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Kein Freibrief für Framing

17.03.2021

Im Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtmäßigkeit des sog. „Framing“ hat der EuGH zugunsten betroffener Rechteinhaber geurteilt (Urt. vom 09. März 2021, Rs. C-392/19). Konkret hatte das Gericht darüber zu befinden, ob die Einbettung urheberrechtlich geschützter, online verfügbarer Inhalte auf einer anderen Website zumindest dann der Zustimmung des Urhebers bedarf, wenn dabei Schutzmaßnahmen umgangen werden, die eben jene Einbindung verhindern sollen. In seinem mit Spannung erwarteten Urteil hat sich der EuGH nun für diese Einschränkung ausgesprochen und damit die Position der Rechteinhaber gestärkt.

Vorlagefrage des BGH

Angestoßen hatte die Entscheidung der BGH, der die Frage in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und der Stiftung Preußischer Kulturbesitz für entscheidungserheblich erachtet und sie dem EuGH zur Klärung vorgelegt hatte (Framing: BGH legt EuGH Frage zu verpflichtenden Schutzmaßnahmen vor).

Schlussanträge des Generalanwalts

Der europäische Generalanwalt, dessen Argumentation der EuGH in aller Regel folgt, hatte die Rechtslage in seinen Schlussanträgen noch äußerst nutzerfreundlich bewertet und das Framing, unabhängig von etwaigen Schutzvorkehrungen, stets für zulässig erklärt (Zulässigkeit von Framing - Generalanwalt legt Schlussanträge vor).

Aussagen des EuGH

Dieser Auffassung tritt der EuGH nun entgegen. Zwar bekräftigt er zunächst seine bisherige Rechtsprechung. So stelle das Framing grundsätzlich keine eigenständige öffentliche Wiedergabe der eingebetteten Inhalte dar, weil hierdurch kein neues Publikum erschlossen wird. Wie der Generalanwalt unterstellt das Gericht also, dass der Rechteinhaber durch die öffentliche Zugänglichmachung seiner Inhalte alle Internetnutzer als sein potentielles Publikum erachtet und die zusätzliche Einbettung bzw. Einsichtnahme über andere Websites daher urheberrechtlich irrelevant ist. Hat der Rechteinhaber aber technische Maßnahmen ergriffen, die das Framing auf anderen Seiten verhindern sollen, beschränkt sich die öffentliche Wiedergabe nach Ansicht des EuGH auf das Publikum des ursprünglichen Internetauftritts. Jede darüber hinausgehende Verbreitung durch die Einbettung eines Werkes auf Drittseiten stelle dann eine eigenständige und erlaubnisbedürftige Wiedergabe für ein neues Publikum dar.

Seine Entscheidung begründet der EuGH damit, dass sich das Recht, über die öffentliche Wiedergabe eigener Werke zu bestimmen, andernfalls entgegen der gesetzlichen Wertung erschöpfen würde. Außerdem entfiele insoweit auch die Möglichkeit, das Werk durch Lizenzvergabe kommerziell auszuwerten.

Fazit

Technische Maßnahmen gegen die Einbindung eigener Inhalte auf Drittseiten stellen somit künftig nicht nur einen praktischen Schutz dar, sondern sind auch die Grundlage für urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Wer keine derartigen Vorkehrungen trifft, muss sich das Framing hingegen weiterhin in jeder Hinsicht gefallen lassen.

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