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ZollkodexAnpG: Bundesrat fordert zahlreiche für Unternehmen positive wie negative Änderungen

07.11.2014
Das Gesetzgebungsverfahren zum sog. Zollkodex Anpassungsgesetz (ZollkodexAnpG), in dem in Form eines „verkappten“ Jahressteuergesetzes zahlreiche weitere steuerliche Änderungen vorgenommen werden (zu den einzelnen Meldungen siehe Meldung vom 30.09.2014), geht in seine entscheidende Phase. Es soll noch in diesem Jahr zum Abschluss gebracht werden.

Der Bundesrat schlägt nun in seiner am 7.11.2014 beschlossenen Stellungnahme weitere Änderungen vor, die für Unternehmen positive und negative Auswirkungen haben können. Es sollte beobachtet werden, ob die Bundesregierung die Vorschläge des Bundesrats unterstützt. Deren Reaktion zum Zollkodex Anpassungsgesetz wird für den 12.11.2014 erwartet.

Besonders interessant für Unternehmen sind folgende Vorschläge:

„Weiße Einkünfte “ und „Double dip“-Strukturen: Verhinderung von Gestaltungen
Der Bundesrat will Gestaltungen mit hybriden Finanzierungen die Grundlage entziehen, die zu einer Nichtbesteuerung (sog. "weiße Einkünfte") oder einen doppelten Betriebsausgabenabzug abzielen (sog. "double dips"). Erreicht werden soll dies durch die Ausdehnung des Korrespondenzprinzips.
Betriebsausgaben sollen in Deutschland künftig nur noch steuerlich abzugsfähig sein, soweit sie beim Empfänger nicht zu Einnahmen führen oder einer Steuerbefreiung unterliegen.
Ferner soll es nur noch zu einem Betriebsausgabenabzug solcher Aufwendungen kommen, soweit diese nicht in einem anderen Staat die Steuerbemessungsgrundlage mindern. Dies zielt insbesondere auf Gestaltungen bei Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern ab, die auf einen doppelten Zinsabzug in Deutschland (als Sonderbetriebsausgabe) und im Ausland gerichtet sind.

Streubesitzbeteiligungen: Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen in § 8b KStG
Verschärfend für Unternehmen wirkt sich der Vorschlag aus, Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen der Steuerpflicht zu unterwerfen. Bisher besteht die Steuerpflicht nur hinsichtlich der Dividenden aus Streubesitzbeteiligungen, während entsprechende Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG noch steuerfrei sind.
Hier könnten kurzfristige Gestaltungen anzeigt sein, durch die zumindest Vorkehrungen für die Steuerfreiheit der bisher entstandenen Wertgewinne getroffen werden können.

Bilanzierung: Erweiterung der Ausnahmen des sofortigen Abzugs stiller Lasten
Positiv für die Unternehmen ist dagegen der Vorschlag des Bundesrats zu steuerlichen Berücksichtigung stiller Lasten. Diese konnten bisher nur in bestimmten Ausnahmefällen (z.B. im Rahmen der Veräußerung eines ganzen Betriebs) und nur bei einer Schuldübernahme sofort steuermindernd geltend gemacht werden. Künftig soll der Sofortabzug bei Vorliegen der Ausnahmefälle auch bei Vereinbarung eines Schuldbeitritts oder einer Erfüllungsübernahme greifen, für die derzeit die steuerliche Berücksichtigung grundsätzlich nur über 15 Jahre verteilt möglich ist (§ 4f EStG).

Einbringungen: Begrenzung der Gegenleistungen auf 10% des Anteilswerts
Einschränkungen sieht der Bundesrat für Einbringungen in Kapital- und Personengesellschaften nach §§ 20, 21 und 24 UmwStG vor. Diese sollen künftig nur noch steuerneutral zum Buchwert möglich sein, wenn neben den neuen Gesellschaftsanteilen nur sonstige Gegenleistungen (z.B. Darlehen) im Wert von maximal 10% des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens gewährt werden.

Verlustuntergang nach § 8c KStG: Verbesserung der Konzernklausel
Erleichterungen soll es bei Konzernklausel zur Rettung eines Verlustes bei schädlichen Anteilseignerwechseln nach § 8c KStG geben. Die Regelung soll unter anderem auch gelten, wenn die Muttergesellschaft als übertragender oder übernehmender Rechtsträger einzustufen ist und die Muttergesellschaft ein Einzelunternehmen oder eine Personenhandelsgesellschaft ist. Bisher wäre die Konzernklausel auch nach dem BMF-Entwurf zu § 8c KStG in diesen Fällen nicht anwendbar.

Teileinkünfteverfahren: Einschränkung der Optionsmöglichkeit für Anteilseigner
Einschränken will der Bundesrat zudem die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens anstatt des Abgeltungsteuersatzes bei nur zu 1% beteiligten Anteilseignern. Reichte für diese bisher eine einfache berufliche Tätigkeit für die Option aus, muss künftig zusätzlich gewährleistet sein, dass durch die berufliche Tätigkeit einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft vorliegt.

GrESt: Gesellschafterwechsel bei grundbesitzenden Personengesellschaften
Eine weitere Änderung betrifft inländische Grundstücke haltende Personengesellschaften, wenn innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen (§ 1 Abs. 2a GrEStG). Konkret geht es um die Wiederherstellung der vom BFH abgelehnten Verwaltungsauffassung, wonach für die Berechnung der 95%-Grenze beteiligte Personen- und Kapitalgesellschaften unterschiedlich behandelt werden.

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