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Erste Auslieferung an USA wegen wett­bewerbs­beschrän­kender Absprachen

19.05.2014
Zum ersten Mal überhaupt wurde ein Nicht-US-Bürger ausschließlich wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Absprachen an die Vereinigten Staaten ausgeliefert. Die Auslieferung erfolgte von Deutschland aus. Der Beschuldigte, ehemals Vertreter eines Herstellers industriell genutzter Schläuche mit Sitz in Italien, war dort im Juni vergangenen Jahres verhaftet worden. Ihm wird vorgeworfen, eine zentrale Rolle innerhalb eines über 20 Jahre hinweg bestehenden Kartells gespielt und hierbei mit Vertretern von Wettbewerbern Absprachen über die Teilnahme an Ausschreibungen getroffen zu haben. Zum Zeitpunkt der Festnahme befand sich der Beschuldigte auf der Rückreise aus Nigeria; er war gerade an einem deutschen Flughafen zwischengelandet. Im Heimatland des Beschuldigten, Italien, war die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung eher gering, da Kartellrechtsverstöße in Italien keine Straftat darstellen und damit das allgemeine Erfordernis der gegenseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsverkehr nicht erfüllt ist. In Deutschland sind wettbewerbsbeschränkende Absprachen dagegen nach § 298 StGB strafbewehrt, so dass hier eine Auslieferung möglich war. Weil es sich bei dem Beschuldigten um einen italienischen, nicht um einen deutschen Staatsbürger handelt, stand auch deutsches Verfassungsrecht (Art. 16 Abs. 2 GG) der Auslieferung nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hatte einen gegen die Auslieferung gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch Entscheidung vom 17.02.2014 (2 BvQ 4/14) abgelehnt.

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