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Energiepreis­brem­sen-Update: Deckelung der Differenzbeträge und weitere Änderungen

17.03.2023

Wenige Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – „StromPBG“) und des Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – „EWPBG“) stehen nun die ersten Änderungen an. Neben einer Deckelung der Differenzbeträge durch eine sog. Differenzanpassungsverordnung (hierzu unter Ziffer 1) ist geplant, eine Beleihung von Privaten mit der Funktion als Prüfbehörde nach den beiden Gesetzen zu ermöglichen (hierzu unter Ziffer 2).

1. Festlegung von Höchstgrenzen für den Differenzbetrag

Nach dem gestern im Deutschen Bundestag behandelten Entwurf einer Differenzanpassungsverordnung soll der Differenzbetrag für ausgewählte Kundengruppen begrenzt werden. Der Differenzbetrag ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis ergibt. Er ist die maßgebliche Stellgröße für die Entlastung der Kunden und Letztverbraucher. Die Bundesregierung fürchtet, dass die Anreize für Kunden und Letztverbraucher sinken, Energielieferanten mit niedrigeren Arbeitspreisen zu wählen, wenn die Entlastung der Höhe nach unbegrenzt ist. Sie will deshalb für Unternehmen, die durch die Preisbremsen oder andere staatliche Beihilfen gemäß § 2 Nr. 5 StromPBG bzw. § 2 Nr. 4 EWPBG einen Entlastungsbetrag von mehr als EUR 2 Mio. erhalten, den Differenzbetrag begrenzen. Um den unterschiedlichen Marktbedingungen Rechnung zu tragen, wird jeweils für Erdgas, Wärme und Strom eine individuelle maximale Höhe des Differenzbetrags festgelegt. Konkret soll der Differenzbetrag für die vorgenannten Unternehmen nicht übersteigen dürfen:

  • Für Erdgas: 8 Cent pro Kilowattstunde
  • Für Wärme: 8 Cent pro Kilowattstunde
  • Für Strom: 24 Cent pro Kilowattstunde

Diese Obergrenzen sollen zunächst für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 gelten.

Den Entwurf der Differenzbetragsanpassungsverordnung findet sich hier. Er bedarf gemäß § 48 Abs. 2 StromPBG und § 39 Abs. 2 EWPBG der Zustimmung des Deutschen Bundestages, die gestern erfolgt ist.

2. Ermöglichung der Beleihung von Privaten als Prüfbehörde

Daneben ist geplant, das StromPBG und das EWPBG jeweils um eine weitere Verordnungsermächtigung zu ergänzen. In der Sache geht es darum, die Beleihung von juristischen Personen des Privatrechts zu ermöglichen. Hintergrund ist, dass beide Preisbremsengesetze eine Prüfbehörde vorsehen, der verschiedene Aufgaben im Rahmen des Gesetzesvollzugs obliegen. Dazu gehört unter anderem die Überwachung der Einhaltung der EU-beihilferechtlichen Vorgaben. Die Bundesregierung hält es angesichts der umfangreichen und komplexen Aufgaben der Prüfbehörde für erforderlich, stärker auf externen Sachverstand zurückgreifen zu können. Dies wird mit der geplanten Verordnungsermächtigung dadurch ermöglicht, dass auch eine juristische Person des Privatrechts bei Bedarf die Aufgaben der Prüfbehörde nach dem StromPBG und dem EWPBG wahrnehmen kann. Den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen findet sich hier. Er wurde gestern in erster Lesung vom Deutschen Bundestag debattiert und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Klimaschutz und Energie verwiesen.

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