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Urteil des LG Frankfurt: Kfz-Hersteller kann Vertrags­werkstätten Verkauf von Neu­fahr­zeugen untersagen

29.08.2018

Noerr hat für Opel vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein Urteil erstritten, das für alle Kfz-Hersteller und -Importeure von großer Bedeutung ist und europaweit mit großer Spannung erwartet wurde. Das Landgericht hat entschieden, dass ein Kfz-Hersteller, der für den Vertrieb von Neufahrzeugen einerseits und von Kundendienstleistungen und Originalersatzteilen andererseits unterschiedliche Vertriebssysteme unterhält, seinen Vertragswerkstätten den Verkauf und die Bewerbung von Neufahrzeugen der entsprechenden Marke zum Schutze seines Neuwagen-Vertriebssystems untersagen kann (Urteil vom 21.08.2018, 3-06 O 35/17).

Wie viele andere Hersteller unterhält auch Opel in Bezug auf den Vertrieb von Neufahrzeugen ein quantitativ selektives Vertriebssystem und im Hinblick auf den Vertrieb von Kundendienstleistungen und Originalersatzteilen ein qualitativ selektives Vertriebssystem. In den Verträgen mit ihren Vertragswerkstätten hat Opel ein Verkaufsverbot von Neufahrzeugen aufgenommen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Wirksamkeit einer solchen Klausel nun bejaht.

Seit ca. 15 Jahren wird in der Kfz-Branche europaweit heftig – bislang aber nur außergerichtlich – darüber gestritten, ob ein Kfz-Hersteller bzw. –Importeur seinen Vertragswerkstätten den Verkauf von Neufahrzeugen seiner Marke vertraglich verbieten kann bzw. ob und inwieweit ihm gesetzliche Unterlassungsansprüche zur Verfügung stehen. Mit den entsprechenden Maßnahmen möchte der Hersteller sein für das Neufahrzeuggeschäft eingerichtetes Vertriebssystem sowie die Interessen und v.a. Investitionen seiner Vertragshändler vor „Trittbrettfahrern“ aus seinen eigenen Reihen schützen. Die Gegenseite, eine Opel Vertragswerkstatt, hatte indes u.a. eingewandt, dass sie nicht schlechter stehen könne als jede freie Werkstatt, die Neufahrzeuge aller Marken verkaufen dürfte, der Hersteller regelmäßig selbst für die Lücken in seinem Neuwagenvertriebssystem verantwortlich sei und dass ein solches Verbot zum Schutze des quantitativ selektiven (Neuwagen-)
Vertriebssystems nicht erforderlich sei, weil der Hersteller sich ohne Weiteres an die vertragsbrüchigen Vertragshändler halten könnte, die den Graumarkt mit Neufahrzeugen bespielen würden.

Der Argumentation der Vertragswerkstatt folgte das Landgericht nicht. Es teilte die Auffassung des beklagten Herstellers, wonach sich das im Servicepartnervertrag vertraglich verankerte Verbot, Opel Neufahrzeuge zu verkaufen, vor allem auf den Markt für Neufahrzeuge auswirke, und ein solches Verbot mittels der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 330/2010 vom Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV freigestellt sei. Es entspricht auch der herrschenden Auffassung, dass ein Prinzipal seinen Vertriebspartnern den Verkauf von Produkten (oder Dienstleistungen), die nicht im Wettbewerb zu seinen Vertragswaren (oder Dienstleistungen) stehen, kartellrechtlich zeitlich unbefristet untersagen kann. Auch AGB-rechtlich bestehen nach Ansicht des Landgerichts gegen die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Verbots keine Bedenken. Da die Vertragswerkstatt Neufahrzeuge anderer Hersteller und sämtliche Gebrauchtfahrzeuge verkaufen könne, seien die Interessen des beklagten Herstellers, sein Neufahrzeug-Vertriebssystem und die Investitionen und Interessen der Vertragshändler zu schützen, schwerer zu gewichten.

Im Ergebnis ist das Urteil zu begrüßen. Das Landgericht stellt klar, dass es der Hersteller nicht dulden muss, dass seinen Vertragshändlern von seinen eigenen Vertragspartnern (nämlich den Vertragswerkstätten) Konkurrenz gemacht wird, obgleich der von den Vertragswerkstätten geschuldete Personal- und Kapitaleinsatz im Vergleich zu demjenigen seiner Vertragshändler weit geringer ist.“

Es bleibt abzuwarten, ob die Vertragswerkstatt Berufung gegen das Urteil einlegen wird.

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