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„Wenn der Fisch vom Kopf her stinkt“ – wie befreit man die GmbH von einem Gesellschafter, der sich gegen ihre Interessen wendet?

13.05.2016

Meist beginnt es mit einer gemeinsamen Idee. Getragen von gegenseitigem Vertrauen gründen visionär denkende Unternehmer eine neue Gesellschaft; oder ein neuer Partner steigt mit großen Erwartungen aller Beteiligten in ein bestehendes Unternehmen ein. Der Fokus der Gesellschafter liegt in diesen Situationen, verständlicherweise, auf der Realisierung des Vorhabens und wirtschaftlichen Aspekten. Dieser Situation entsprechend, wird bei Gründung und Erstellen des Gesellschaftsvertrages der Ernstfall einer gravierenden Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern nur selten durchdacht.

Umso größer ist die Enttäuschung, wenn ein Gesellschafter im Laufe der Zeit erkennen muss, dass sich sein Partner gegen die Interessen der Gesellschaft gerichtet hat. Dabei setzt die Realität der Fantasie in der Ausgestaltung des Einzelfalls keine Grenzen. Die klassischen Fälle sind der eigenmächtige Griff in die Kasse und der Missbrauch von Geschäftsbeziehungen der Gesellschaft für den heimlichen Aufbau eines Konkurrenzunternehmens.

In Situationen dieser Art kann der Fortbestand der Gesellschaft auf lange Sicht nur durch eine Trennung von dem Störenfried im Gesellschafterkreis gewährleistet werden. Umgekehrt kommt es bisweilen vor, dass ein tatsächlich unbescholtener Mitgesellschafter durch Behauptung eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft „herausgedrängt“ werden soll. In solchen Fällen sollte der Betroffene dringend im Wege einstweiligen Rechtsschutzes seine Gesellschafterrechte schützen.

Der Ausschluss eines Gesellschafters lässt sich am schnellsten und einfachsten durch eine Anteilseinziehung aus wichtigem Grund durchsetzen. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn der Gesellschaftsvertrag sie vorsieht. Ansonsten ist eine langwierige Ausschlussklage erforderlich.

Unabhängig von der Art und Weise des Ausschlusses hat der Betroffene Anspruch auf eine Abfindung, die regelmäßig dem Wert seiner Geschäftsanteile entspricht.

Für die Gesellschaft ist dies ein doppelter Schlag: der auszuschließende Gesellschafter hat ihr möglicherweise erheblichen Schaden zugefügt, deren Ersatz sie zeit- und kostenintensiv verfolgen muss. Dennoch hat dieser Gesellschafter Anspruch auf eine Abfindung, der sich bei der Anteilseinziehung gegen die Gesellschaft selbst richtet. Wird hierdurch das Stammkapital der Gesellschaft bedroht, ist die Einziehung unwirksam. Idealerweise sollte die Satzung daher die alternative Möglichkeit einer Zwangsabtretung enthalten, bei der die Abfindung durch den Abtretungsempfänger zu finanzieren ist.

Dr. Philipp Rüppell und Dr. Petra Hoffmann sind in der Praxisgruppe Prozessführung, Schiedsverfahren und ADR spezialisiert auf den Bereich Corporate Litigation. In einem aktuellen Beitrag in der Zeitschrift Betriebs-Berater (18/2016, S. 1026 ff.) setzen sie sich in Form eines Leitfadens mit den rechtlichen und tatsächlichen Herausforderungen des Ausschlusses von GmbH-Gesellschaftern aus wichtigem Grund auseinander. Die Veröffentlichung korrespondiert mit einem vorangegangenen Beitrag in Heft 11/2016, S. 645 ff., wo die Autoren sich mit der Problematik des Abberufung und Kündigung von Geschäftsführer-Gesellschaftern beschäftigten.

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