Urteil mit dem Umfang des Einsichtsrechts eines Kommanditisten in die Geschäftsunterlagen einer GmbH & Co. KG nach § 166 Abs. 3 HGB auseinander. Der Kläger war als Treuhandkommanditist an einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, der Beklagten, beteiligt. Im Innenverhältnis war dem Kläger die Stellung eines Direktkommanditisten der Beklagten eingeräumt. Hinsichtlich des Prospekts zur Veräußerung der Beteiligungen an der Beklagten war eine Vielzahl von Prospekthaftungsklagen erfolgreich. Der Kläger verlangt Einsicht in diverse Geschäftsunterlagen betreffend den von der Beklagten über eine Objektgesellschaft gehaltenen Bürokomplex. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten verweist für Informations- und Kontrollrechte der Gesellschafter in Bezug auf Angelegenheiten von Tochter- und Enkelgesellschaften auf § 166 HGB. Das LG München I hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben.

Das OLG München gab dem Kläger ebenfalls in großem Umfang Recht. Es handele sich um Unterlagen betreffend eine Enkelgesellschaft der Beklagten, sodass das Einsichtsrecht des Klägers nach der Regelung des Gesellschaftsvertrages an § 166 HGB, insbesondere seinem Abs. 3, zu messen sei. § 166 Abs. 1 HGB sei nicht einschlägig, da der Kläger Einsicht in andere Unterlagen als den Jahresabschluss begehre. Ein für ein solches außerordentliches Einsichtsrecht erforderlicher wichtiger Grund im Sinne des § 166 Abs. 3 HGB liege vor, wenn die Belange des Kommanditisten durch die Rechte nach § 166 Abs. 1 HGB nicht hinreichend gewahrt sind und die Gefahr einer Schädigung von Gesellschaft oder Kommanditist besteht. Der Anspruchsteller habe insbesondere darzulegen, dass begründetes Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung besteht. In der verzögerten Erstellung von Jahresabschlüssen sowie in einer behaupteten unzureichenden Informationspolitik der Geschäftsführung im Allgemeinen sah das OLG München keinen wichtigen Grund für die Geltendmachung des außerordentlichen Informationsrechts. Einen wichtigen Grund und damit hinreichenden Anlass für ein berechtigtes Misstrauen gegen die Geschäftsführung der Beklagten bestand aus Sicht des OLG München jedoch aufgrund der Tatsache, dass der Prospekt der Beklagten einen massiven Fehler aufwies, der noch heute die wirtschaftliche Entwicklung der Objektgesellschaft und damit der Beklagten entscheidend prägt.

Das damit grundsätzlich gegebene außerordentliche Einsichtsrecht bezieht sich nach der Entscheidung des OLG München jedoch nicht schrankenlos auf alle Unterlagen der Beklagten bzw. der Objektgesellschaft. Vielmehr werde seine Reichweite bestimmt durch den Zweck der Regelung, nämlich die Kontrolle der Geschäftsführung aufgrund berechtigten Misstrauens gegen sie, wobei auch der Ausnahmecharakter des § 166 Abs. 3 HGB zu berücksichtigen sei. Insofern wies das OLG München das Einsichtsrecht hinsichtlich einzelner Unterlagen ab. Es stellte jedoch klar, dass das Recht zur Einsichtnahme auch das Recht zur Fertigung von Kopien auf eigene Kosten des Klägers umfasse.

Verwendung von Forward Rates bei Unternehmensbewertung

LG München I, Beschluss vom 28. April 2017 – 5 HK O 26513/11

In einer für die Rechtsprechung zur Unternehmensbewertung richtungsweisenden Entscheidung erhöhte das LG München I die vom Schweizer Spezialchemiekonzern Clariant im Zusammenhang mit dem Squeeze-out bei der Münchener Süd-Chemie AG im Jahr 2011 ursprünglich angebotene Entschädigung um 5,62% auf EUR 132,30 pro Aktie. Da die Süd-Chemie einen erheblichen Teil ihrer Umsatzerlöse außerhalb des Euro-Raumes erzielt, war ein maßgeblicher Streitpunkt in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Auseinandersetzung die zum Zwecke der Unternehmensbewertung zur Prognose von Wechselkursen anzuwendende Methodik. Hierzu stellte das LG München I klar, dass der Ansatz von Forward Rates im Vergleich zu den in der Ursprungsplanung verwendeten festen Wechselkursen vorzugswürdig und methodisch überlegen ist. Der Ansatz von festen Wechselkursen könne als nicht mehr plausibel und sachgerecht bezeichnet werden.

Siehe hierzu auch den Kurz-Kommentar von Santiago Ruiz de Vargas „Forward Rates (Terminkurse) als Methode zur Wechselkursprognose bei rechtlich geprägten Bewertungsanlässen“ auf der Noerr-Homepage.