Recht auf Datenübertragbarkeit

Als betroffene Person haben Sie unter den Voraussetzungen von Artikel 20 der Datenschutz-Grundverordnung ein Recht auf Datenübertragbarkeit.

Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich das Recht haben, die Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und Sie das Recht haben, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt (Artikel 20 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung).

Informationen dazu, ob eine Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung beruht, erhalten Sie in den Informationen zu den Rechtsgrundlagen der Verarbeitung in Abschnitt B dieser Datenschutzinformationen.

Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit haben Sie außerdem grundsätzlich das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von uns einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist (Artikel 20 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung).

Den vollen Umfang Ihres Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung können Sie Artikel 20 der Datenschutz-Grundverordnung entnehmen.