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Erbschaft­steuer wohl verfassungs­widrig - Handlungs­bedarf für Familien­unternehmer

09.07.2014
Gestern fand die Diskussion um die Vereinbarkeit des Erbschaftsteuergesetzes mit dem Grundgesetz ihren vorläufigen Höhepunkt in der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht. Denn die Verfassungsrichter machten überaus deutlich, dass sie die derzeitigen Privilegierungen für Betriebsvermögen für zu weitgehend erachten. Ein Urteil wird für Herbst dieses Jahres erwartet. Wir gehen nicht davon aus, dass das Erbschaftsteuergesetz rückwirkend für verfassungswidrig und damit für nichtig erklärt wird. Vielmehr steht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuergesetz zwar für unwirksam, es aber noch für eine kurze Übergangsfrist für anwendbar erklären und den Gesetzgeber auffordern wird, innerhalb einer bestimmten Frist eine verfassungskonforme Neuregelung zu erlassen. Es ist davon auszugehen, dass dieses neue Gesetz zu einer höheren Steuerlast für Familienunternehmer führt.

Was bedeutet dies für die Nachfolgeplanung eines mittelständischen Unternehmers?

Wenn dieser Unternehmer die derzeit noch geltenden (ausgesprochen günstigen) Verschonungsregelungen für die Übertragung von Betriebsvermögen in die nächste Generation nutzen will, sollte er sich nun mit diesem Thema ernsthaft befassen. Denn eine solche Nachfolgeregelung ist zum einen aus steuerlicher Sicht nicht von einem auf den anderen Tag zu bewerkstelligen. Oftmals muss das Unternehmen nämlich umstrukturiert werden, damit die Nachfolger die Vergünstigungen des Erbschaftsteuergesetzes tatsächlich erhalten. Zum anderen muss bei der Nachfolge im Unternehmen auch der übrige zukünftige Nachlass des Unternehmers geregelt werden, damit es im Erbfall nicht zu ungeplanten (und vermeidbaren) Liquiditätsabflüssen kommt (z.B. zur Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen oder Zugewinnausgleichsforderungen).

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