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Deutliche Verschärfungen im Korruptions­straf­recht auf den Weg gebracht

22.01.2015

 

Kürzlich ist ein bereits von längerer Hand geplante Gesetzesvorhaben nun auch formell auf den Weg gebracht worden, das deutliche Verschärfungen im Wirtschaftsleben nach sich ziehen wird.

So hat das Bundeskabinett am 21.01.2015 einen Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz  zur Neugestaltung des Korruptionsstrafrechts gebilligt. Kern dieses Gesetzentwurfs ist eine Neugestaltung der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB. War deren Anwendungsbereich bislang schon recht weit, wird dieser nunmehr nochmals erweitert. Bislang war lediglich strafbar, wenn ein Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes als Gegenleistung für einen Vorteil einen anderen im Wettbewerb bevorzugt, also etwa bei der Auftragsvergabe. Künftig soll zusätzlich jede Handlung erfasst sein, in der der Angestellte oder Beauftragte seine Pflichten gegenüber dem Geschäftsherrn verletzt; eine Bevorzugungsleistung im Wettbewerb ist nicht erforderlich. Es bleibt offen, worin diese Pflichtverletzung liegen soll. Insbesondere angesichts zahlreicher Compliance-Richtlinien, die sich Unternehmen in den letzten Jahren gegeben haben, kann bei Verstoß gegen diese Richtlinien sehr schnell eine Pflichtverletzung vorliegen. Compliance-Richtlinien zur Vermeidung einer Strafbarkeit wirken damit im schlimmsten Fall strafbarkeitsbegründend. Allein eine Pflichtverletzung durch Annahme eines Vorteils soll aber den Tatbestand nicht erfüllen, wie der Gesetzesentwurf ausdrücklich klarstellt.

Die Neugestaltung des § 299 StGB wird auch zu der Frage führen, ob nach der neuen Regelung die Zustimmung des Geschäftsherrn die Strafbarkeit entfallen lassen kann. In anderen Rechtsordnungen, die bereits länger auf das Untreueelement als Rechtsgut setzen (z.B. Frankreich oder Italien, aber auch Großbritannien), ist dies der Fall.

Zusätzlich werden die Amtsträgerbestechungsdelikte verschärft. So werden auch Europäische Amtsträger als taugliche Empfänger einer Bestechungsleistung erfasst. Dies ist eine Verschärfung gegenüber der bisherigen Rechtslage nach dem EUBestG, da bislang nur eine pflichtwidrige Diensthandlung als Gegenleistung notwendig war. Auch im außereuropäischen internationalen Kontext soll eine Verschärfung stattfinden. Hier entfällt das Erfordernis einer grenzüberschreitenden Zuwendung, also ein Zusammenhang mit dem internationalen geschäftlichen Verkehr.

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