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Schadensersatz, Vertragsstrafe, Indemnity – aktuelle russische Rechtsentwicklungen

12.10.2016

Im März 2015 und Juli 2016 traten Änderungen des Zivilgesetzbuchs der Russischen Föderation (nachfolgend: „Gesetzesänderungen“) in Kraft, durch die die Rechtsgrundlagen für Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen erheblich verbessert und die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Indemnity geschaffen worden ist. Bei einer Indemnity handelt sich um eine Verpflichtung zu einer Entschädigungsleistung, wenn bestimmte Umstände eintreten, bei denen es sich nicht notwendigerweise um Vertragsverletzungen handeln muss. Durch die Verfügung Nr. 7 vom 24.03.2016 (nachfolgend: „Verfügung“) hat das Oberste Gericht der Russischen Föderation Grundsätze zur Auslegung der Gesetzesänderungen vom März 2015 dargelegt.

Wir gehen davon aus, dass die Gesetzesänderungen und die Verfügung zu folgenden Verbesserungen führen werden:

  • erleichterte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen;
  • Klarstellung der Zulässigkeit von Haftungsbeschränkungen;
  • Definition der Kriterien für die Herabsetzung von Vertragsstrafen;
  • Zulässigkeit von Vereinbarungen (Indemnity) zur Entschädigung bei Eintritt bestimmter Umstände.

Schadensersatz

Allgemein

Der Gegenstand der Schadensersatzleistung wurde eindeutig definiert: Durch die Schadensersatzleistung muss der Geschädigte so gestellt werden, als ob die betreffende Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

Beweiserleichterung

Zukünftig wird es in Gerichtsverfahren einfacher sein, den erlittenen Schaden und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Vertragsverletzung und dem erlittenen Schaden nachzuweisen. Ein Gericht kann die Schadensersatzklagen nicht mehr allein aus dem Grund abweisen, dass sich der Schaden nicht beziffern lässt. Vielmehr muss das Gericht den Schadensbetrag (einschließlich des entgangenen Gewinns) auf der Grundlage sämtlicher Umstände und der Grundsätze von Gerechtigkeit und Angemessenheit bestimmen. Dies bedeutet insbesondere Folgendes:

  • Der Kläger muss in angemessener Weise die Plausibilität der Schadenshöhe und eines Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden darlegen.
  • Ist der vom Kläger geltend gemachte Schaden eine übliche Folge der betreffenden Pflichtverletzung, wird das Bestehen des Kausalzusammenhangs vermutet.

Vertragsbeendigung

Die Gesetzesänderungen verbessern darüber hinaus die Grundlagen für Schadensersatz im Falle einer Vertragsbeendigung. Die Bestimmungen sind beispielsweise dann bedeutsam, wenn der Käufer von Waren den Kaufvertrag wegen einer Pflichtverletzung des Verkäufer beendet. Der Kläger kann dann Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Hierzu gehört insbesondere die Differenz zwischen

  • dem Preis für Waren und Dienstleistungen nach dem beendeten Vertrag und
  • dem Preis für Waren und Dienstleistungen nach einem neuen Vertrag, den der Kläger anstelle des beendeten Vertrags geschlossen hat.

Hat der Kläger zwar keinen neuen Vertrag geschlossen, lässt sich aber ein aktueller Preis für gleichwertige Gegenstände ermitteln, so kann die Differenz zu diesem aktuellen Preis als Schadensersatz geltend gemacht werden. Bisher gab es eine solche Bestimmung nur für Lieferverträge zwischen Einzelunternehmern und gewerblichen Unternehmen; die durch die Gesetzesänderungen eingeführten Bestimmungen gelten für alle Kauf- und Dienstleistungsverträge. Die Gesetzesänderungen und die Verfügung betonen, dass der Kläger immer nach Treu und Glauben handeln muss.

Treuwidrige Führung von Verhandlungen

Hat eine Person Verhandlungen in treuwidriger Weise geführt, so ist sie verpflichtet, der anderen Partei Ausgleich für den erlittenen Schaden zu leisten. Die Verfügung enthält diesbezüglich umfangreiche Klarstellungen.

