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Unwirksamkeit einer Gebühren­anpassungs­klausel

02.03.2021

Eine Klausel, wonach der Franchisegeber die laufende Franchisegebühr jeweils zu Beginn eines Quartals aktualisieren kann und die den Umfang des Gebührenerhöhungsmechanismus für den Franchisenehmer nicht klar erkennen lässt, verstößt nach Auffassung des OLG Jena gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 BGB), das für Formularverträge und damit auch für standardisierte Franchiseverträge gilt.

Mit Urteil vom 20. April 2018 (Az: 1 HK O 84/17) hatte das Landgericht Erfurt die Gebührenanpassungsklausel noch als wirksam angesehen. Das Oberlandesgericht Jena als Berufungsinstanz hat nunmehr am 22. April 2020 (Az.: 2 U 287/18) gegenteilig entschieden und die Unwirksamkeit der Gebührenanpassungsklausel festgestellt. Anders als das LG Erfurt meint das OLG Jena, die Preisanpassungsklausel halte einer Inhaltskontrolle nicht stand und benachteilige den Franchisenehmer unangemessen, da Grund und Umfang möglicher Gebührenerhöhungen nicht hinreichend konkretisiert worden seien.

Sachverhalt

Ein Franchisenehmer aus der Hausbaubranche klagte gegen den Franchisegeber auf Feststellung, dass die im Franchisevertrag enthaltene Gebührenanpassungsklausel unwirksam sei. Die Klausel hatte folgenden Wortlaut:

„Die derzeit gültigen Lizenzgebühren sind der Anlage 14 dieses Vertrages zu entnehmen. Die Anlagen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrages und werden vom Lizenzgeber jeweils zu Beginn eines Quartals aktualisiert.“

Ferner klagte der Franchisenehmer auf Rückzahlung der auf Grundlage dieser Klausel geleisteten erhöhten Franchisegebühren.

Der Franchisevertrag wurde im Jahr 2011 geschlossen. Er sah pro verkauftem Haus eine Franchisegebühr vor. Für die Höhe der Franchisegebühr wurde in der Gebührenanpassungsklausel auf „die jeweils gültige Fassung“ der Anlage 14 Bezug genommen. Diese wies je nach Haustyp eine unterschiedlich hohe Franchisegebühr aus. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte die Anlage 14 den Stand 01. Juli 2011. Als Gültigkeitsdauer wurde „bis zum 30. September 2011“ auf der Anlage vermerkt. Ab dem 01. Oktober 2012 führte der Franchisegeber eine neue Fassung der Anlage 14 und damit neue (erhöhte) Franchisegebührensätze ein. Der Franchisenehmer zahlte im Zeitraum Juli 2012 bis Juli 2015 insgesamt 34 Rechnungen, die alle auf der seit 01. Oktober 2012 geltenden Fassung der Anlage 14 beruhten. Im September 2015 widersprach der Franchisenehmer erstmals der einseitigen Gebührenerhöhung. Mit der im Jahr 2017 erhobenen Klage begehrt der Franchisenehmer Feststellung der Unwirksamkeit der Gebührenanpassungsklausel sowie Rückzahlung der erhöhten bzw. der zu viel gezahlten Franchisegebühren.

Die Entscheidung

Das LG Erfurt hatte noch zugunsten des Franchisegebers entschieden und die Klage abgewiesen. Das LG Erfurt hielt die Gebührenanpassungsklausel für wirksam. Die Klausel benachteilige den Franchisenehmer nicht unangemessen, weil es dem Franchisegeber nicht möglich gewesen sei, den Gebührenanpassungsmechanismus mittels genauerer Kriterien zu bestimmen. Einer unangemessenen Benachteiligung stünde auch das eingeräumte Sonderkündigungsrecht zugunsten des Franchisenehmers entgegen. Das sah das OLG Jena anders:

Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB)

Nach Auffassung des OLG Jena handele es sich bei dem Franchisevertrag um einen Formularvertrag. Klauseln in Formularverträgen müssten dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) genügen. Die Gebührenanpassungsklausel verstoße jedoch gegen das Transparenzgebot, da sie nicht klar und verständlich genug gefasst worden sei. Als Maßstab für die Beurteilung der Gebührenanpassungsklausel verwies das OLG Jena auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13. Februar 1997 (Az.: 6 U 49/96), die eine Preisanpassungsklausel eines Gasversorgungsunternehmens zum Gegenstand hatte. Damit die Preisanpassungsklausel klar und verständlich sei, müsse sie den Grund und Umfang einer späteren Preisänderung von vornherein erkennen lassen. Sie müsse derart gefasst sein, dass der Franchisenehmer (i) bereits bei Vertragsschluss erkennen könne, in welchem Umfang Gebührenerhöhungen auf ihn zukommen könnten und (ii) in die Lage versetzt werde, die Berechtigung der Erhöhung auch dem Umfang nach in etwa überprüfen zu können. Gebührenerhöhungen nach Belieben und Willkür müssten ausgeschlossen sein.

