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Verschärfung der Korruptions­bekämpfung

21.01.2016

Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt ist am 26.11.2015 das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption in Kraft getreten, das die Bestechung ausländischer Amtsträger teilweise neu geregelt und verschärft hat.

Neu geschaffen wurde in § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB der Begriff des Europäischen Amtsträgers. Darunter fallen alle Mitglieder der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union, Beamter, sonstige Bedienstete oder anderweitig mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragten Personen. Ob es sich dabei um deutsche Staatsangehörige oder solche anderer EU-Mitgliedsstaaten handelt, spielt keine Rolle. Europäische Amtsträger werden im Hinblick auf die Korruptionsvorschriften im vollen Umfang deutschen Amtsträgern gleichgestellt. Anders als bislang ist nunmehr auch die Vorteilsgewährung an bzw. die Vorteilsannahme von Europäischen Amtsträgern, d.h. die Zuwendung eines Vorteils für die Vornahme einer rechtmäßigen Diensthandlung oder das sich geneigt Machen bzw. Anfüttern nach §§ 333 bzw. 331 StGB strafbar. Dies führt zu einer nicht unerheblichen Strafbarkeitsausweitung. Insbesondere bei Lobbying-Tätigkeiten gegenüber Europäischen Institutionen ist diese verschärfte strafrechtliche Haftung im Blick zu behalten.

Zudem ist die Bestechung ausländischer Amtsträger nunmehr in § 335a neu geregelt. Die unterschiedliche Behandlung von Amtsträgern von EU-Mitgliedsstaaten und solche anderen Staaten wurde aufgehoben. Eine Strafbarkeitserweiterung ist dadurch eingetreten, dass nicht mehr nur die aktive Bestechung nach § 332 StGB, sondern auch die passive Bestechung nach § 334 StGB unter Strafe gestellt wurde. Nunmehr können ausländische Amtsträger, die sich haben bestechen lassen, hierfür auch in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden. Eine Strafbarkeitserweiterung für die aktive Bestechung ist durch den Wegfall des Merkmals des „internationalen geschäftlichen Verkehrs“ eingetreten. Anders als noch unter Geltung des IntBestG muss weder eine Fall der grenzüberschreitenden Korruption vorliegen noch muss der Täter in der Absicht gehandelt haben, sich oder einem anderen einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern. Nach der Neuregelung ist jede Bestechung ausländischer Amtsträger strafbar. Dies unabhängig davon, ob die Tat teilweise im Inland oder ausschließlich im Ausland begangen wurde.

Unternehmen sollten nicht vergessen, ihre Compliance Programme und ihre Anti-Korruptionsrichtlinie auf die geänderte Rechtslage anzupassen und ihre Mitarbeiter über die eingetretene Erweiterung der Strafbarkeit zu unterrichten. Fehlerhafte oder nicht auf dem neuesten Stand befindliche Anti-Korruptionsrichtlinien können nämlich als Organisationspflichtverletzung nach § 130 OWiG angesehen werden und alleine deshalb im Falle einer Rechtsverletzung durch einen Mitarbeiter zum Anlass für die Verhängung einer Verbandsgeldbuße genommen werden. Diese ist ebenfalls seit geraumer Zeit von bislang 1 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro heraufgesetzt worden.

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