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(Vorübergehende) Arbeits­gerichts­barkeit 2.0 – Doch keine Revolution – Ein Update

05.05.2020

Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 09.04.2020 (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG) sah umfassende Möglichkeiten vor, mündliche Verhandlungen ohne die physische Anwesenheit aller am Verfahren Beteiligten und unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden zu lassen. Wir hatten darüber berichtet.

Nach deutlicher und teilweise überzogener Kritik an dem Referentenentwurf hat das BMAS in einer „Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen“ vom 27.04.2020 die geplanten Neuregelungen – aus Sicht der Kritiker – entschärft. Der neu einzuführende § 114 ArbGG lautet jetzt:

 „§ 114
Infektionsschutz bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite

(1) Das Gericht kann abweichend von 128a der Zivilprozessordnung einem ehrenamtlichen Richter bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes von Amts wegen gestatten, an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus beizuwohnen, wenn es für ihn aufgrund der epidemischen Lage unzumutbar ist, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den anderen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beratung, Abstimmung und Verkündung der Entscheidung. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgt. Die an der Beratung und Abstimmung Teilnehmenden haben durch geeignete Maßnahmen die Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustellen; die getroffenen Maßnahmen sind zu protokollieren.

(3) Das Gericht soll den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes im Falle des § 128a der Zivilprozessordnung von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

(4) Abweichend von § 128 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung kann das Bundesarbeitsgericht bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes nach vorheriger Anhörung auch ohne Zustimmung der Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, wenn das Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen hat. § 95 bleibt unberührt.“

Ehrenamtliche Richter im Home-Office nur bei Unzumutbarkeit

Konnten ehrenamtliche Richter nach dem Referentenentwurf nach eigenem Ermessen der mündlichen Verhandlungen von einem anderen Ort als dem Gerichtsaal beiwohnen, soll dies nur noch dann möglich sein, wenn es ihnen aufgrund der epidemischen Lage unzumutbar ist, bei Gericht zu erscheinen. Es muss bezweifelt werden, dass eine Unzumutbarkeit gegeben sein kann, solange Gerichtsverhandlungen stattfinden und der öffentliche Personennahverkehr nicht eingestellt wird. Denkbar sind allenfalls Einzelfälle, z.B. ein ehrenamtlicher Richter, der zur Risikogruppe gehört und deswegen seine Wohnung nicht verlassen möchte.

Zuschaltung der Parteien, Prozessbevollmächtigten und Zeugen

Sah der Referentenentwurf noch vor, dass das Arbeitsgericht anordnen kann, dass die Parteien, Prozessbevollmächtigten, Zeugen und Sachverständigen der Verhandlung von einem anderen Ort aus beiwohnen müssen, wenn sie die technischen Voraussetzung in zumutbarer Weise schaffen können, soll dies jetzt nur noch mit Einverständnis der Beteiligten möglich sein. Auf Wunsch der Parteien usw. soll das Gericht dies allerdings anordnen. Nach der Regierungsbegründung soll es dies ggf. von Amts wegen tun. Ziel ist, die Nutzung von Videokonferenztechnik zu fördern.

Kein Ausschluss der Öffentlichkeit

Anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen, kann das Arbeitsgericht die Öffentlichkeit nicht mehr ausschließen. Insbesondere der Ausschluss der Öffentlichkeit hatte für heftige Kritik gesorgt. 

Verzicht auf mündliche Verhandlungen nur noch für das Bundesarbeitsgericht

Weiterhin vorgesehen ist, dass das Bundesarbeitsgericht ohne Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Landesarbeitsgerichte können – anders als zunächst geplant – auch nicht mit Zustimmung der Parteien auf die mündliche Verhandlung verzichten. 

Verlängerte Klagefrist bei Kündigungen

Ganz entfallen ist die verlängerte Klagefrist, wonach Arbeitnehmer nach Erhalt des Kündigungsschreibens fünf statt wie bisher drei Wochen Zeit haben sollten, Kündigungsschutzklage zu erheben. Angesichts der bestehenden Möglichkeit der nachträglichen Klagezulassungen bei unverschuldeter Verhinderung rechtzeitiger Klage musste die Erforderlichkeit dieser Änderung ohnehin bezweifelt werden.

Fazit

Was als (kleine) digitale Revolution der arbeitsgerichtlichen Verfahren geplant war und ein Testlauf für eine Digitalisierung der Justiz im 21. Jahrhundert hätte werden können, ist nun auf den ersten Blick „nur“ eine Erweiterung der bereits bestehenden Möglichkeiten nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 128a Abs. 2 ZPO. Es ist aber mehr: Gerade die Einführung einer Soll-Bestimmung in § 128a Abs. 3 ZPO n.F. - im Gegensatz zur Kann-Bestimmung des aktuellen § 128a ZPO - verschiebt das Regel-Ausnahme-Verhältnis hin zur Digitalisierung der Arbeitsgerichtsbarkeit. Ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Arbeitsgerichtsbarkeit 2.0.