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Zulässigkeit von Framing

01.10.2020

Im Vorabentscheidungsverfahren zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des sog. Framings, einer Technik zur Einbindung fremder Internetinhalte, hat Generalanwalt Szpunar dem EuGH seinen Entscheidungsvorschlag vorgelegt. Er plädiert dafür, Framing nicht als urheberrechtlich relevante Nutzung zu behandeln. Seiner Auffassung nach, kommt es allerdings stark auf die konkrete technische Ausgestaltung der Einbettungslösung an.

In seinen Schlussanträgen (Rs. C-392/19) äußert sich der Generalanwalt zu der vom BGH vorgelegten Frage, ob von einer erlaubnispflichtigen öffentlichen Wiedergabe eines online abrufbaren, urheberrechtlich geschützten Werks auszugehen ist, wenn dieses auf einer Drittseite im Wege des Framings eingebettet wird und dabei Schutzmaßnahmen gegen die Verwendung dieser Technik umgangen werden, dahingehend, dass Framing nicht als neue öffentliche Wiedergabe gelte. Anders sieht er dies beim sog. Inline-Linking.

Sachverhalt

Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) und der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, die im Rahmen der von ihr betriebenen Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) Links zu digitalisierten und teilweise urheberrechtlich geschützten Inhalten auf Webportalen zahlreicher Kultur- und Wissenseinrichtungen anbietet. Dem Abschluss eines Nutzungsvertrags bzgl. der von der DDB gespeicherten Vorschaubilder zu den verlinkten Inhalten stimmte die VG Bild-Kunst nur unter dem Vorbehalt zu, dass sich die Stiftung zu wirksamen technischen Schutzmaßnahmen gegen ein Framing durch Dritte verpflichtet.

Der in der Revisionsinstanz angerufene BGH macht seine Entscheidung von der Frage abhängig, ob die Einbettung der Werke auf Drittseiten, die unter Umgehung solcher Schutzvorkehrungen erfolgt, als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG) zu qualifizieren ist. In diesem Fall seien die Rechte der Mitglieder der VG Bild‑Kunst betroffen und die vertragliche Verpflichtung zur Anwendung technischer Maßnahmen gegen das Framing rechtmäßig.

Framing ist zulässig – Inline-Linking nicht

Der Generalanwalt differenziert in seiner rechtlichen Beurteilung streng hinsichtlich der angewendeten Einbettungstechnik. So werden beim Framing Inhalte fremder Websites derart in eine Website eingefügt, dass diese durch einmaliges Anklicken innerhalb der Seite angezeigt werden und in der Regel als Fremdinhalte erkenntlich sind. Das sog. Inline-Linking zeichnet sich hingegen dadurch aus, dass der eingebettete Inhalt automatisch beim Öffnen der verlinkenden Internetseite geladen wird und sich dem Besucher als Teil der Ausgangswebsite darstellt.

Nach Auffassung des Generalanwalts ist nur letztere Einbindungstechnik als gesonderte, erlaubnispflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie zu verstehen. Dies begründet er damit, dass im Falle des Framings nach der Vorstellung des Rechteinhabers kein neues Publikum erschlossen wird. Wie beim Setzen eines einfachen Hyperlinks richte sich die Einbettung an das Publikum, an das der Rechteinhaber bereits bei der ursprünglichen Zugänglichmachung gedacht habe, nämlich an alle potenziellen Besucher der frei zugänglichen Website. Auch Nutzer, denen die Zielwebsite auf der den Link enthaltenden Seite angezeigt wird, bilden das Publikum dieser Website.

Im Falle des Inline-Linkings ergibt sich nach Ansicht des Generalanwalts jedoch ein anderes Bild. Da das eingebettete Werk automatisch und ohne Dazwischentreten des Nutzers geladen wird, sei für den Nutzer nicht erkennbar, dass die aufgerufenen Inhalte nicht integraler Bestandteil der besuchten Website sind. Im Ergebnis stehe eine derartige Verlinkung einer Vervielfältigung gleich. Ohne sichtbare Verbindung zur Ursprungswebsite komme das Werk nur dem Publikum der verlinkenden Website zugute. Eine Vermutung, dass der Inhaber der Urheberrechte bei der Erteilung der Erlaubnis zur ursprünglichen Zugänglichmachung dieses Publikum mitberücksichtigen wollte, sei abzulehnen.

Rechtmäßigkeit trotz Umgehung technischer Schutzmaßnahmen

Am Befund der urheberrechtlichen Zulässigkeit des Framings ändert sich nach Ansicht des Generalanwalts auch dann nichts, wenn die Einbettung unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erfolgt. Das entscheidende Kriterium der Vorstellung des Rechteinhabers vom Publikum seiner Inhalte steht mit dieser Auffassung nur scheinbar in Widerspruch. Zwar bringen Schutzvorkehrungen zum Ausdruck, dass ein über Framing erreichtes Publikum gerade nicht von der Nutzungsberechtigung gedeckt sein soll. Diesem Einwand hält der Generalanwalt jedoch entgegen, dass der Berechtigte häufig gar nicht selbst über Schutzmaßnahmen entscheidet, sondern dies Dritten, etwa den Seitenbetreibern vorbehalten ist. Gerade auch im vorliegenden Fall sei es die Verwertungsgesellschaft und nicht die Urheber, die Schutzmaßnahmen forderten. Eine Implementierung bzw. Unterlassung von Schutzvorkehrungen lässt somit nicht immer Rückschlüsse auf den Willen des Rechteinhabers zu.

Außerdem weist der Generalanwalt auf die fehlende Beschränkungswirkung derartiger Maßnahmen hin. Diese erschöpften sich in der Anzeige, dass das Framing nicht möglich ist und würden stattdessen den Abruf auf der Ursprungsseite anbieten. Die Schutzmaßnahmen führten also nicht zur Begrenzung des potentiellen Publikums, sodass eine Umgehung der Vorkehrungen den Publikumskreis auch nicht erweitere und folglich keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe darstelle.

Ausblick

Ob der EuGH sich dieser Argumentation anschließen und eine öffentliche Wiedergabe beim Einsatz von Framing, auch unter Umgehung von Schutzmaßnahmen, verneinen wird, bleibt abzuwarten. In aller Regel folgt das Gericht jedoch den Vorschlägen des Generalanwalts. Für das Ausgangsverfahren hätte dies voraussichtlich zur Folge, dass der BGH auf Grundlage seiner bisherigen Aussagen eine Ausnahme vom Abschlusszwang der VG Bild-Kunst verneinen und zugunsten der Stiftung Preußischer Kulturbesitz urteilen würde.

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