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Verjährungs­risiko bei Masse­verbindlich­keiten trotz Aufnahme in ein Masse­schuld­verzeichnis

26.01.2018

Neues Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017 – IX ZR 118/17

Kommt es zur Insolvenz eines Vertragspartners, ist für die Frage der Werthaltigkeit der eigenen Forderungen entscheidend, ob es sich hierbei um sogenannte Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO handelt, die grundsätzlich nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden können und auf die am Ende eines Insolvenzverfahrens ggf. noch eine quotale Zahlung erfolgt, oder ob es sich hierbei um privilegierte – das heißt in voller Höhe (vor allen Insolvenzforderungen) – vorrangig zu bezahlende sogenannte Masseverbindlichkeiten gemäß §§ 53, 55 InsO handelt.

Reicht die Insolvenzmasse nicht einmal aus, um sämtliche Masseverbindlichkeiten vollständig bezahlen zu können (sog. Masseunzulänglichkeit), zeigt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht dies an. Dass dies nicht nur ein theoretischer Fall ist, sondern auch in großen Insolvenzverfahren relevant werden kann, zeigt der Fall „AirBerlin“ – da ist es zwar noch nicht so weit, aber der Insolvenzverwalter hat bereits angezeigt, dass die Masseunzulänglichkeit droht. Das Insolvenzgericht macht die angezeigte Masseunzulänglichkeit auf www.insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt. Einem Massegläubiger ist es dann verwehrt, wegen seiner Forderungen im Rang einer Masseverbindlichkeit Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter zu erheben. Denn da wegen einer Masseverbindlichkeit ab Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 210 InsO nicht mehr vollstreckt werden darf, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage. Im Falle der Masseunzulänglichkeit kommt es vielmehr zu einer bestimmten Verteilungsreihenfolge bei der Bezahlung der durchsetzbaren Masseverbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 1 InsO. Massegläubiger sind daher gehalten, ihre Forderungen im Rang einer Masseverbindlichkeit beim Insolvenzverwalter geltend zu machen, damit diese bei Abschluss des Insolvenzverfahrens und Verteilung der Insolvenzmasse ranggerecht berücksichtigt werden.

Der Bundesgerichtshof hatte nun kürzlich die Gelegenheit, mit Urteil vom 14.12.2017, Az.: IX ZR 118/17 zur Frage Stellung zu nehmen, ob die außergerichtliche Geltendmachung einer (streitigen) Masseverbindlichkeit durch einen Massegläubiger und die anschließende Aufnahme dieser Masseverbindlichkeit durch den Insolvenzverwalter/Sachwalter eine Liste aller Masseverbindlichkeiten den Eintritt der Verjährung der geltend gemachten Masseverbindlichkeiten hemmt.

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage verneint.

I. Keine Gleichstellung von Insolvenztabelle und Masseschuldverzeichnis bei Verjährungsunterbrechung

Der Bundesgerichtshof hat zunächst festgestellt, dass das Verfahren zur Erfassung von Masseverbindlichkeiten bei angezeigter Masseunzulänglichkeit nicht dem Verfahren zur Aufnahme, Prüfung und gegebenenfalls Feststellung einer Insolvenzforderung in die Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff. InsO entspricht. Eine entsprechende Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB auf die Geltendmachung von Masseforderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter (bei angezeigter Masseunzulänglichkeit) kommt aus Sicht des Bundesgerichtshofs daher nicht in Betracht. Daher ist es aus Sicht des Bundesgerichtshofs verjährungsrechtlich unbeachtlich, ob ein Insolvenzverwalter eine Liste aller geltend gemachten Masseschulden führt und ob er die jeweilige behauptete Masseverbindlichkeit in eine solche Liste einträgt. Die Eintragung einer Masseverbindlichkeit in ein solches Verzeichnis hemmt die Verjährung der Masseverbindlichkeit nicht.

II. Keine Verjährungshemmung gemäß § 205 BGB (oder einer sonstigen Vorschrift)

Der Bundesgerichtshof hat ferner festgestellt, dass sich eine Verjährungshemmung gemäß § 205 BGB auch weder durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit noch durch die Aufnahme einer Masseverbindlichkeit in eine Liste aller Masseverbindlichkeiten ergäbe. § 205 BGB gelte nicht für Leistungsverweigerungsrechte, die auf Gesetz beruhen. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit führe jedoch gerade zu einem gesetzlichen Leistungsverweigerungsrecht des Insolvenzverwalters/Sachwalters, da eine Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses (infolge des Vollstreckungsverbots gemäß § 210 InsO) dann unzulässig ist und eine Befriedigung nur noch im Rahmen der Verteilungsreihenfolge gemäß § 209 InsO erfolgt.

