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Referenten­entwurf zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheits­wesen veröffentlicht

10.02.2015
In der vergangenen Woche hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den lange angekündigten Referentenentwurf zur Strafbarkeit von Korruption im Gesundheitswesen veröffentlicht.

Der Entwurf ist eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von März 2012 (BGH GrS St 57, 202) in dem dieser eine Strafbarkeit niedergelassener Ärzte für Korruptionsdelikte deswegen verneinte, weil diese weder als Amtsträger noch als Angestellte oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes anzusehen waren. Zuwendungen an niedergelassene Ärzte zur Beeinflussung von deren Verordnungsverhalten konnten damit weder als Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) noch als Amtsträgerbestechung (§§ 331 ff. StGB) erfasst werden. Dem soll der nun veröffentliche Referentenentwurf abhelfen. Der Referentenentwurf war bereits erwartet worden. So hatte der Bundesrat bereits in der vergangenen Legislaturperiode einen Gesetzesentwurf angenommen, der wegen der Bundestagswahl nicht mehr als Gesetz verabschiedet werden konnte. Da im Koalitionsvertrag der eindeutige Wille beider Regierungsparteien festgelegt war, sehr rasch eine gesetzliche Regelung zu fassen, ist der nun veröffentliche Entwurf keine Überraschung. Ein Entwurf war ursprünglich auch schon für Dezember 2014 angekündigt.

Inhaltlich soll zukünftig das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen gegenüber einem Angehörigen eines Heilberufs unter Strafe stehen, wenn es als Gegenleistung dafür erfolgt, dass der Angehörige des Heilberufs bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt oder in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletzt. Spiegelbildlich ist das Annehmen, Fordern oder Sich-Versprechen-Lassen eines solchen Vorteils durch den Angehörigen eines Heilberufs strafbar.

Im Hinblick auf den Entwurf der vergangenen Legislaturperiode wurde die Strafbarkeit erfreulicherweise eingegrenzt. Genügte nach dem ursprünglichen Entwurf jedes Beeinflussenlassen in unlauterer Weise, ist nun eine unlautere Bevorzugung im inländischen oder ausländischen Wettbewerb oder eine Verletzung der Berufsausübungspflichten des Angehörigen der Heilberufs erforderlich. Die Hürden für eine Strafbarkeit sind also deutlich höher.

Als Angehörige eines Heilberufs im Rahmen dieses Entwurfs sind neben den klassischen akademischen Heilberufen Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Apotheker usw. auch sogenannte Gesundheitsfachberufe wie beispielsweise Krankenpfleger, Logopäden oder Physiotherapeuten von der Regelung umfasst. Er unterscheidet sich damit erheblich von dem in der vorvergangenen Woche in dem Bundesrat eingebrachten Entwurf der bayerischen Staatsregierung, da dieser nur auf akademischer Heilberufe beschränkt war. Es spricht einiges dafür, dass sich der Entwurf des BMJV im Gesetzgebungsverfahren durchsetzen wird. So ist im Gesetzgebungsverfahren bereits thematisiert diskutiert worden, dass eine Beschränkung auf Ärzte von den betroffenen Verbänden gerade nicht gewünscht ist.

Unabhängig davon, welcher Gesetzesentwurf sich durchsetzen wird, bleibt jedenfalls klar, dass die gängigen Adressaten von Maßnahmen im Pharmamarketing oder von Zuweisungsprämien, nämlich Ärzte und Apotheker, auf jeden Fall erfasst sein werden. Der neue Straftatbestand wird daher erheblichen Einfluss auf die Compliance-Praxis in der Pharma- und Medizinprodukteindustrie haben und dazu führen, dass etwa Einladungspraxis, Marketing, Vortragshonorare und Vergütung für die Teilnahme an Arzneimittelstudien künftig werden neu bewertet werden müssen.

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