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Vergabe­rechts­modernisierung – Stärkung umweltbezogener Aspekte

11.05.2016
Pünktlich zum Ablauf der zweijährigen Frist zur Umsetzung der neuesten EU-Vergaberichtlinien ist am 18.04.2016 auch in Deutschland das novellierte Vergaberecht in Kraft getreten. Neben diversen redaktionellen Verschiebungen, Streichungen und der Kodifizierung wesentlicher Teile der Vergaberechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wurden auch die strategischen Ziele von Beschaffungsvorhaben umfassend gestärkt.

Den Anforderungen der EU-Vergaberichtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU entsprechend enthalten die überarbeiteten nationalen Vergabevorschriften Aussagen zur Einbeziehung qualitativer, sozialer, innovativer (nachhaltiger) und eben auch umweltbezogener Aspekte in das Beschaffungsvorhaben (vgl. auch § 97 Abs. 3 GWB n.F.).

Umweltanforderungen in jeder Phase berücksichtigungsfähig

Umweltbezogene Anforderungen sollen dabei, wie auch die sonstigen vorgenannten Leitbilder in jeder Phase eines Vergabeverfahrens berücksichtigungsfähig sein – von der Leistungsbestimmung über die Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bis hin zur Vorgabe von Ausführungsbedingungen. Dabei sind optionale Anforderungen ebenso vorgesehen, wie künftig zwingend zu berücksichtigende Vorgaben:

Optionale Anforderungen

Als Beleg dafür, dass Bewerber oder Bieter bestimmte Systeme oder Normen des Umweltmanagements erfüllen (Eignungsanforderung), können Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen verlangen. Hierbei bezieht sich der Auftraggeber auf folgende (alternativ zu betrachtende) Systeme / Normen (§§ 49 Abs. 2; 46 Abs. 3 Nr. 7 VgV):

  • das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung EMAS der Europäischen Union oder
  • andere nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung anerkannte Umweltmanagementsysteme oder
  • auf andere Normen für das Umweltmanagement, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind.

Umweltanforderungen können grundsätzlich als Ausführungsbedingung definiert werden, sofern diese in den Vergabeunterlagen bezeichnet sind und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen (§ 128 Abs. 2 GWB n.F.).

Merkmale des Auftragsgegenstandes (Leistungsbeschreibung) können umweltbezogene Aspekte umfassen. Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, „sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind" (§ 31. Abs. 3 VgV n.F.).

Die Verwendung und die Forderung von Gütezeichen – als Mittel zum Nachweis von umweltbezogenen Leistungsmerkmalen – ist umfassender als bisher gestattet (§ 34 VgV n.F.): Solange sämtliche Kriterien des Gütezeichens mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen (d.h. sachlich und objektiv gerechtfertigt sind), das Gütezeichen im Rahmen eines transparenten Verfahrens eingeführt wurde, für sämtliche interessierten Unternehmen zugänglich ist und von einer dritten Stelle ausgestellt wird (auf die das interessierte Unternehmen keinen maßgeblichen Einfluss hat), können Auftraggeber deren Vorlage verlangen. Gütezeichen können dabei als Mindestanforderung (Ausschlusskriterium) oder Ausführungsbedingung, aber auch im Zuge der Angebotswertung (Zuschlagskriterium) Berücksichtigung finden.

Zwingende Anforderungen

Mit Blick auf die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen hat der Auftraggeber zwingend Vorgaben zur Energieeffizienz zu machen – hier wird also keine Möglichkeit, sondern eine ausdrückliche Verpflichtung zur Berücksichtigung umweltbezogener Aspekte in der Beschaffung vorgesehen (als Mindestanforderung und Wertungskriterium; vgl. § 67 VgV n.F.). Bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen (bspw. für den Fuhrpark der Sicherheitsbehörden) sind diese Anforderungen nochmals konkretisiert und beziehen sich auf spezifische Faktoren hinsichtlich der Gesamtkilometerleistung der Fahrzeuge (§ 68 VgV n.F.).

Fazit & Ausblick

Die Stärkung umweltbezogener Aspekte in Beschaffungsprozessen schafft für Auftraggeber weitergehende Gestaltungs- und Selektionsmöglichkeiten, bringt aber auch konkrete Umsetzungspflichten mit sich. Gerade mit Blick auf die künftig zwingende Einbeziehung von Vorgaben zur Energieeffizienz kommen auf betroffene Unternehmen durchaus beträchtliche Herausforderungen zu.

Zum einen können dadurch faktisch die z.T. langen Übergangsfristen für die Umsetzung der Vorgaben der Durchführungsmaßnahmen nach Richtlinie 2009/125/EG („Öko-Design“) und Richtlinie 2010/30/EU („Energieeffizienzkennzeichnung“) verkürzt werden. Denn § 67 Abs. 2 VgV n.F. bestimmt, dass jeweils die „höchsten“ Anforderungen gestellt werden sollen.

Zum anderen werden Unternehmen, die sich künftig an öffentlichen Ausschreibungen für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Produkte beteiligen wollen, sorgsam darauf bedacht sein müssen, die rechtlichen Vorgaben verlässlich dokumentiert einzuhalten. Bereits die anhaltende Diskussion um die regulatorische Behandlung von Messunsicherheiten und die herstellerseitig oft zur Verbesserung der rechtlichen Einordnung genutzten Verifikationstoleranzen unterstreichen aber auch, dass eine belastbare, produktbezogene Umwelt-Compliance durchaus (noch) keine Selbstverständlichkeit ist. Die aktuelle Vergaberechtsmodernisierung erhöht insofern den Handlungsdruck auf betroffene Unternehmen.

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