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Deutsche Finanzbehörden reagieren auf Corona-Pandemie mit steuerlichen Erleichterungen für betroffene Unternehmen

06.04.2020

***** Update vom 06.04.2020: Covid-19: Zusätzliche steuerliche Maßnahmen im Rahmen von Covid-19 *****

Im Hinblick auf die anhaltenden Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 und deren wirtschaftlichen Auswirkungen haben das Bundesfinanzministerium (BMF) sowie einzelne Bundesländer zusätzliche steuerliche Maßnahmen verkündet:

Fristverlängerungen für Lohnsteueranmeldungen: Um den Unternehmen zusätzliche Liquidität zu verschaffen, können Arbeitgeber in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen (NRW) und Bayern ab sofort Anträge auf bis zu zweimonatige Fristverlängerungen für die zum 10.04.2020 abzugebenden Lohnsteueranmeldungen stellen.

Zusätzliche Maßnahmen der Bundesländer: Teilweise gewähren die Bundesländer auch Maßnahmen in Form von Fristverlängerungen oder die Herabsetzung bzw. Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen. Welche Maßnahmen je Bundesland Anwendung konkret finden, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Steuerfreie Sonderleistungen: Zur Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise hat das BMF in einer Pressemitteilung heute bekannt gegeben, dass an die Beschäftigten Sonderzahlungen von EUR 1.500 steuerfrei ausgezahlt oder als Sachleistungen gewährt werden können. Hierzu ist u.a. Voraussetzung, dass die Sonderleistungen zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Erleichterung gilt auch für die Sozialversicherung.

Sonderregelungen für Grenzpendler: Die von den Gesundheitsbehörden empfohlene Home Office-Tätigkeit kann u.U. zu einer Überschreitung der in Doppelbesteuerungsabkommen (z.B. mit Luxemburg, Niederlande und Österreich) vorgeschriebenen Anzahl von Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat von einem Grenzpendler nicht aufgesucht wird, führen. Unter Umständen kann dies einen Wechsel oder Änderungen in der Aufteilung der Besteuerungsrechte zu Lasten des Grenzpendlers zur Folge haben. Um dies zu verhindern strebt das BMF im Rahmen von bilateralen Konsultationsvereinbarungen zeitlich befristete Sonderregelungen an. Laut heutiger Pressemitteilung sollen durch eine Tatsachenfiktion Covid-19 bedingte Tage im Home Office als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten können, in dem ein Beschäftigter seine Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätte. Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten – insbesondere dann nicht, wenn der Beschäftigte arbeitsvertraglich grundsätzlich ohnehin im Home Office tätig wäre. Sobald die aufgrund der Covid-19 Pandemie ausgerufenen Maßnahmen wieder zurückgefahren werden, sollen auch diese Sonderregelungen enden.

Unterstützung für Start-ups: Zusätzlich zu den bestehenden Unterstützungsmaßnahmen sieht die Bundesregierung laut Pressmitteilung ein spezielles Maßnahmenpaket für Start-ups i.H.v. zwei Milliarden Euro vor, darunter:

  • Bereitstellung von kurzfristigen öffentlichen Mitteln für öffentliche Wagniskapitalinvestoren auf Dachfonds- und auf Fondsebene (z.B. KfW Capital, Europäischer Investitionsfonds, High-Tech Gründerfonds, coparion), die im Rahmen der Ko-Investition zusammen mit privaten Investoren für Finanzierungsrunden von Start-ups eingesetzt werden können,
  • Übernahme von ausfallenden Fondsinvestoren durch die Dachfondsinvestoren KfW Capital und Europäischer Investitionsfonds und
  • Erleichterung der Finanzierung mit Wagniskapital und Eigenkapitalersetzenden Finanzierungsformen für junge Start-ups ohne Wagniskapital im Gesellschafterkreis oder kleine Mittelständler.
 

***** Update vom 19.03.2020: Covid-19: Wichtige Steuererleichterungen im Überblick *****

 

Die gute Konjunktur der letzten Jahre führt zu aktuell hohen Steuervorauszahlungen und Steuerlasten. Der daraus resultierende Liquiditätsabfluss trifft besonders Unternehmen, Unternehmer und Freiberufler in Zeiten der Covid-19-Epidemie, da diese mit erheblichen Umsatzrückgängen einhergeht. Hierauf hat die Finanzpolitik regiert und insbesondere folgende steuerpolitische Maßnahmen im Rahmen eines gemeinsamen Maßnahmenpakets vom 13. März 2020 auf den Weg gebracht:

  • Stundung fälliger und fällig werdender Steuern;
  • Herabsetzung laufender Steuervorauszahlungen;
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Jahresende 2020;
  • Erlass von gewissen Säumniszuschlägen.

