News

Versicherungen: Eine Branche wie jede andere?

24.03.2016

Am 17.03.2016 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Bericht zur Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung für die Versicherungswirtschaft (Versicherungs-GVO). Durch die Versicherungs-GVO wird zum einen die Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen bei der Erstellung von Studien, Versicherungstabellen und Statistiken vom Kartellverbot freigestellt. Zum anderen regelt die Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die Bildung von Mitversicherung- und Mitrückversicherungsgemeinschaften zulässig ist.

Die Geltungsdauer der Versicherungs-GVO ist bis zum 31.03.2017 befristet. Gegenstand der Prüfung durch die Europäische Kommission war daher insbesondere, ob es auch über dieses Datum hinaus einer branchenspezifischen Regelung für Kooperationen in der Versicherungswirtschaft bedarf.

Standpunkt der Europäischen Kommission

Das – nicht verbindliche – Ergebnis der Prüfung durch die Europäische Kommission fiel negativ aus. Nach ihrer Auffassung soll es in Zukunft keiner gesonderten Verordnung mehr bedürfen, um die bislang mit der Versicherungs-GVO verfolgten Ziele weiterhin erreichen zu können. Laut dem Bericht ist die Europäische Kommission der Ansicht, die Versicherungswirtschaft könne die Zulässigkeit der Zusammenarbeit bei der Erstellung und Verbreitung von gemeinsamen Berechnungen, Tabellen und Studien anhand der allgemeinen Leitlinien für horizontale Zusammenarbeit („Horizontal-Leitlinien“) bereits mit ausreichender Sicherheit selbst prüfen.

Auch die Regelungen zur Mit-(Rück)-Versicherungsgemeinschaften bedürften keiner Verlängerung. In der Praxis wäre die Versicherungs-GVO insoweit nur in einem geringen Umfang genutzt und somit relevant geworden. Es bestehe auch ein Risiko, dass die Regelungen falsch angewendet würden. Zudem gäbe es auf dem Versicherungsmarkt viele alternative Modelle, die zudem weniger wettbewerbsbeschränkende Elemente aufwiesen.

Im Ergebnis bedürfe es keiner Regelung mit Verordnungsrang. Zusätzliche Orientierungshilfe könne die Europäische Kommission gegebenenfalls durch ergänzende Leitlinien bieten; diese könnten auch flexibler an veränderte Entwicklungen angepasst werden.

Folgen für die Versicherungswirtschaft

Nach den Äußerungen der Europäischen Kommission besteht keine große Hoffnung, dass die Versicherungs-GVO verlängert oder neugefasst wird. Dies fügt sich in die bisherige Entwicklung ein, branchenspezifische Gruppenfreistellungsverordnungen auslaufen zu lassen. Dieses Ergebnis ist misslich. Zwar erfasst die Versicherungs-GVO nur einen begrenzten Ausschnitt der potentiellen Kooperationsformen zwischen Versicherungsunternehmen. Soweit sie anwendbar ist, kommen die Versicherungsunternehmen jedoch in den Genuss erhöhter Rechtssicherheit.

Mit Ablauf des 31. März 2017 werden Kooperationen, die in den Anwendungsbereich der Versicherungs-GVO fallen, nicht automatisch unzulässig. Für neue Kooperationen bei der Erstellung von Studien und Statistiken sowie bei Mitversicherungsgemeinschaften dürften die Regelungen der Versicherungs-GVO zumindest für einen Übergangszeitraum noch zur Orientierung genutzt werden können. Sofern die Europäische Kommission mit Außerkrafttreten der Versicherungs-GVO die in Aussicht gestellten Leitlinien veröffentlicht, sollten sich Unternehmen jedoch vorzugsweise an diesen orientieren.

Für die Versicherungswirtschaft droht damit ein höheres Maß an Rechtsunsicherheit. Denn im Gegensatz zu einer europäischen Verordnung, die in der gesamten Europäischen Union unmittelbar geltendes und zwingendes Recht darstellt, sind Leitlinien unverbindlich. Weder die europäischen noch die nationalen Gerichte sind an die Leitlinien gebunden, ebenso wenig die nationalen Wettbewerbsbehörden. Somit könnte eine Kooperation, die in Leitlinien der Kommission als zulässig angesehen wird, durch eine nationale Wettbewerbsbehörde oder ein Gericht als unzulässig beurteilt und mit einem Bußgeld sanktioniert werden.

Das ist keine reine Theorie: In dem sog. Expedia-Urteil entschied der Europäische Gerichtshof im Wesentlichen, dass nationale Wettbewerbsbehörden nicht an die de minimis-Bekanntmachung der Europäischen Kommission gebunden sind. In jenem Fall durfte daher die französische Wettbewerbsbehörde gegenüber Expedia Inc. die Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung feststellen und ein Bußgeld von 500.000 Euro verhängen, obwohl es zweifelhaft war, dass die Parteien der fraglichen Vereinbarung die in der Bekanntmachung geregelten Marktanteilsschwellen für eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung überschritten hatten. Die Leitlinien und Bekanntmachungen der Europäischen Kommission sind daher nicht mehr als Orientierungshilfen; Rechtssicherheit können sie jedoch nicht vermitteln.

Der (voraussichtliche) Wegfall der Versicherungs-GVO ab April 2017 kann somit für die Versicherungswirtschaft zu höheren Kosten führen. Es droht zusätzlicher Aufwand, um bei bestehenden Kooperationen deren fortgesetzte Zulässigkeit zu prüfen bzw. geplante Kooperationen anhand der allgemeinen und ggf. neuer Leitlinien auf ihre Rechtmäßigkeit zu untersuchen.

Wie geht es weiter?

Die Europäische Kommission betont, ihre Auffassung sei nur vorläufig. Als nächstes sollen am 26. April 2016 die Ergebnisse des Berichts mit der Versicherungswirtschaft und anderen Stakeholdern in einer Anhörung in Brüssel erörtert werden. Spätestens Mitte des Jahres wird die Kommission zudem die Ergebnisse zweier Studien veröffentlichen, die sich mit bestimmten Fragen bezüglich der Anwendung der Versicherungs-GVO beschäftigen, insbesondere verschiedene Kooperationsformen von Versicherungsgesellschaften untersuchen.