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Wesentliche Verschärfung der EU-Wirtschafts­sanktionen gegen Russland

08.08.2014

Bereits im März 2014 wurden restriktive Maßnahmen der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Krise in der Ukraine in Kraft gesetzt. Dies betraf im wesentlichen Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Konten bestimmter Personen und Unternehmen. Mit zunehmender Dauer des Konflikts wurde diese Liste erweitert. Kürzlich wurden Investitions- und Handelsbeschränkungen erlassen, die sich allerdings auf das Gebiet der Krim und Sewastopols beschränkt haben.

Zum 1. August 2014 sind nun wesentlich umfassendere Sanktionen in Kraft getreten. Sie beziehen sich erstmals direkt auf Russland und nicht mehr nur auf einzelne Personen oder auf ukrainisches Gebiet. Es handelt sich um die Verordnung Nr. 833/2014 des Rates sowie den Rats-Beschluss 2014/512/GASP.

Die restriktiven Maßnahmen betreffen im Wesentlichen die folgenden Wirtschaftsbereiche:

1. Rüstungsgüter
Es ist verboten, Rüstungsgüter und zugehörige Güter aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung und entsprechende Ersatzteile nach Russland auszuführen oder von dort einzuführen. Ebenso ist es verboten, insoweit technische Hilfe und Vermittlungsdienste zu erbringen oder finanzielle Mittel zu gewähren.

2. Dual-Use-Güter
Die Verordnung untersagt, Dual-Use-Güter an natürliche oder juristische Personen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, wenn diese Güter für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. Handelt es sich bei dem Endnutzer um die russischen Streitkräfte, so gelten alle von diesen beschaffte Dual-Use-Güter als für militärische Zwecke bestimmt.

Es wird zudem keine Genehmigung für die Ausfuhr sonstiger Dual-Use-Güter erteilt, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass der Endnutzer Angehöriger der Streitkräfte sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.

3. Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee oder der Arktis
Die Verordnung enthält eine Liste von Waren, die bei der Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee und der Arktis sowie bei Schieferölprojekten in Russland zum Einsatz kommen können. Solche Güter dürfen nur mit vorheriger Genehmigung verkauft werden. Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter im Rahmen solcher Projekte eingesetzt werden sollen.

4. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Für bestimmte in der Verordnung genannte Finanzinstitute wird der Zugang zu den Kapitalmärkten beschränkt. Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 begeben wurden, dürfen nicht gehandelt werden, wenn sie von einem solchen Institut in Umlauf gebracht wurden. Dies gilt auch für bestimmte mit ihnen verbundene Organisationen. Bei den ausdrücklich genannten Instituten handelt es sich um die SBERBANK, die VTB BANK, die GAZPROMBANK, die VNESHECONOMBANK (VEB) und die ROSSELKHOZBANK.

Ausnahmen sind möglich – Sachkundige Beratung erforderlich

An verschiedenen Stellen sind Ausnahmetatbestände vorgesehen, die es ermöglichen, vor dem 1. August 2014 geschlossene Verträge noch zu erfüllen beziehungsweise für diese eine im Ermessen der zuständigen Behörde stehende Genehmigung zu erhalten.

Der Verstoß gegen die Sanktionsvorschriften kann mit empfindlichen Geldbußen und Freiheitsstrafe geahndet werden. Unternehmen, deren Russlandgeschäft mit den genannten Bereichen in Berührung kommt, sollten sich daher vor der Durchführung solcher Aufträge sachkundig beraten lassen.

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