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Zollkodex­AnpG und Reform der Selbst­anzeige passieren den Bundesrat

22.12.2014

Entgegen des Vorschlags seines Finanzausschusses hat der Bundesrat am 19.12.2014 doch noch dem ZollkodexAnpG (Zollkodexanpassungsgesetz) seine Zustimmung gegeben. Damit konnte in letzter Minute die Ablehnung des Gesetzentwurfs durch den Bundesrat und die Anrufung des Vermittlungsausschusses abgewendet werden.

Vorausgegangen war dieser Entscheidung ein Versprechen der Bundesregierung, die vom Bundesrats-Finanzausschuss angemahnten Steueränderungen nun im Jahr 2015 umzusetzen. Konkret sollen im Jahr 2015 in einem neuen Gesetzgebungsverfahren unter anderem die folgenden Punkte umgesetzt werden:

  • Begrenzung der Gegenleistungen bei Einbringungen nach §§ 20, 21 und 24 UmwStG auf 10% des eingebrachten Betriebsvermögens,
  • Einführung des Korrespondenzprinzips beim Betriebsausgabenabzug zur Vermeidung von „weißen Einkünften“ und von „Double-Dip-Strukturen“ in § 4 Abs. 5a EStG,
  • Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzdividenden im Rahmen des § 8b KStG.

Umgesetzt wurden mit dem ZollkodexAnpG dagegen unter anderem:

  • die Anwendung des Teilabzugsgebots bei dem Betriebsvermögen zuzurechnenden Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften (§ 3c Abs. 2 EStG),
  • die Änderungen für Arbeitgeber hinsichtlich der Zuführung des Arbeitgebers zur Solvabilitätsspanne (§ 19 Abs. 1 Satz 1 EStG),
  • die Steuerfreiheit für Arbeitgeberleistungen für kurzfristige Kinderbetreuung und für Serviceleistungen im Zusammenhang mit Betreuungen (§ 3 Nr. 34a EStG),
  • die Steuerfreistellung der sog. INVEST-Zuschüsse für Wagniskapital bei Business Angels (§ 3 Nr. 71 EStG),
  • die Einführung der 5.000 Euro-Grenze, ab deren Erreichen es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets kommt,
  • die Ermächtigung des BMF zur zeitlich beschränkten Ausweitung der Steuerschuldnerschaft in Missbrauchsfällen (§ 13b Abs. 10 UStG),
  • die monatliche Abgabepflicht für USt-Erklärungen für Vorrats- und Mantelgesellschaften (§ 18 Abs. 2 UStG),
  • die Erweiterung der Identifikationsnummern (z.B. auf Betriebsstätten).

Zustimmung zur Reform der Selbstanzeige

Ebenfalls zugestimmt hat der Bundesrat am 19.12.2014 der Reform der Selbstanzeige. Damit gelten für ab dem 1.1.2015 abgegebene Selbstanzeigen unter anderem folgende Verschärfungen:

  • Erhöhung der Strafzuschläge von derzeit 5 % auf mindestens 10 % und maximal 20 % in Abhängigkeit des Hinterziehungsbetrags,
  • Ausweitung der Sperrgründe für eine Selbstanzeige auf Gehilfen und Anstifter sowie auf USt- oder LSt-Nachschau,
  • Einführung einer 10-jährigen Nacherklärungspflicht als Voraussetzung für eine strafbefreiende Selbstanzeige,
  • Ausweitung des Umfangs der zu entrichtenden Beträge für die Straffreiheit der Selbstanzeige auf Zinszahlungen,
  • Anlaufhemmung für Kapitalerträge aus Drittstaaten ohne automatischen Informationsaustausch (§ 170 Abs. 6 AO-E).

Erleichterungen gibt es dagegen im unternehmerischen Bereich bezüglich der Wiedereinführung der Teilselbstanzeige hinsichtlich der Abgabe korrigierter USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen sowie die Beschränkung der Sperrgründe für eine strafbefreiende Selbstanzeige auf den Prüfungszeitraum und die geprüften Steuern.

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