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Zivile Drohnen im Lichte von Datenschutz und Regulierung

31.03.2015

 

Seit einiger Zeit sind unbemannte Flugsysteme, den meisten bekannt unter dem Begriff „Drohne“, in aller Munde. Unternehmen wie beispielsweise Amazon oder Google kündigten zuletzt trotz gewisser regulatorischer Bedenken an, bald Pakete via Drohnen liefern zu wollen. Auch in Deutschland testet derzeit DHL den Einsatz einer Drohne zur Lieferung von Paketen und versorgt so die Insel Juist im Wattenmeer mit Medikamenten.

Begrifflichkeit und aktuelle Entwicklung

„Drohne“ ist ein Synonym für den Begriff der unbemannten Luftfahrzeuge (engl.: UAV von Unmanned Aerial Vehicles). Diese werden nicht durch eine an Bord befindliche Besatzung gesteuert, sondern können entweder autonom oder durch einen sich an Boden befindenden Piloten (Remotely Piloted Aircraft Systems - RPAS) durch Menschenhand gesteuert werden.

Ursprünglich vor allem im militärischen Bereich relevant, gewinnt der zivile Einsatz von Drohnen immer mehr an Bedeutung. So können Drohnen, welche mit entsprechenden Sensoren ausgestattet sind, beispielsweise dazu eingesetzt werden, die Gegenwart von Chemikalien, radioaktiven Materialien oder Waffen ausfindig zu machen oder auch um die Suche vermisster Personen zu erleichtern.

Auch Privatnutzer haben ein wachsendes Interesse an jenen (zumindest für den Massenmarkt) immer noch recht neuartigen Flugsystemen. So existieren spezielle Drohnen, die mit HD-Videokameras ausgestattet sind und teils spektakuläre Luftaufnahmen ermöglichen.

Sicher ist, dass Drohnen in unserem Alltag zunehmend an Bedeutung gewinnen. Allein in den USA rechnet man bis 2020 mit dem Verkauf von bis zu 160.000 Drohnen.

Rechtliche Schlaglichter

Bei allen Möglichkeiten, die der Betrieb von Drohnen mit sich bringt, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass gerade auch deren ziviler Einsatz mit juristischen Implikationen verbunden ist. Insbesondere das Datenschutzrecht sowie regulatorische Aspekte stehen derzeit im Fokus.

1. Datenschutzrechtliche Vorgaben bei der zivilen Drohnennutzung

Datenschutzrechtliche Themen bei der zivilen Nutzung von Drohnen können sich beispielsweise bei deren Einsatz zu Zwecken der Videoaufnahme bzw. -aufzeichnung ergeben.

Mit dem § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) existiert eine spezifische Regelung für die Beobachtung des öffentlich zugänglichen Raums mittels „optisch-elektronischer Einrichtungen“, wovon auch mit einer Videokamera ausgestatte Drohnen erfasst sind. Nicht-öffentlichen Stellen (also z.B. der Privatwirtschaft) ist eine solche Beobachtung nur zur Wahrnehmung des Hausrechts oder sonstiger berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke gestattet, und das auch nur, wenn nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen (sprich: der Aufgenommenen) überwiegen. Es ist also eine Abwägung erforderlich, in die sämtliche Umstände des Einzelfalls einzustellen sind, wie z B. Bedeutung der zu schützenden Interessen, Grad der Gefährdung, Dauer und Intensität der Überwachung, Identifizierbarkeit der Betroffenen und Schutzmaßnahmen zum Schutz „Unbeteiligter“.

So ist z.B. der Einsatz von Video-Drohnen in öffentlich zugänglichen Verkaufs- oder Veranstaltungsflächen zur Sicherung des Eigentums vor Diebstahl oder Beschädigung zwar durchaus denkbar. Im Hinblick auf die typischerweise höhere Eingriffsintensität einer mobilen Luftüberwachung gegenüber fest installierten Kameras, dürften hier allerdings besonders umfassende Maßnahmen zum Schutz der Betroffenenrechte erforderlich sein.

