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Bundes­kabinett beschließt Gesetz zur Abschaffung des Router­zwangs

19.08.2015

Das Bundeskabinett hat den Gesetzesentwurf zur Abschaffung des Routerzwangs beschlossen, den das Bundeswirtschaftsministerium im Frühjahr vorgelegt hatte. Die neuen Regelungen, die in das FTEG und das TKG eingefügt werden, sollen Internetanbieter künftig darin hindern ihren Kunden die Nutzung bestimmte Router vorzuschreiben.

Der neue Wortlaut des § 2 FTEG definiert Telekommunikationsendeinrichtungen als direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtungen. In der neuen Version § 45 d TKG ist außerdem die Rede von einem passiven Netzabschlusspunkt. Das bedeutet im Klartext, dass das Netz und damit die Hoheit des Netzanbieters an der Telefonbüchse des Kunden endet. Das führt dazu, dass Netzanbieter künftig nicht mehr in der Lage sein werden, die Router als Teil ihres Netzwerks zu qualifizieren. Nichtsdestotrotz Netzbetreiber dürfen auch weiterhin ihren Kunden Endgeräte anbieten. Es steht den Kunden jedoch ab jetzt frei auf andere Geräte zurückzugreifen. Die Netzanbieter sind dann verpflichtet ihren Kunden die entsprechenden Zugangsdaten mitzuteilen, die für den Anschluss der eigenen Hardware erforderlich sind. Im Falle der Zuwiderhandlung können Netzanbieter mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 belegt werden.

Das neue Gesetz beendet den langanhalten Streit zwischen Verbraucherverbänden, die hohe Kosten und Sicherheitsrisiken der standardisierten Router bemängeln und Internetanbietern, die sich darauf berufen, dass standardisierte Hardware den Kundenservice deutlich erleichtere. Es ist jedoch noch nicht klar wann das Gesetz im Bundestag beschlossen werden soll. Und selbst nach ihrem Inkrafttreten wird die Neuregelung erst nach einer halbjährigen Übergangsfrist Wirkung entfalten.  

 

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