Auch wurde die Generalzolldirektion angewiesen, Steuerpflichtigen bei den von der Zollverwaltung verwalteten Steuern (z.B. Energiesteuern, Luftverkehrssteuern) entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich Versicherungs- und Umsatzsteuern.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie die Bundesländer haben mit einem veröffentlichten Schreiben (vgl. BMF-Schreiben vom 19. März 2020 sowie Gleich lautende Ländererlasse vom 19. März 2020) einige dieser Steuererleichterungen bereits konkretisiert:

  • Anträge auf Steuerstundung (§ 222 AO)

Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, können nach dem Schreiben des BMF bis zum Jahresende 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung bestimmter bis dahin fälliger oder fällig werdender Steuern stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll i.d.R. verzichtet werden. Grundsätzlich sind die wirtschaftlichen Ausfälle durch die Covid-19-Epidemie nachvollziehbar und ausführlich zu dokumentieren und gegenüber den Finanzbehörden darzustellen. Das BMF hat vorliegend aber klargestellt, dass Anträge nicht deshalb abgelehnt werden sollen, weil Steuerpflichtige die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können, und dass keine strengen Anforderungen bei der Nachprüfung der Stundungsvoraussetzung zu stellen sind. Erste Antragsformulare z.B. der bayerischen Finanzbehörden gehen in diese Richtung und sehen erhebliche Vereinfachungen vor. Anträge auf Stundung der ab dem Jahr 2021 fälligen Steuern sind (weiterhin) besonders zu begründen. Zu den vom Schreiben des BMF umfassten Steuern gehören u.a. die Einkommen- und Körperschaftsteuern. Nicht betroffen sind i.d.R. Abzugsteuern (z.B. Lohnsteuern). Über Gewerbesteuerstundungen haben i.d.R. die zuständigen Gemeinden zu entscheiden. Hier bleibt zu hoffen, dass sich möglichst viele Kämmerer dem BMF anschließen werden.

Zu beachten ist, dass Steuerstundungen die Besteuerung nicht aufheben, sondern nur die Fälligkeit von Steuerzahlungen verschieben. Sie ermöglichen jedoch den Steuerpflichtigen Liquiditätsengpässe zumindest für einen gewissen Zeitraum zu überbrücken.

  • Anträge auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen (§ 37 EStG i.V.m. § 164 AO)

Die vorgenannten Steuerpflichtigen können zudem bis zum Jahresende 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung bzw. Reduzierung bestimmter Steuervorauszahlungen stellen. Die betrifft insbesondere die Vorauszahlungen für die Einkommen, Körperschaft- und Gewerbesteuern. Auch hier bestehen gewisse Nachweiserfordernisse. Allerdings sollen Anträge auch in diesem Kontext nicht deshalb abgelehnt werden, weil Steuerpflichtige die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die Zeiträume ab dem Jahr 2021 betreffend, sind (weiterhin) besonders zu begründen.

  • Vorübergehender Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Erlass von Säumniszuschlägen

Nach dem Schreiben des BMF sollen die Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bei unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Vollstreckungsschuldnern bis zum 31. Dezember 2020 im Hinblick auf rückständige oder bis zum Jahresende 2020 fällig werdende Steuern verzichten. Ab dem 19. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verwirkte Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 sind zu erlassen.

Zu beachten ist, dass diese Steuererleichterungen zunächst nur unmittelbar Betroffenen zu Gute kommen. Im Fall mittelbarer Betroffenheit bleibt es bei den bislang geltenden Grundsätzen und – kurz gesagt – strengeren Nachweispflichten.

Neben diesen i.d.R. antragsabhängigen Maßnahmen sollten Unternehmen, Unternehmer und Freiberufler auch noch folgende Möglichkeiten in Erwägung ziehen:

  • Anträge auf Erlass von Steuern;
  • Anträge auf Fristverlängerungen u.a. für die Abgabe von Steuererklärungen;
  • Anträge auf Fristverlängerungen und Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand u.a. in laufenden Verfahren.

Aufgrund den gegenwärtigen Einschränkungen im öffentlichen Leben stellt sich vermehrt die Frage, wie Steuerpflichtige die Finanzbehörden erreichen können. Einige Finanzämter haben bereits geschlossen oder bitten darum, vom persönlichen Kontakt abzusehen. In diesem Fall sollten Anfragen schriftlich oder telefonisch gestellt werden. Online-Zugänge wie Elster oder Download-Center stehen weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung. Auch die E-Mail-Kommunikation ist unter Abwägung der Sicherheitsrisiken möglich (Finanzverwaltung Bayern, NRWHessen, Baden-Württemberg).

