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Framing: BGH legt EuGH Frage zu verpflichtenden Schutzmaßnahmen vor

16.05.2019
Mit Beschluss vom 25.04.2019 (Az. I ZR 113/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Nutzungsvertrags davon abhängig machen darf, dass der Lizenznehmer technische Schutzmaßnahmen gegen sog. „Framing“ ergreifen muss.

Sachverhalt


Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und bietet über diese eine Online-Plattform an, die deutsche Kultur- und Wissenseinrichtungen miteinander vernetzt. Auf der Internetseite der DDB sind über Links digitalisierte und teilweise urheberrechtlich geschützte Inhalte, die in den Webportalen der Einrichtungen gespeichert sind, abrufbar. Die DDB speichert Vorschaubilder dieser digitalisierten Inhalte.

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz verlangt von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) den Abschluss eines Nutzungsvertrags, der ihr das Recht zur Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke in Form von Vorschaubildern einräumt. Die VG Bild-Kunst sieht in den Vertragsbestimmungen jedoch vor, dass sich die Stiftung verpflichten muss, wirksame technische Schutzmaßnahmen gegen sog. Framing anzuwenden. Beim Framing wird die Verlinkungstechnik eingesetzt, um Inhalte einer Webseite auf einer anderen im Rahmen eines „Frames“ der Öffentlichkeit zu präsentieren.

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz lehnt die von der VG Bild-Kunst geforderte Vertragsklausel ab und verlangt die gerichtliche Feststellung, dass die Verwertungsgesellschaft zum Abschluss des Nutzungsvertrags ohne die streitgegenständliche Regelung verpflichtet sei. Während das Landgericht Berlin die Klage bereits als unzulässig abwies, gab das Kammergericht der Stiftung in der Berufung Recht.

Nun musste sich der BGH mit dem Rechtsstreit befassen und hat dem EuGH eine Vorlagefrage gestellt. Im Kern dreht sich die Frage darum, was unter einer „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Richtlinie 2001/29/EG, „InfoSoc-Richtlinie“) zu verstehen ist.

Bisherige Entscheidung des EuGH zum Framing


Der EuGH hatte sich mit der Frage, ob eine Pflicht zum Einsatz von Schutzmaßnahmen gegen Framing in Lizenzverträgen verlangt werden kann, noch nicht zu beschäftigen. In seiner „BestWater Entscheidung“ (Beschluss vom 21.10.2014, C-348/13) hat der EuGH jedoch grundlegend ausgeführt, dass Framing dann keine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn die Inhalte nicht unter Verwendung einer neuen Technik wiedergegeben werden oder kein neues Publikum erschlossen wird. Allerdings hat der EuGH auch angedeutet, dass ein neues Publikum dann erreicht wird, wenn technische Schutzmaßnahmen einer Webseite bei der Verlinkung des Inhalts umgangen werden. Diese Entscheidung könnte potentiell auch für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung sein.

Vorlagefrage des BGH


Der BGH hat nun an den EuGH die Frage gestellt, ob die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Webseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne der InfoSoc-Richtlinie darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.

Hintergrund dieser Frage ist die Überlegung des BGH, dass die VG Bild-Kunst nur dann die vertragliche Pflicht zum Einsatz von Schutzmaßnahmen gegen Framing verlangen könne, wenn die Umgehung dieser Schutzmaßnahmen das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe verletzt.

Ausblick


Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH entscheiden wird. Da der EuGH aber Framing nach seiner BestWater-Entscheidung als grundsätzlich zulässig erachtet, erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass er sich hiervon auch bei der Beantwortung der Vorlagefrage des BGH leiten lässt.

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