So wird vermutet, dass die Parteien entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verhandeln. Dies gilt selbst dann, wenn eine Partei die Verhandlungen beendet. Der Kläger trägt daher die Beweislast dafür, dass der Beklagte treuwidrig gehandelt hat.

Durch den Schadensersatz muss der Kläger so gestellt werden, als ob er die Verhandlungen nicht aufgenommen hätte. Somit kann der Kläger insbesondere Ersatz des Folgenden verlangen:

  • der Kosten für die Vorbereitung des Vertragsschlusses und
  • eines Schadens, der ihm entstanden ist, weil ihm die Möglichkeit eines Vertragsschlusses mit einem Dritten entgangen ist.

Hat eine Partei einen Vertrag aufgrund unvollständiger oder falscher Angaben der anderen Partei geschlossen, so kann die getäuschte Partei den Vertrag auf dem Gerichtswege anfechten und Ersatz für den durch die Unwirksamkeit des Vertrages verursachten Schaden verlangen, falls die andere Partei:

  • den wesentlichen Irrtum der getäuschten Partei verursacht hat oder
  • die getäuschte Partei betrogen hat.

Schutz des Gläubigers bei höherer Gewalt

Die Gesetzesänderungen und die Verfügung verbessern den Schutz des Gläubigers, wenn der Schuldner die Erfüllung wegen höherer Gewalt ablehnt:

Umstände, die vom Willen oder Verhalten des Schuldners abhängen, z.B. fehlendes Geld, Vertragsverletzung durch seine Vertragspartner oder unrechtmäßige Handlungen seiner Vertreter, stellen keine höhere Gewalt dar.

Höhere Gewalt beendet nicht die Verpflichtung des Schuldners, wenn die Erfüllung nach Beendigung der höheren Gewalt noch möglich ist. Der Gläubiger ist aber zur Vertragsbeendigung berechtigt, wenn die Leistung wegen der eingetreten Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat.

Der Schuldner haftet nicht für durch die Verzögerung entstandenen Schäden, ist jedoch verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen, insbesondere den Kläger über die Leistungshinderung wegen höherer Gewalt zu unterrichten, und bei Nichterfüllung Schadensersatz zu leisten.

Verzugszinsen

Nach den Gesetzesänderungen entspricht der gesetzliche Verzugszinssatz dem Refinanzierungssatz der Zentralbank der Russischen Föderation (derzeit 10,5 %) in dem betreffenden Verzugszeitraum.

Durch Vertrag kann ein anderer Verzugszinssatz bestimmt werden. Das Gericht kann den vertraglich vorgesehen Verzugszinssatz reduzieren, wenn der vertragliche Zins im Verhältnis zu den Folgen der Zahlungsverzögerung offensichtlich unangemessen ist. Der reduzierte Zinssatz darf den gesetzlichen Verzugszinssatz nicht unterschreiten.

Hat der Kläger einen Schaden erlitten, der den Zinsbetrag übersteigt, kann er den übersteigenden Schaden vom Schuldner ersetzt verlangen. Wenn der Vertrag für verspätete Zahlungen eine Vertragsstrafe vorsieht, kann mangels abweichender Vereinbarung kein Verzugszins verlangt werden. Sind vertragliche Zinszahlungen (z.B. für Darlehen oder Stundungen) vereinbart, so kann der betreffende Zins für verspätete Zahlungen zusätzlich verlangt werden.

Haftungsbeschränkung

Nachdem die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert worden ist, ist es für Investoren künftig umso wichtiger, ihre Haftung vertraglich zu beschränken. Das russische Recht gibt hierzu einen größeren Spielraum als andere Rechtsordnungen:

Die Vertragsparteien sind grundsätzlich berechtigt, ihre Haftung für Vertragsverletzungen zu begrenzen. Von dieser Regel gibt es folgende Ausnahmen:

  • rechtliche Verbote für Haftungsbegrenzungen (z.B. gesetzlich bestimmter Haftungsumfang für Beitrittsvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen mit einem Verbraucher, wenn die Haftungsbegrenzung vor Eintritt der die Haftung begründenden Umstände vereinbart wurde);
  • Widerspruch zum Wesen der gesetzlichen Bestimmungen zu dem betreffenden Vertragstyp (z.B. Haftungsbegrenzung für professionellen Dienstleister in Vertrag über Sicherheits- oder Transportdienstleistungen);
  • vorab vereinbarte Begrenzung der Haftung für vorsätzliche Pflichtverletzungen.

