News

Neue Regeln des polnischen Kartellamts (UOKiK) zur Bestimmung der Bußgeldhöhe bei Verstößen gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Praktiken

21.03.2016

Im Zusammenhang mit der Änderung des Gesetzes über den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz wurden jüngst auch die Leitlinien des Präsidenten des polnischen Kartellamts (UOKiK) zur Bestimmung der Bußgeldhöhe bei Verstößen gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Praktiken (Bußgeldleitlinien) aktualisiert.

Kernstück der neuen Bußgeldleitlinien ist die Methode zur Bemessung der Bußgeldhöhe bei Verstößen gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Praktiken. Die Bußgeldleitlinien teilen Wettbewerbsverstöße dabei in drei Arten von Verstößen ein: (i) besonders schwere Verstöße (z.B. horizontale Beschränkungen des Wettbewerbs wie Preisabsprachen und Marktaufteilungen oder auch einseitige Verhaltensweisen wie Preishöhenmissbrauch); (ii) schwere Verstöße (z.B. andere horizontale Beschränkungen des Wettbewerbs, die keine besonders schweren Verstöße darstellen, oder vertikale Vereinbarungen, die den Preis oder die Verkaufsbedingungen beeinflussen) und (iii) andere Verstöße (z.B. andere vertikale Vereinbarungen, die keinen Einfluss auf den Preis oder die Verkaufsbedingungen haben). Die Bußgeldhöhe liegt zwischen 0,01% und 3% des Gesamtumsatzes, den das betreffende Unternehmen im der Bußgeldentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielte, und ist insbesondere von der Art des Verstoßes abhängig. Die Bußgeldleitlinien sehen daneben eine Reihe weiterer Faktoren vor, bei deren Vorliegen die Geldbuße herabgesetzt (z.B. bei Kartellteilnahme unter Zwang, Kooperation mit dem UOKiK, Schadenswiedergutmachung und anderem positivem Nachtatverhalten) oder erhöht (z.B. bei vorangegangenen Verstößen, hohem Grad an Vorsatz, Rädelsführerschaft im Kartell oder Anstiftung zur Teilnahme am Kartell) werden kann. Die im ersten Schritt des Verfahrens bestimmte Geldbuße kann so um bis zu 80% reduziert oder erhöht werden.

Die aktualisierten Bußgeldleitlinien sind Teil der Politik der Transparenz und Offenheit, die das UOKiK seit kurzem verfolgt. Im Rahmen dieses Ansatzes werden auch weitere Leitlinien aktualisiert. Hierzu zählen u.a. die Leitlinien betreffend Kontakte zwischen Unternehmen und die Leitlinien über die Veröffentlichung der Ergebnisse von Sektoruntersuchungen sowie die Leitlinien über den Erlass verbindlicher Entscheidungen des Präsidenten des UOKiK, zu denen etwa Untersagungsentscheidungen und Entscheidungen über Verpflichtungszusagen von Unternehmen gehören.

Die Bußgeldleitlinien sind zwar – mangels Gesetzescharakter – rechtlich nicht verbindlich, sie binden den Präsidenten des UOKiK jedoch im Rahmen seiner Ermessensausübung und konkretisieren die Vorschriften des Gesetzes über den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz. Dadurch erhöhen sie letztlich die Transparenz und Vorhersehbarkeit bei der Bemessung der Bußgeldhöhe für einen Wettbewerbsverstoß. Wie sich die neuen Bußgeldleitlinien in der Praxis auswirken, darf mit Spannung erwartet werden.

Kontakt


Kartellrecht

Share