Dr. Dieter Hettenbach

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Associated Partner

Kollektiver Rechtsschutz & Massenverfahren
Real Estate Investment Group

Dieter Hettenbach

Dr. Dieter Hettenbach ist Associated Partner im Frankfurter Büro von Noerr und Mitglied der Praxisgruppe Class & Mass Action Defense. Er vertritt Unternehmen in komplexen Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten. Das Spektrum seiner Tätigkeiten schließt die Vertretung in Kapitalanleger-Musterverfahren nach dem KapMuG und Musterfeststellungsklagen ein. Einen Branchenschwerpunkt hat er im bankrechtlichen Bereich, wo er namhafte Kreditinstitute und Vermögensverwalter umfassend im Bereich des Bank- und Kapitalanlagerechts berät und vertritt. Er hat zudem langjährige Erfahrung bei der Abwehr von Massenverfahren, und zwar sowohl bei der strategischen Beratung als auch bei der Steuerung der Teams im Rahmen der operativen Umsetzung.

Referenzen

  • Langjährige Vertretung renommierter Banken in Rechtsstreitigkeiten bundesweit
  • Erfolgreiche Vertretung der Deutsche Bank AG in vier Kapitalanleger-Musterverfahren an Oberlandesgerichten und Bundesgerichtshof
  • Abwehr der bundesweit ersten Musterfeststellungsklage
  • Vertretung eines Kreditinstitutes in zahlungsverkehrsrechticher Streitigkeit mit Streitwert von über 15 Millionen Euro.

Pressestimmen

  • Empfohlener Anwalt für Streitigkeiten im Finanzdienstleistungssektor, insbesondere Kapitalanleger-Musterverfahren und Musterfeststellungsklagen, The Legal 500 Deutschland, 2022

Werdegang

Studium der Rechtswissenschaften und des Europäischen Rechts an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Referendariat bei der Industrie- und Handelskammer Frankfurt, bei einer internationalen englischen Großkanzlei sowie der Siemens AG
Seit 2009 bei Noerr
Secondment in der Rechtsabteilung der Deutsche Bank AG
Zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main

Publikationen

  • Der „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes“ – Überblick und erste Einschätzung, WM 6/2024, S. 237 ff.
  • Zur Zulässigkeit einer pauschalierten Institutsgebühr bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung; Anmerkung zum Urteil des OLG Frankfurt vom 4.10.2023, Az. 17 U 214/22; EWiR 1/2024, S. 5-6
  • Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags; Anmerkung zum Urteil des BGH vom 14.2.2023, Az. XI ZR 537/21; EWiR 9/2023, S. 257-259
  • Bei missbräuchlicher Klausel in Verbrauchervertrag kein Rückgriff auf dispositives Recht bei fehlender Nichtigkeit des Gesamtvertrags Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 8.9.2022, EWiR 21/2022, S. 641
  • Keine Hemmung von Individualansprüchen durch Einleitung eines KapMuG-Verfahrens Anmerkung zum Urteil des LG Berlin vom 28.3.2022, EWiR 13/2022, S. 399 f.
  • EuGH-Vorlage zur Versagung der vorteilhaften Rechtsfolgen eines wirksam ausgeübten Widerrufs bei Annahme des Rechtsmissbrauchs Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 31.01.2022, EWiR 7/2022, S. 195 f.
  • Die Übergabe von Papierschriftsätzen im Termin in Zeiten der "beA-Nutzungspflicht" (mit RiOLG D. Müller), in: NJW 2022, 815
  • Schadensersatz wegen Datenübermittlung an Schufa bei nur geringfügiger Überziehung des Dispositionskredits - Anmerkung zum Urteil des LG Lüneburg vom 14.7.2020, EWiR 15/2021, S. 451 f.
  • Unanfechtbarkeit der Verwerfung eines Musterverfahrensantrags durch Prozessgericht als unzulässig wegen Nicht-Eröffnung des Anwendungsbereichs des KapMuG - Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 30.7.2020, EWiR 23/2020, S. 713 (mit Kolja Dörrscheidt)
  • Negative Musterfeststellungsklagen?, in: WM 2019, S. 577 ff.
  • Voraussetzungen der Verjährung eines Schadensersatzanspruches wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen, in: BetriebsBerater 2013, 46/2013, S. 2763 ff.
  • Zur (fehlenden) Kausalität unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen (mit Wolf Stumpf), in: BetriebsBerater, 42/2012, S. 2582 ff.
  • BGH: Senkung der Anforderungen an Prospekthinweise zu § 172 Abs. 4 HGB (mit Wolf Stumpf) in: BetriebsBerater 2010, S. 211
  • Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verwendung elektronischer Mitteilungen bei internationalen Verträgen, Dissertation 2009