Nach russischem Recht ist eine Vereinbarung, die die Haftung grundsätzlich begrenzt und keine Ausnahme für vorsätzliche Handlungen macht, wirksam. In gerichtlichen Verfahren trägt jedoch der Schädiger die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde. Der Schädiger kann Beweis dafür antreten, dass er bei der Erfüllung der Verpflichtung ein Mindestmaß an Sorgfalt aufgewendet hat.

Vertragsstrafe

Allgemeines

Eine Vertragsstrafe (“неустойка”) kann für den Fall einer Pflichtverletzung, insbesondere den Verzug, vereinbart werden. Die Vertragsstrafe kann in einem einmalig zu zahlenden Betrag (“штраф”) oder in sich wiederholenden Zahlungen (“пени”) bestehen. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist nur wirksam, wenn sie in Schriftform abgeschlossen wurde. Das gilt auch dann, wenn der Hauptvertrag nicht der Schriftform unterliegt. Die Vertragsstrafe kann nur gefordert werden, wenn der Schädiger schuldhaft gehandelt hat.

Der Geschädigte kann einen die Vertragsstrafe übersteigenden Schaden vom Schädiger ersetzt verlangen. Im Vertrag kann aber bestimmt werden, dass der Geschädigte Folgendes fordern kann:

  • nur die Vertragsstrafe, nicht aber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens (“исключительная неустойка”);
  • neben der Vertragsstrafe Ersatz des ihm entstanden Schadens in voller Höhe (“штрафная неустойка”);
  • nach seiner Wahl entweder die Vertragsstrafe oder Schadensersatz (“альтернативная неустойка”).

Gerichtliche Herabsetzung einer Vertragsstrafe

Die Gesetzesänderungen und die Verfügung verdeutlichen und begrenzen die Befugnis der Gerichte zur Herabsetzung von Vertragsstrafen:

Eine Herabsetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, und zwar dann, wenn die Vertragsstrafe offensichtlich unangemessen ist und zu einem ungerechtfertigten Vorteil für den Gläubiger führen würde. Ist der Schuldner ein gewerbliches Unternehmen oder ein Einzelunternehmer, erfolgt eine Herabsetzung nur auf Antrag des Schuldners.

Der Schuldner trägt die Beweislast für die Unangemessenheit der Vertragsstrafe. Bei der Bewertung der Angemessenheit einer Vertragsstrafe hat das Gericht zu berücksichtigen, dass:

  • eine Partei nicht Vorteil aus einem unrechtmäßigen Verhalten der anderen Partei ziehen darf;
  • die unrechtmäßige Verwendung von Geldbeträgen Dritter für den Schuldner nicht ertragreicher sein darf als die rechtmäßige Verwendung.

Zur Beurteilung der Angemessenheit einer Vertragsstrafe für Zahlungsverzug können folgende Durchschnittszinssätze herangezogen werden:

  • für Unternehmen: Durchschnittszinssätze für kurzfristige Bankkredite zur Ergänzung der Betriebsmittel bzw.
  • für Privatpersonen: Durchschnittszinssätze für kurzfristige Bankkredite.

