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Insolvenz­anfechtungs­reform

15.03.2017

Nachdem die erste Lesung des aus dem Jahr 2015 datierenden Gesetzentwurfs zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz bereits im Januar 2016 im Bundestag stattgefunden hatte, verabschiedete der Bundestag das Gesetz in seiner Sitzung am 16. Februar 2017 in zweiter und dritter Lesung auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses. Der Bundesrat hat das Gesetz am 10. März 2017 passieren lassen. Der Gesetzentwurf, der nun demnächst noch im BGBl. veröffentlicht werden muss, sieht folgende Hauptaspekte vor:

  • § 14 InsO-E: Die Anforderungen an einen zulässigen Gläubigerantrag werden herabgesetzt. Durch Erfüllung des Anspruchs eines Gläubigers wird sein Insolvenzantrag nicht unzulässig. Das Erfordernis eines Erst- bzw. Vorantrags im Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung wird in diesem Zusammenhang gestrichen.

  • § 133 InsO-E: Künftig sollen im Rahmen der Vorsatzanfechtung nur noch Handlungen anfechtbar sein, die innerhalb von vier (bislang zehn) Jahren erfolgt sind, sofern die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners soll künftig nur noch vermutet werden, wenn der Anfechtungsgegner zur Zeit der Sicherung oder Befriedigung die eingetretene (nicht mehr die bloß drohende) Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners kannte. Künftig wird zugunsten von Gläubigern, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen zur Überwindung vorübergehender Liquiditätsschwierigkeiten gewähren, vermutet, dass sie zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners nicht kannten.

  • § 142 InsO-E: Bargeschäfte sollen künftig nur noch dann der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der Schuldner unlauter handelte und der Gläubiger dies erkannt hat. Leistungen des Schuldners, für die zeitnah eine gleichwertige Gegenleistung in dessen Vermögen gelangt sind, sollen grundsätzlich nicht mehr rückabgewickelt werden können. Lohnzahlungen an Arbeitnehmer sollen insofern nicht mehr anfechtbar sein, wenn sie spätestens drei Monate nach der Arbeitsleistung erfolgen. Das soll auch für Lohnleistungen durch Dritte gelten, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat. Solche Lohnleistungen durch Dritte sind laut der Beschlussempfehlung insbesondere bei der Beschäftigung in konzernverbundenen Unternehmen denkbar und wurden daher im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nun auch anfechtungsrechtlich privilegiert.

  • § 143 InsO-E: Künftig sollen auf eine Geldleistung gerichtete Anfechtungsansprüche nur noch unter den Voraussetzungen des Schuldnerverzuges oder ab Rechtshängigkeit der entsprechenden Klage zu verzinsen sein.

Die umstrittenen Einschränkungen bei der Inkongruenzanfechtung in § 131 InsO, die aus Sicht insbesondere der im Gesetzgebungsverfahren gehörten Sachverständigen zu einem faktischen „Fiskusprivileg“ geführt hätten (vgl. Noerr Newsletter Ausgabe März 2016), sind im nun verabschiedeten Gesetzentwurf nicht mehr enthalten.

Erläuterung des Bundesrats zum Gesetzentwurf

Vgl. hierzu auch den Beitrag von Dr. Christoph Schotte und Björn Grotebrune zur Reform des (Insolvenz-)Anfechtungsrechts auf der Noerr-Website.