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Ungarn: Neue Regeln fuer Auslandsinvestitionen

05.02.2019

Am 01.01.2019 sind neue Vorschriften in Kraft getreten, durch die ausländische Investoren, die direkte oder indirekte Investitionen in bestimmte strategische Sektoren in Ungarn tätigen wollen, erheblichen Einschränkungen unterliegen (Gesetz LVII von 2018 über die Aufsicht über ausländische Investitionen, die die Sicherheitsinteressen Ungarns verletzen („ÄIAG“)). Dies wird sich in Zukunft auf eine beträchtliche Anzahl von Transaktionen in Ungarn auswirken.

Das ÄIAG gilt für ausländische Investoren“. Dies sind natürliche und juristische Personen, die außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ansässig sind, oder – trotz Sitz in der EU/im EWR oder der Schweiz – mehrheitlich von solchen Investoren aus Drittländern kontrolliert werden.

Das ÄIAG stuft einige der betroffenen strategischen Aktivitäten typischerweise als sensibel ein, wie z.B. die Produktion von Waffen, „Dual-Use“-Güter und Geheimdienstausrüstung, sowie einige Sektoren, die für die Deckung der Grundbedürfnisse der Gesellschaft unerlässlich sind, wie etwa die Strom, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikationsdienste oder Finanz- und Zahlungsdienstleistungen.

Vor der Durchführung einer Transaktion muss der ausländische Investor den Innenminister benachrichtigen, wenn er beabsichtigt, direkt oder indirekt mehr als 25% (bei börsennotierten Unternehmen 10%) der Anteile oder eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu erwerben, das in einem der strategischen Sektoren Ungarns tätig ist. Die Meldepflicht gilt auch, wenn ein ausländischer Investor die Gründung einer Niederlassung in Ungarn zur Durchführung strategischer Aktivitäten plant.

Der Innenminister hat sodann 60 Tage Zeit (erweiterbar um maximal weitere 60 Tage), um zu entscheiden, ob er dem Antrag des ausländischen Investors stattgibt, oder nicht, und er kann eine Transaktion auch dann blockieren, wenn durch sie „die Sicherheitsinteressen Ungarns beeinträchtigt werden“. Im Rahmen des Verfahrens sind die Eigentümerstruktur des ausländischen Investors und sein wirtschaftlicher Eigentümer offenzulegen. Lehnt der Minister den Antrag ab, hat der ausländische Investor ein nur sehr eingeschränktes Beschwerderecht (d.h. nur im Falle eines schwerwiegenden verfahrensrechtlichen Verstoßes). Die Entscheidung des Ministers kann nicht aus sachlich-inhaltlichen Gründen angefochten werden, z.B. nicht mit der einfachen Einlassung, dass durch die Transaktion die „Sicherheitsinteressen Ungarns“ tatsächlich „nicht beeinträchtigt werden“.

Da das ÄIAG und der Begriff „Beeinträchtigung [der] Sicherheitsinteressen Ungarns“ von erheblicher Rechtsunsicherheit geprägt sind, wird ausländischen Investoren dringend empfohlen, vor Investition in ein ungarisches Unternehmen einen in Ungarn zugelassenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Darüber hinaus scheint das ÄIAG mit europäischen Tendenzen übereinzustimmen: Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben im November 2018 eine politische Einigung über einen neuen Rechtsrahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen erzielt. Daher wird die nächste Frage sein, ob und, wenn ja, wie die neue ungarische und die geplante europäische Kontrolle ausländischer Investitionen miteinander vereinbar sein werden.

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