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Neue Drohnen-Verordnung in Kraft getreten

07.04.2017

Ungeachtet der bevorstehenden EU-weit einheitlichen Regulierung ist am 07.04.2017 die von Bundeverkehrsminister Dobrindt auf den Weg gebrachte „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (kurz: Drohnen-Verordnung) in Kraft getreten.

Gewichtabhängiges Erlaubnis- und Sicherheitskonzept

Nach der Verordnung werden unbemannte Luftfahrtsysteme (im Folgenden als „Drohnen“ bezeichnet) und Flugmodelle wegen der von ihnen ausgehenden vergleichbaren Betriebsgefahr geleichbehandelt. Abhängig von Gewicht und Betriebsumständen der Drohnen gilt ein abgestuftes Konzept:

  • Drohnen bis 250 g unterliegen keinen besonderen Beschränkungen
  • An Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 250 g muss zur Identifizierung des Eigentümers ab 01.10.2017 eine feuerfeste Plakette angebracht sein, auf der Name und Anschrift des Eigentümers dargestellt sind
  • Bei Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 2 kg muss der Steuerer ab 01.10.2017 besondere Kenntnisse durch eine – auch online abzulegende – Prüfung bei einer vom LBA anerkannten Stelle nachweisen („Drohnen-Führerschein“)
  • Für den Betrieb von Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 5 kg, von besonderen Drohnen und den Betrieb bei Nacht ist eine Aufstiegserlaubnis erforderlich
  • Der Betrieb von Drohnen von mehr als 25 kg ist ohne Ausnahmeerlaubnis verboten

Verbot des Betriebs über Wohngrundstücken

Neu ist das pauschale Betriebsverbot von Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 250 g und von Kameradrohnen über Wohngrundstücken, soweit keine ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorliegt (§ 21b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 LuftVO). Das unter Verweis auf die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte sowie Ruhebedürfnisse der Anwohner erlassene Verbot dürfte dazu führen, dass in der Praxis in städtischen und dichter besiedelten Ortsbereichen nur noch über bestimmten Straßen und unbebaute Flächen geflogen werden darf. Neben praktischen Problemen der Umsetzung, etwa der Rechtsfolge bei der Zustimmung nicht aller Eigentümer/Nutzungsberechtigten und den Anforderungen an Ausnahmen, bietet insbesondere die Pauschalität des Verbots Anlass für Kritik.

Änderungen des Bundesrats

Zum Schutz von Hubschraubernoteinsätzen ist nach Maßgabe des Bundesrates zukünftig auch der Drohnenbetrieb über und in seitlichem Abstand von 100 m zu Krankenhäusern verboten. Zudem gilt die Begrenzung auf Flughöhen bis 100 m, die eine klare Abgrenzung zum bemannten Flugverkehr markieren soll, aus Rücksicht auf die Modellflugsportler nicht für den Modelflug.

Privilegierungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Besonders privilegiert werden sollen durch die Verordnung Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben wie Feuerwehren, Rettungsdienste und Zivil- und der Katastrophenschutz beim Einsatz von Drohnen zur Aufklärung und Lagefeststellung. Diese benötigen weder einen Kenntnisnachweis noch eine Erlaubnis beim Einsatz von Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 5 kg und sie unterliegen auch nicht den Betriebsverboten des § 21b LuftVO für sensible Bereiche.

Ausblick

Die EASA steht mit einem einheitlichen Regelungsregime nach Anpassung der Grundverordnung, die die Kompetenz der EU auf Drohnen unterhalb von 150 kg erweitert, in den Startlöchern. Nach der unverbindlichen „Prototypen“-Verordnung vom 22.08.2016 zeichnen sich die Regelungsansätze (risikobasierter Ansatz mit Fokus auf Betriebsbeschränkungen (z. B. „Geofencing“), Verpflichtung zur Einhaltung von Industrienormen und personelle bzw. organisatorische Anforderungen sowie Registrierungspflicht für Drohnen ab einem Gewicht von 250 g) bereits ab. Vor diesem Hintergrund kann die nun in Kraft getretene deutsche Drohnen-Verordnung auf dem Weg zur Schaffung eines Rechtsrahmens, der Sicherheit und Privatsphäre einerseits und Innovationsförderung anderseits im Blick hat, sicherlich nur als erster Zwischenschritt angesehen werden.

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