Zusatzhinweis: Steuerliche Aspekte rund um das Home Office

Die Kosten für die Anschaffung zusätzlicher Hardware (wie z.B. Laptop, Drucker oder mobile Geräte) sowie weitere Investitionen im Zusammenhang mit Heimarbeitsplätzen können für den Arbeitgeber regelmäßig Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) darstellen. Soweit Arbeitnehmer die Kosten für die Ausstattung trägt, können diese in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten (§ 9 EStG) erklärt werden. Wenn neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können unter bestimmten Voraussetzungen Ausgaben von maximal EUR 1.250 in der jährlichen Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Derzeit ist unklar, inwiefern eine wegen Covid-19 bedingte vorübergehende Schließung der Räumlichkeiten des Arbeitgebers als vorübergehende „nicht anderweitig verfügbare Arbeitsstelle“ anerkannt würde.

 

***** News vom 18.03.2020 *****

 

Nachdem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Ausbreitung des Coronavirus seit 11. März 2020 als Pandemie einstuft, stellt sich bei immer mehr Unternehmen weltweit die Frage, in welchem Maße sich das Coronavirus kurz-, mittel- und langfristig auf ihre Geschäfte und die Gesamtkonjunktur auswirkt. Die deutschen Finanzbehörden stellen als unterstützende Maßnahme unterdessen erste Erleichterungen zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen in Aussicht.

Nach einigen Länderfinanzministerien verweisen nun auch das Bundesfinanzministerium (BMF) und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) im Rahmen eines gemeinsamen Maßnahmenpakets vom 13. März 2020 auf Steuererleichterungen zur Verbesserung der Liquidität für betroffene Unternehmen, darunter:

  • Vereinfachte Herabsetzung von laufenden Steuervorauszahlungen;
  • Schnelle und unkomplizierte Stundung fälliger Steuerzahlungen;
  • Vorübergehender Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) sowie Säumniszuschläge bis zum 31. Dezember 2020, sofern der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

Darüber hinaus wurde die Generalzolldirektion angewiesen, den Steuerpflichtigen im Bereich der von der Zollverwaltung verwalteten Steuern (u.a. Energiesteuern, Luftverkehrssteuer) entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hinsichtlich Versicherungs- und Umsatzsteuer.

Betroffenen Unternehmen wird daher – auch seitens der lokalen Industrie- und Handelskammern – empfohlen, sich mit ihren laufenden Steuerberatern in Verbindung zu setzen und die sich steuerverfahrensrechtlich anbietenden Sofortmaßnahmen zügig zu ergreifen, um Liquiditätsengpässen vorzubeugen bzw. diese abzumildern. Wichtige Antragsformulare finden sich auf der Formularseite von ELSTER. Darüber hinaus hat das Bayerische Landesamt für Steuern ein Antragsformular zur vereinfachten Beantragung der o.g. Steuererleichterungen zur Verfügung gestellt.

Hinsichtlich der Herabsetzung laufender Steuervorauszahlung sind dabei die nächsten Fälligkeitstermine zu berücksichtigen:

  • Am 15. Mai 2020 für die Gewerbesteuervorauszahlung;
  • Am 10. Juni 2020 für die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen.

Über die vorgenannten Maßnahmen hinaus wurden bislang keine weiteren Maßnahmen von offizieller Seite angekündigt. Dem Vernehmen nach wird jedoch derzeit auf Ebene des Bundesfinanzministeriums ein bundeseinheitliches Schreiben zu steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entworfen. In diesem Zusammenhang ist es denkbar, dass weitere steuerverfahrensrechtliche Erleichterungen (bspw. Fristverlängerungen zur Abgabe von Steuererklärungen/Steueranmeldungen; Billigkeitserlasse; Wiedereinsetzungsanträge; generelle Umstellung zu quartalsweisen Umsatzsteuer-Voranmeldungen) in den o.g. Maßnahmenkatalog der Finanzbehörden aufgenommen werden. Bis auf Weiteres sind derartige Maßnahmen daher im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach allgemeinen Grundsätzen umsetzbar. Insbesondere Fristverlängerungsanträgen dürfte vor dem Hintergrund der aktuellen unternehmensinternen Arbeitssituation regelmäßig entsprochen werden.