III. Umgang mit streitigen Masseverbindlichkeiten

Daraus ergeben sich folgende Möglichkeiten, um die Verjährung von Masseverbindlichkeiten mit der Folge eines Leistungsverweigerungsrechts des Insolvenzverwalters gemäß § 214 BGB zu verhindern:

1. Verfolgung streitiger Masseverbindlichkeiten, solange keine Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde

Sofern eine Masseverbindlichkeit vom Insolvenzverwalter dem Grunde und/oder der Höhe nach bestritten wurde und keine Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde, besteht für einen Massegläubiger die Möglichkeit, seine Masseverbindlichkeit auf gerichtlichem Wege (per Leistungsklage oder im Wege des Mahnverfahrens) titulieren zu lassen und aus dem Titel sodann zu vollstrecken. Insolvenzspezifische Vollstreckungshindernisse ergeben sich hierbei nicht. 

Sofern die streitige Masseverbindlichkeit nicht bei Gericht rechtshängig gemacht wird, sondern eine außergerichtliche gütliche Lösung angestrebt wird, sollte darauf geachtet werden, dass mit dem Insolvenzverwalter für die Dauer der außergerichtlichen Verhandlungen schriftliche Stillhalteabkommen oder ein schriftlicher (befristeter) Verzicht des Insolvenzverwalters auf die Einrede der Verjährung eingeholt wird, falls Verjährung droht. Nur so kann verhindert werden, dass bei gegebenenfalls ins Stocken geratenen Verhandlungen über Grund und Höhe der Masseverbindlichkeit Verjährung eintritt.

2. Verfolgung streitiger Masseverbindlichkeiten bei angezeigter Masseunzulänglichkeit

Besteht über Grund und/oder Höhe einer Masseverbindlichkeit Streit mit dem Insolvenzverwalter und wurde die Masseunzulänglichkeit angezeigt, sollte zur Hemmung der Verjährung unbedingt darauf geachtet werden, bis zur Klärung des Bestehens der Masseverbindlichkeit ein schriftliches Stillhalteabkommen mit dem Insolvenzverwalter abzuschließen oder vom Insolvenzverwalter (zumindest befristete) Verzichtserklärungen auf die Einrede der Verjährung einzuholen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die behauptete Masseverbindlichkeit trotz Aufnahme in ein Masseschuldverzeichnis (unbemerkt) verjährt.

Ist ein Insolvenzverwalter zur Unterzeichnung eines Stillhalteabkommens oder zur Abgabe von (befristeten) Verzichtserklärungen auf die Einrede der Verjährung nicht bereit, bleibt einem Massegläubiger letztlich nur, Klage auf Feststellung seiner Masseverbindlichkeit gegen den Insolvenzverwalter zu erheben. Eine solche Feststellungsklage bleibt (gemäß vorgenannter Entscheidung des Bundesgerichtshofs) auch bei angezeigter Masseunzulänglichkeit jederzeit möglich, um die Masseverbindlichkeit rechtskräftig feststellen zu lassen und damit einer dreißigjährigen Verjährungsfrist zu unterwerfen.

3. Verjährung von anerkannten Masseverbindlichkeiten (bei angezeigter Masseunzulänglichkeit)

Auch wenn der Insolvenzverwalter eine Masseverbindlichkeit außergerichtlich ausdrücklich (schriftlich) anerkannt und in eine Liste aller Massegläubiger aufgenommen hat, sollte die Verjährungsfrist für diese Forderung unbedingt im Blick behalten werden. Denn ein solches Anerkenntnis führt nicht zu einer dauerhaften Hemmung der Verjährung, sondern gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur zu einem Neubeginn der Verjährung. Zieht sich der Abschluss des Insolvenzverfahrens hin, sollte der Insolvenzverwalter bei drohendem Ablauf der (neu begonnenen) Verjährungsfrist zur nochmaligen Erklärung seines Anerkenntnisses der geltend gemachten Masseverbindlichkeit aufgefordert werden. Dann beginnt die Verjährungsfrist erneut von vorne, da dann ein weiterer Erneuerungstatbestand gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB geschaffen wurde. Ist der Insolvenzverwalter hierzu, zur Mitwirkung an einem Stillhalteabkommen und zur Abgabe einer (befristeten) Verzichtserklärung auf die Einrede der Verjährung nicht bereit, bleibt letztlich nur, die geltend gemachte Masseverbindlichkeit gerichtlich feststellen zu lassen.

Gerne unterstützen wir Sie hierbei, um eine Verjährung Ihrer Masseforderungen zu verhindern.