Für den Anwendungsbereich des § 6b BDSG ist es grundsätzlich unerheblich, ob die getätigten Aufnahmen aufgezeichnet werden oder nicht (auch wenn die Frage der Aufzeichnung für die Rechtfertigung der Überwachung von Bedeutung sein kann). Abweichend vom Rest des BDSG kommt es auch nicht darauf an, ob die Aufnahmen personenbezogen sind, d.h. die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn sich die aufgenommenen Personen nicht identifizieren lassen.

Das BDSG findet allerdings grundsätzlich dann keine Anwendung, wenn eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten „ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt“ (§ 1 II Nr. 3 BDSG). Diese gesetzliche Ausnahme nimmt den Umgang mit personenbezogenen Daten von Privatpersonen aus, solange er für ihre eigenen, nicht-kommerziellen Zwecke erfolgt. Im Hinblick auf den oben beschriebenen weiten Anwendungsbereich des § 6b BDSG ist zwar noch nicht abschließend geklärt, ob diese Ausklammerung privater Zwecke auch für die Videoüberwachung gilt. Die Behörden scheinen aber in diese Richtung zu tendieren. Unternimmt eine Privatperson mit einer Video- Drohne einen „Rundflug“ durch die Innenstadt, dürfte dies folglich nicht der datenschutzrechtlichen Regulierung unterfallen.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund eines aktuellen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Dezember 2014 (Az. C-212/13) ist die Grenze einer privaten Tätigkeit aber wohl dann überschritten, wenn der öffentliche Raum gezielt überwacht wird. Wer sich also etwa eine Drohne zur Überwachung des eigenen Grundstücks anschafft, hat darauf zu achten, dass er wirklich nur dieses und nicht auch die angrenzende öffentliche Straße überwacht.

Da § 6b BDSG nur für die Beobachtung des „öffentlichen Raums“ gilt, greift die Vorschrift von vorneherein nicht, wenn mit der Drohne Räume beobachtet werden, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu zählt etwa der „Ausflug“ mit einer Video-Drohne in den Garten des Nachbarn. Gerade in einem solchen Fall ist aber von Bedeutung, dass das Datenschutzrecht nur eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Deshalb können derartige „Ausflüge“ gegebenenfalls zivilrechtlich unter Berufung auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts abgewehrt werden.

Angesichts der oben beleuchteten Themen und den immer zahlreicheren Einsatzmöglichkeiten von Drohen, fordern einige Datenschützer eine umfassende datenschutzrechtliche Regulierung für deren Einsatz.

2. Luftverkehrsrechtliche Vorgaben

Auch in regulatorischer, luftverkehrsrechtlicher Hinsicht gewinnt das Thema zivile Drohnen zunehmend an Bedeutung. Eine steigende Anzahl von Anträgen und die rasante Entwicklung des Markts haben die schrittweise Integration dieser Flugkörper in den bestehenden Luftverkehr eingeleitet.

Der Gesetzgeber reagierte darauf mit dem 14. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und stellt in § 1 II 3 LuftVG klar, dass fortan auch unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden, als Luftfahrtzeuge gelten und damit in den Anwendungsbereich des LuftVG und der LuftVO fallen.

Nach den Vorgaben der LuftVO bedarf der Aufstieg von Drohnen zu gewerblichen Zwecken der Erlaubnis durch die Landesluftfahrtbehörde. Bei einer Gesamtmasse der Drohne von weniger als 5 kg wird eine auf zwei Jahre befristete Allgemeinerlaubnis, bei einer Gesamtmasse zwischen 5 und 25 kg lediglich eine Einzelerlaubnis erteilt. Der Betrieb schwerer Drohnen bzw. die Nutzung außerhalb der Sichtweite des Steuerers oder in einer Höhe von mehr als 100 m ist derzeit nur ausnahmsweise zu Test- und Erprobungszwecken zulässig.

In bestimmten Gebieten, etwa über Menschenansammlungen, militärischen Anlagen, Kraftwerken oder in der Nähe von Flughäfen ist der Betrieb verboten. Ansonsten enthalten die Erlaubnisse zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und öffentlichen Sicherheit und Ordnung zahlreiche Nebenbestimmungen, etwa im Hinblick auf ausreichende Sicherheitsabstände, Notfallverfahren bei Funkausfall und -störungen oder zur Sicherung des Start- und Landeplatzes.

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