News

Ver­packungs­rechtliche Verant­wortung bei Eigen­marken des Handels

05.10.2015

Mit Urteil vom 30.9.2015 (Az. 7 C 11.14) hat das BVerwG eine durchaus wegweisende Entscheidung hinsichtlich der verpackungsrechtlichen Verantwortlichkeit bei einem Eigenmarken-Labelling getroffen:

Wenn mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen unter einer Eigenmarke des Handels in den Verkehr gebracht werden, sei nicht der Abfüller, sondern das Handelsunternehmen verpflichtet, sich an einem System zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme der Verkaufsverpackungen (sog. „duales System“) zu beteiligen und dies durch eine bei der Industrie- und Handelskammer zu hinterlegende Vollständigkeitserklärung zu dokumentieren. Nur durch diese Auslegung könne die Vollziehbarkeit und Transparenz der verpackungsrechtlichen Pflichten gewährleistet werden.

In dem Verwaltungsrechtsstreit hatte sich die Klägerin, ein Großhandelsunternehmen für Bäckerei- und Konditoreibedarf, das Waren auch unter eigener Handelsmarke vertreibt, gegen eine Ordnungsverfügung der Beklagten gewehrt. In der Verfügung wurde der Klägerin aufgegeben, eine Vollständigkeitserklärung für das Kalenderjahr 2010 abzugeben und diese bei Überschreiten bestimmter Mengenschwellen bei der örtlich zuständigen IHK zu hinterlegen. Die Beklagte hatte dies damit begründet, dass für Eigenmarken des Handels nicht der Abfüller, sondern das Handelsunternehmen als Erstinverkehrbringer systembeteiligungs- und hinterlegungspflichtig sei. Dies gelte jedenfalls soweit das Handelsunternehmen ausschließlich selbst als Abfüller/Hersteller auf der Verpackung angegeben sei und das Markenrecht innehabe. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts hingegen geändert und die Ordnungsverfügung aufgehoben.

Im Ergebnis ist die Entscheidung des BVerwG begrüßenswert, da sie eine praxisorientierte Auslegung darstellt und den Wirtschaftakteuren zukünftig Rechtssicherheit über ihren Pflichtenumfang bietet. Zumal durch die Entscheidung die bisherige Vollzugsauffassung gemäß der Hinweise und Mitteilungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) im Ergebnis bestätigt wird.

Kontakt


Schiedsverfahren
Regulierung & Governmental Affairs
Gewerblicher Rechtsschutz
Produkthaftung & Product Compliance

Share