News

Versicherer darf in Schreiben an Kunden Makler nicht durch eigenen Mitarbeiter ersetzen

30.06.2015

Ein Versicherer darf in Schreiben an Versicherungsnehmer unter „Es betreut Sie:“ nicht einen Berater des eigenen Vertriebes eintragen, wenn der Versicherungsnehmer einen Maklervertrag mit einem Versicherungsmakler geschlossen hat und dieser dem Versicherer eine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat. Der Klägerin, einer Versicherungsmaklerin, steht nach Auffassung des OLG Nürnberg der gegen den Versicherer geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 UWG zu. Denn die Benennung eines Mitarbeiters der Beklagten als „Betreuer“ des Versicherungsnehmers ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG und damit unlauter. Es handelt sich dabei nach Auffassung des OLG Nürnberg um eine zur Täuschung geeignete Angabe über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung. Hierzu zählen alle nachvertraglichen Serviceleistungen und damit auch die Angabe darüber, wer einen Versicherungsnehmer betreut. Denn eine entsprechende Fehlvorstellung des Versicherungsnehmers kann dazu führen, dass er sich bei einem konkreten Anliegen nicht mit dem richtigen Betreuer in Verbindung setzt und in der Folge Geschäfte vornimmt, die er sonst nicht getätigt hätte. Der Senat ist der Auffassung, dass zwar möglicherweise zahlreiche Versicherungsnehmer den von einer Versicherung eingeschalteten, in deren Lager stehenden Vertriebsmitarbeiter von dem im eigenen Lager stehenden Versicherungsmakler unterscheiden können, ein erheblicher Teil der Versi-cherungsnehmer als juristische Laien diesen Unterschied aber nicht versteht.

Insofern konnte sich die Beklagte nach Ansicht des Senats auch nicht auf ihre Bera-tungspflicht gemäß § 6 Abs. 4 VVG berufen. Zwar trifft gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG den Versicherer die Beratungspflicht nach Abs. 1 auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Eine Ausnahme hiervon sieht § 6 Abs. 6 VVG aber dann vor, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer – wie hier – von einem Versicherungsmakler vermittelt wurde.

Kontakt


Versicherung & Rückversicherung

Share