Das OLG Jena kam daher zu dem Ergebnis, dass die Gebührenanpassungsklausel des Franchisegebers diesen Kriterien nicht standhielt. Die Gebührenanpassungsklausel nannte selbst keinerlei Maßstäbe, die für die Änderung der Höhe der Lizenzgebühren maßgeblich sein sollten. Der Haustypenliste in Anlage 14 ließ sich ebenfalls kein entsprechendes Merkmal entnehmen. Auch aus dem übrigen Franchisevertrag folgten an keiner Stelle Umstände, die als Kriterium für die Aktualisierung von Anlage 14 herangezogen werden konnten. Der Franchisevertrag sah lediglich eine quartalsmäßige Aktualisierung der Anlage 14 vor, ohne jede Konkretisierung bzw. Einschränkung.

Unangemessene Benachteiligung

Anders als noch in der Entscheidung des LG Erfurt fiel auch die vom OLG Jena durchgeführte Interessenabwägung zugunsten des Franchisenehmers aus. Das OLG Jena nahm infolge des Verstoßes gegen das Transparenzgebot eine unangemessene Benachteiligung des Franchisenehmers an, die zur Unwirksamkeit der Gebührenanpassungsklausel führte.

Für eine Angemessenheit der Gebührenanpassungsklausel sprach zwar, dass es keinerlei anfängliches Vertrauen des Franchisenehmers in die Kontinuität der Höhe der Franchisegebühren gab. Denn die Möglichkeit einer Veränderung der Höhe der Franchisegebühren ergab sich aus der Gebührenanpassungsklausel in Verbindung mit der Anlage 14. Die Gültigkeitsdauer der in Anlage 14 angegebenen Franchisegebühren war offensichtlich beschränkt. Eine willkürliche Erhöhung der Franchisegebühren ist zudem in einem Franchisesystem, das auf ein langfristiges Vertragsverhältnis angelegt ist, in der Regel nicht zu erwarten. Grundsätzlich ist von einem Gleichlauf der Interessen von Franchisenehmer und Franchisegeber auszugehen. Schließlich war es dem Franchisenehmer auch in einem gewissen Umfang möglich, die Erhöhung der Franchisegebühren auf den Endverbraucher abzuwälzen.

Diese Erwägungen genügten dem OLG Jena aber nicht. Anders als noch das LG Erfurt, hielt das OLG Jena eine Bestimmung etwaiger Gebührenerhöhungsfaktoren für durchaus möglich und zumutbar. Das OLG Jena führte mehrere Möglichkeiten an, wie Gebührenerhöhungsfaktoren hätten definiert werden können. So hätte die Erhöhung zum Beispiel von der voraussichtlichen Teuerungsrate für Dienstleistungen abhängig gemacht werden können. Jedenfalls hätte die Angabe von Obergrenzen für die Gebührenerhöhung erfolgen müssen. Zumindest müsse eine gewisse Transparenz der Gebührenanpassung zugunsten des Franchisenehmers gewährleistet sein. Vorliegend sei jedoch gar keine Transparenz vorhanden. Der Franchisenehmer habe weder den Umfang der auf ihn möglicherweise zukommenden Gebührenerhöhung abschätzen, noch die Berechtigung der vorgenommenen Erhöhung überprüfen können.

Darüber hinaus habe es auch keine Korrektivmöglichkeit für den Franchisenehmer gegeben. Nach dem Franchisevertrag habe ihm lediglich ein Widerspruchsrecht bei einseitigen Änderungen der Systemhandbücher durch den Franchisegeber zugestanden.

Im Ergebnis beschränkte das OLG Jena deshalb den Vergütungsanspruch des Franchisegebers auf die bei Vertragsabschluss geltende Franchisegebühr, mit der Folge, dass die vom Franchisenehmer über diese ursprüngliche Gebührenhöhe hinaus gezahlten Franchisegebühren vom Franchisegeber zurückzuzahlen waren.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Jena zeigt, dass bei der Formulierung von Gebührenanpassungsklauseln Vorsicht geboten ist. Beim Verwenden solcher Gebührenanpassungsklauseln besteht die Gefahr, dass solche Klausen von Gerichten als unangemessen benachteiligend und deshalb als nach § 307 BGB unwirksam eingestuft werden. Wer auf die Gebührenanpassungsklausel dennoch nicht gänzlich verzichten möchte, sollte den Gebührenerhöhungsmechanismus so bestimmt und transparent wie möglich formulieren. Für den Franchisenehmer muss der Umfang der möglicherweise auf ihn zukommenden Gebührenerhöhung hinreichend abschätzbar sein; zudem muss der Franchisenehmer die Berechtigung der vorgenommenen Erhöhung überprüfen können. Es ist ferner ratsam, eine Obergrenze für die Gebührenerhöhung festzulegen. Zudem sollte für den Fall der Gebührenerhöhung ein Sonderkündigungsrecht zugunsten des Franchisenehmers in den Franchisevertrag aufgenommen werden.