Nach der Verfügung ist eine Vertragsstrafe etwa dann unangemessen, wenn der mögliche Schadensbetrag erheblich geringer als die Vertragsstrafe ist. Die folgenden Umstände sind kein ausreichender Grund für die Herabsetzung einer Vertragsstrafe:

  • schwierige finanzielle Lage des Schuldners;
  • Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern;
  • Beschlagnahme von Geldern oder sonstigen Vermögenswerten des Schuldners;
  • unzureichende staatliche Finanzierung;
  • Nichterfüllung von Verpflichtungen durch Vertragspartner;
  • freiwillige Erfüllung der Verpflichtung am Tag der Prüfung durch das Gericht;
  • Erfüllung sozial wichtiger Funktionen durch den Schuldner;
  • Verpflichtung des Schuldners zur Zinszahlung.

Zur Beweislast bezüglich der Argumente des Schuldners für eine Herabsetzung der Vertragsstrafe bestimmt die Verfügung Folgendes:

  • der Gläubiger braucht den Eintritt eines Schadens nicht zu beweisen;
  • der Gläubiger kann die Folgen der Verletzung für einen vernünftigen und sorgfältigen Gläubiger bei angemessenem und sorgfältigem Verhalten bei gleichen Umständen nachweisen, z.B. eine Veränderung der durchschnittlichen Marktindikatoren (Zinssatz für Kredite oder Marktpreise bestimmter Güter).

Verschulden

Die Haftung des Schuldners und somit auch die Höhe der Vertragsstrafe verringern sich, wenn der Gläubiger:

  • die Pflichtverletzung mitverschuldet hat,
  • vorsätzlich oder fahrlässig zur Erhöhung der Vertragsstrafe beigetragen hat oder
  • treuwidrig gehandelt hat.

Macht der Gläubiger den durch die Vertragsstrafe gesicherten Anspruch längere Zeit nach Fälligkeit nicht geltend, so ist dies, für sich genommen, nicht als Beitrag zur Erhöhung der Vertragsstrafe anzusehen.

Indemnity

Allgemein

Bei einer Indemnity handelt es sich um eine Vereinbarung, nach der eine Partei bei Eintritt bestimmter Umstände verpflichtet ist, der anderen Partei eine Entschädigung zu leisten. Die Umstände können mit der Erfüllung, Änderung oder Beendigung einer Verpflichtung oder des Gegenstandes der Verpflichtung zusammenhängen. Im Gegensatz zu einer Schadensersatzverpflichtung entsteht die Verpflichtung zur Entschädigung bei einer Indemnity unabhängig von:

  • einer Vertragsverletzung;
  • einer Kausalität zwischen dem Verhalten des Schuldners und dem Schaden.

Eine Indemnity kann nur vereinbart werden:

  • zwischen Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben,
  • in Gesellschaftervereinbarungen oder
  • in Verträgen über Kauf oder Verkauf von Gesellschaftsanteilen.

Entschädigung

Die Vereinbarung über die Indemnity muss die Höhe der Entschädigung oder Regeln zu deren Bestimmung enthalten. Ausreichend ist die Bestimmung, dass sämtliche verursachten Nachteile oder ein bestimmter Teil davon auszugleichen sind.

Der Gläubiger kann die Entschädigung geltend machen, sofern er Folgendes nachweisen kann:

  • Nachteile, die ihm entstanden sind oder in Zukunft unvermeidlich entstehen werden;
  • Kausalität zwischen den eingetretenen Umständen und den entstandenen Nachteilen.

Hat der Gläubiger den Eintritt der Umstände treuwidrig verursacht, gelten die Umstände als nicht eingetreten.

Weitere Aspekte

Die Vereinbarung über die Indemnity muss eindeutig und zweifelsfrei sein. Abschluss und Wirksamkeit der Vereinbarung über die Indemnity werden getrennt von Abschluss und Wirksamkeit der Vereinbarung betrachtet, in deren Zusammenhang die Vereinbarung über die Indemnity getroffen wird.

Wurden die Nachteile durch einen Dritten verursacht, gehen die Ersatzansprüche des Gläubigers gegen diesen Dritten auf den Schuldner über, wenn er die Entschädigungsansprüche des Gläubigers erfüllt hat. Allerdings dürfen die gegen den Dritten gerichteten Ansprüche des Gläubigers nicht die Höhe der nach dem Gesetz bestehenden Schadensersatzansprüche übersteigen.

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