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Corona-Steuer­hilfe­gesetz passiert Bundesrat und Regierungs­koalition einigt sich auf weitere steuerliche Maßnahmen im Konjunktur­paket

05.06.2020

In Ergänzung zu den ersten steuerlichen Erleichterungen, die der Bund und die Bundesländer weitgehend exekutiv auf den Weg gebracht haben, kommen mit dem heute durch den Bundesrat verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz, BT-Drucksache 19/19150 und BR-Drucksache 290/20) und dem in dieser Woche von der Koalition erarbeiteten Konjunkturpaket „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ weitere steuerliche Maßnahmen hinzu.

1.Corona-Steuerhilfegesetz

Das Corona-Steuerhilfegesetz beinhaltet im Wesentlichen folgende steuerliche Maßnahmen:

  • Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken;

  • Verlängerung der steuerlichen Rückwirkungszeiträume bei Unternehmensreorganisationen von acht auf zwölf Monate für einen vorübergehenden Zeitraum (mit Verlängerungsmöglichkeit durch Rechtsverordnung) – ergänzend zur Modifikation des § 17 Absatz 2 Satz 4 Umwandlungsgesetz im Rahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. I 2020, 569);

  • Einkommensteuerbefreiung für in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährte Zusatzleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer in Höhe von maximal EUR 1.500;

  • Einkommensteuerbefreiung von in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 geleisteten Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen.

  • Außerdem wurde die Möglichkeit eröffnet, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Wege der Rechtsverordnung im Hinblick auf die Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Sachverhalte (DAC 6) abweichende Bestimmungen treffen kann. Gegenwärtig befindet sich eine Verschiebung bzw. Fristverlängerung in der Diskussion.

2.Wesentliche steuerliche Maßnahmen im Konjunkturpaket

Die Koalition hat darüber hinaus in ihrem diese Woche vorgestellten Konjunkturpaket insbesondere folgende steuerliche Maßnahmen angekündigt:

  • Vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 befristete Absenkung des regulären Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 %;

  • Erweiterung der steuerlichen Verlustrücktragsmöglichkeiten für die Jahre 2020 und 2021 auf EUR 5 Mio. (bzw. im Fall der Zusammenveranlagung auf EUR 10 Mio.) mit Nutzungsbarkeit bereits für das Jahr 2019 durch Bildung einer steuerlichen „Corona-Rücklage“ (aufzulösen bis zum 31.12.2022);

  • Einführung einer degressiven Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der aktuell geltenden AfA und maximal 25 % p.a. für bewegliches Anlagevermögen für die Jahre 2020 und 2021;

  • Einführung eines sog. Optionsmodell, durch das Personengesellschaften sich für das Körperschaftsteuerregime entscheiden können;

  • Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei gewerblichen Einkünften auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags für Zwecke des § 35 EStG;

  • Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats;

  • Erhöhung des Freibetrags auf EUR 200.000 im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung (§ 8 GewStG);

  • Mobilitätsbezogene Maßnahmen, z.B. Ausrichtung der Kfz-Steuer für Pkw an den CO2-Emissionen ab 01.01.2021, Gewährung der 10-jährigen Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2025 sowie deren Verlängerung bis 31.12.2030 sowie Gewährung einer „Innovationsprämie“ für Elektrofahrzeuge;

  • Einmaliger Kinderbonus von EUR 300 für jedes kindergeldberechtigte Kind (verrechenbar mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag, aber ohne Anrechnung auf die Grundsicherung) sowie Erhöhung des Entlastungsbeitrags für Alleinerziehende auf EUR 4.000 für die Jahre 2020 und 2021;

  • Rückwirkende Gewährung des Fördersatzes der steuerlichen Förderzulage auf eine Bemessungsgrundlage von EUR 4 Mio. pro Unternehmen für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2025;

  • Angestrebte Senkung der EEG-Umlage auf 6,5 ct/kwh im Jahr 2021 und auf 6,0 ct/kwh im Jahr 2022.

3.Sonstige relevante steuerliche Maßnahmen seit 06.04.2020

Daneben hat das BMF zwischenzeitlich auch eine Reihe von steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der COVID-19-Pandemie Betroffene eingeführt (unter anderem Vereinfachungen im Zusammenhang mit Spenden etc., BMF-Schreiben v. 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003 : 003 und v. 26.05.2020 – IV C 4 – S 0174/19/10002 :008) und die Verlängerung der Erklärungsfrist für gewisse Lohnsteueranmeldungen während der COVID-19-Pandemie präzisiert (BMF-Schreiben v. 23.04.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10001 : 005). Überdies hat das BMF die Möglichkeiten, dass Unternehmen, die in diesem Jahr wegen der COVID-19-Pandemie mit einem Verlust rechnen, neben den bereits für das Jahr 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für das Jahr 2019 gezahlten Beträgen bei ihrem zuständigen Finanzamt (auf Basis eines pauschal ermittelten Verlusts für das Jahr 2020) beantragen können, festgelegt (BMF-Schreiben v. 24.04.2020 – IV C 8 – S 2225/20/10003 : 010).

Zudem wurden im Hinblick auf grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer bereits Verständigungs- bzw. Konsultationsvereinbarungen zwischen Deutschland und einigen seiner Nachbarländer (Luxemburg, Niederlande, Österreich, Belgien und Frankreich) abgeschlossen.