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Ungarn: Sammelklagen seit dem 1.1.2018 in Ungarn möglich – dies gilt wohl nicht für produkt-haftungsrechtliche Ansprüche

13.02.2018

Am 1.1.2018 ist die neue ungarische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Neben der umfassenden Neuordnung des Gerichtsverfahrens wurde durch die Einführung der Sammelklage auch die kollektive Rechtsdurchsetzung reformiert.

Anders als bei der bisher schon möglichen Verbandsklage durch die Verbraucherschutzbehörde, die Staatsanwaltschaft oder die Wettbewerbsbehörde, bietet die Sammelklage für den Anspruchsinhaber die Möglichkeit, selbst ein kollektives Verfahren einzuleiten. Nach Einführung der Sammelklage sollen Ansprüche mehrerer Kläger prozessökonomisch geltend gemacht werden können, besonders in solchen Fällen, in denen es zu keinem individuellen Prozess des Geschädigten kommen würde.

Unklar bleibt allerdings der genaue Geltungsbereich der verbraucherschutzrechtlichen Sammelklage, die neben dem Vertrieb auch für Produktionsunternehmen von hoher Relevanz sein könnte.

1. Voraussetzungen für eine Sammelklage

(a) Gruppe von mindestens 10 Klägern

Eine Sammelklage nach §§ 580 ff. der ungarischen Zivilprozessordnung kann von einer Gruppe von mindestens zehn Klägern erhoben werden, wenn dem  Anspruch aller Kläger derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Die Kläger schließen einen Vertrag über die Geltendmachung des Anspruchs im Wege der Sammelklage ab, und die Klage wird von einem Kläger stellvertretend für und im Namen der restlichen Kläger erhoben. Demnach beruht die Sammelklage auf dem so genannten Opt-in-Modell, d.h. ein potenzieller Anspruchsinhaber muss dem kollektiven Verfahren aktiv beitreten und ist nicht, wie nach dem Opt-out-Modell, kraft seines Anspruchs einbezogen. Folglich kann er auch nicht einfach aus dem Verfahren wieder austreten; vielmehr bedarf es hierfür der Genehmigung des Gerichts gemäß § 587 Abs.1 der ungarischen Zivilprozessordnung und der Austritt ist auch nur in der frühen Prozessphase möglich.

(b) Genehmigung des Gerichts

Die Sammelklage muss vom Gericht vorab genehmigt werden. Lehnt das Gericht den Antrag auf Sammelklage beispielsweise wegen fehlender Repräsentativität des Anspruchs oder des Sachverhalts ab, können die Kläger ihre Ansprüche individuell geltend machen oder das für die Zulässigkeit einer Sammelklage fehlende Element nachholen.

(c) Geltendmachung der prozessualen Rechte allein durch den repräsentativen Kläger

In dem Verfahren einer Sammelklage stehen nur dem repräsentativen Kläger prozessuale Rechte und Pflichten zu, ein von ihm geschlossener gerichtlicher Vergleich bleibt z.B. selbst dann wirksam, wenn dieser gegen eine Vereinbarung im Vertrag über die Sammelklage verstößt.

(d) Rechtskraft

Das Gericht entscheidet einheitlich über den Anspruch, die Entscheidung erwächst für alle registrierten Kläger der Sammelklage in Rechtskraft. Eine bereits laufende oder entschiedene Sammelklage schließt die Einleitung einer weiteren Sammelklage oder eines Individualverfahrens zum gleichen Sachverhalt und Anspruch nicht aus. Bei einer zum gleichen Sachverhalt laufenden Verbandsklage kann allerdings das mit der Sammelklage befasste Gericht die Verhandlung der Sammelklage bis zum Abschluss der Verbandsklage aussetzen.

2. Sammelklage nur bei bestimmten Streitigkeiten – aber gerade bei Produkthaftungsansprüchen wohl nicht

Im Wege der Sammelklage kann der gemeinsame, repräsentative Anspruch der Gruppe lediglich bei Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag, aus einem Arbeitsverhältnis oder bei Gesundheitsschädigung durch Umweltbelastungen geltend gemacht werden.

Klar ist, dass der Anwendungsbereich der Sammelklage bei Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag eröffnet ist: z.B. im Fall von unwirksamen AGB. Es ist allerdings fraglich, ob produkthaftungsrechtliche Ansprüche, bei denen gerade kein Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Hersteller als Anspruchsgegner besteht, im Wege einer Sammelklage geltend gemacht werden können. Nach dem Wortlaut der Zivilprozessordnung wäre dies eindeutig zu verneinen, da bei einem Schadensersatzanspruch aus einem Produkthaftungsfall der Verbraucher direkt gegen den Hersteller des fehlerhaften Produkts vorgehen kann, ohne dass ein Vertrag zwischen den Beteiligten bestehen muss. Die Gesetzesbegründung spricht dagegen im weitesten Sinne von Ansprüchen und vermögensrechtlichen Schadensersatzansprüchen in verbraucherrechtlichen Streitigkeiten. Die Geltendmachung eines produkthaftungsrechtlichen Anspruchs könnte leicht darunter subsumiert werden.

Solange die Rechtsprechung keine entgegenstehende Position einnimmt, ist davon auszugehen, dass die neu eingeführte Sammelklage in Ungarn für Produkthaftungsansprüche nicht gelten.