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Automobilproduktion in Russland: verbesserte Bestimmungen für Vereinbarungen über die industrielle Montage

04.12.2016

Gegenstand der Änderungen

Die Bestimmungen für die industrielle Montage, die einen Zollsatz von 0% für bestimmte Fahrzeugkomponenten vorsehen, wurden kürzlich durch die Gemeinsame Verfügung Nr. 381/2046/91n des russischen Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung, des russischen Ministeriums für Handel und Industrie und des russischen Finanzministeriums vom 21. Juni 2016 geändert. Die Änderungen („Änderungen“) traten am 15. Juli 2016 in Kraft trat. Durch die Änderungen wurde der Mindestanteil der lokalen Produktion an der gesamten Wertschöpfung auf folgende Beträge herabgesetzt:

  • 45% (bisher 50%) für das vierte Jahr seit Abschluss einer Zusatzvereinbarung zur Verlängerung der anfänglichen Montagevereinbarung und 
  • 50% (bisher 55%) für das fünfte Jahr seit Abschluss einer Zusatzvereinbarung zur Verlängerung der anfänglichen Montagevereinbarung.

Außerdem wurden:

  • die Fristen für die Erreichung bestimmter Anteile lokaler Produktion verlängert, 
  • einige neue Melde- und Berechnungsbestimmungen eingeführt und 
  • Fahrzeugkarosserien in die Liste der  Fahrzeugteile und Einheiten aufgenommen, für die die Bestimmungen über die industrielle Montage anwendbar sind.

Relevanz der Änderungen

Die Änderungen sind nur für Fahrzeughersteller relevant, die mit dem russischen Ministerium für Handel und Industrie bereits Montagevereinbarungen und später Zusatzvereinbarungen über deren Verlängerung geschlossen haben.

Alle Montagevereinbarungen enden jedoch in den Jahren 2019 bis 2020 (spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2020). Derzeit gibt es keine rechtliche Grundlage für eine weitere Verlängerung, da eine solche Verlängerung den Verpflichtungen Russlands aus dem WTO-Abkommen zuwiderlaufen würde. Um den Anforderungen westlicher Fahrzeughersteller (wie Volkswagen, Ford und Nissan) zu entsprechen, bieten die russischen Behörden alternative Investitionsprivilegien, wie etwa besondere Investmentverträge, an (s. Newsletter vom 01. April 2016).

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