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Bundes­kartell­amt: Beschränkung des Online-Vertriebs von ASICS Lauf­schuhen war rechtswidrig

09.09.2015

Die Entscheidung

Das Bundeskartellamt (BKartA) hat am 27.08.2015 sein Verfahren gegen ASICS Deutschland abgeschlossen und festgestellt, dass ASICS Deutschland den Online-Vertrieb von Laufschuhen kartellrechtswidrig beschränkt hatte.

ASICS Deutschland hatte seinen Vertragshändlern, die im Rahmen eines selektiven Vertriebs organisiert sind, mehrere Beschränkungen auferlegt. So durften die Händler unter anderem für ihren eigenen Onlineauftritt weder Preisvergleichsmaschinen nutzen noch Markenzeichen des Herstellers auf Internetseiten Dritter verwenden, um Kunden auf den eigenen Online-Shop zu leiten. Bei beiden Verboten handelt es sich nach Auffassung des Amtes um überschießende Vertriebsbeschränkungen, die insbesondere kleinere und mittlere Händler kartellrechtswidrig beschränken.


Drittplattformverbote

Interessanterweise hat sich das BKartA in Bezug auf eine weitere Vertriebsbeschränkung diesmal nicht festgelegt und die Frage offengelassen, ob ein pauschales Verbot der Nutzung von Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon Marketplace (sog. Drittplattformverbot) ebenfalls kartellrechtswidrig ist. Zwar hatte das BKartA diese Vertriebsbeschränkung im vorliegenden Fall bereits im Jahr 2014 nach vorläufiger Prüfung als kartellrechtswidrig eingestuft und auch in seinem Verfahren gegen adidas beanstandet. Allerdings erwähnt das Amt in seiner Pressemitteilung, dass durch die Entscheidung ein Diskussionsprozess insbesondere zu dieser Frage – auch auf europäischer Ebene – angestoßen werden soll. Eine Neubewertung erscheint wünschenswert, da die Frage der Zulässigkeit von Drittplattformverboten innerhalb der EU bisher uneinheitlich beantwortet wird.


Europäische Perspektive

Aus europäischer Sicht muss es jedem Händler grundsätzlich erlaubt sein, seine Waren über das Internet zu verkaufen. Nach Ansicht der EU Kommission dürfen Hersteller jedoch im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems bestimmte Qualitätsanforderungen an den Internetvertrieb durch ihre Händler stellen. Danach sollen auch Drittplattformverbote möglich sein (vgl. die Leitlinien der EU Kommission für vertikale Beschränkungen, ABl.EU 2010 C 130/1, Rz. 54).

In seinem Urteil Pierre Fabre v. 13.10.2011 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass jedenfalls der de facto Ausschluss des Onlinevertriebs in einem selektiven Vertriebssystem als sog. Kernbeschränkung grds. gegen europäisches Kartellrecht verstößt. Das Gericht äußerte sich insbesondere kritisch zu der Möglichkeit, solche Beschränkungen mit dem Prestigecharakter einer Marke zu begründen (Rs. C-439/09). Vor diesem Hintergrund hatte das BKartA bereits in der Vergangenheit die Frage aufgeworfen, ob die Auffassung der Kommission zu Drittplattformverboten noch zutreffend sei. Noch ungeklärt ist außerdem, ob bzw. inwieweit Drittplattformverbote außerhalb eines selektiven Vertriebssystems zulässig sind.

Die EU Kommission leitete ihrerseits Anfang Mai eine Sektoruntersuchung im E-Commerce Bereich ein. In diesem Rahmen könnte auch eine Neubewertung der Zulässigkeit von Drittplattformverboten erfolgen.


Fazit

Die Entscheidungen des BKartA zum Online-Vertrieb und die E-Commerce Sektoruntersuchung der EU Kommission zeigen, dass Beschränkungen des Online-Vertriebs und insbesondere Drittplattformverbote mehr denn je im Fokus der Kartellbehörden stehen. Während das Bundeskartellamt diesbezüglich eine sehr strenge Auffassung vertritt, bleibt abzuwarten, ob und wie sich die EU Kommission zukünftig dazu positionieren wird. Für Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen in Deutschland über ein selektives Vertriebssystem vertreiben, bedeutet die Entscheidung jedoch einmal mehr, dass es ratsam ist, die Regelungen zum Online-Vertrieb der derzeitigen Rechtsauffassung des BKartA anzupassen.

 

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