News

Bank muss durch Anlage­beratung verdiente Vertriebs­provisionen nicht herausgeben

18.06.2015

Frau Dr. Madlen Kotte, Rechtsanwältin in der Praxisgruppe Litigation Arbitration & ADR am Standort Frankfurt, hat im Betriebsberater, Heft 22, Seite 1283 einen Beitrag zur Frage der Auskunfts- und Herausgabepflicht von Banken zu Vertriebs- und Vertriebsfolgeprovisionen bei Anlageprodukten veröffentlicht. Der Aufsatz untersucht die in Literatur und Rechtsprechung derzeit kontrovers diskutierte Frage, ob Banken Anleger im Nachhinein über die durch erfolgreiche Kapitalanlageberatung verdienten Provisionen zu informieren bzw. diese gar nach § 384 Abs. 2 2.Halbs. Alt. 2 HGB bzw. § 667 Alt. 2 BGB an den Anleger herauszugeben haben. Die Frage wird insbesondere deshalb verneint, da

  • eine Anspruchsgrundlage eines Auskunfts- und Herausgabeanspruchs lediglich im Rahmen einer Geschäftsbesorgung zu finden ist, wobei der Beratungsvertrag selbst kein Anknüpfungspunkt für die Auskunft/Herausgabe sein kann, da die Vertriebsprovision nicht durch die Beratung, sondern nur aufgrund des tatsächlichen Erwerbs des empfohlenen Anlageprodukts verdient wird,

  • ein entsprechender Geschäftsbesorgungsvertrag als Anknüpfungspunkt der Ansprüche daher lediglich bei Vertrieb von Wertpapieren im Wege der Effektenkommission in Betracht kommen könnte,

  • aufgrund des Schutzzwecks der § 667 BGB bzw. § 384 deren Voraussetzungen auch bei der Effektenkommission nicht vorliegen, da § 667 BGB eine Interessenverletzung durch die Provision verlangt, die Effektenkommission aber nicht die Auswahl eines kundengeeigneten Wertpapiers zum Gegenstand hat, sondern die bestmögliche Besorgung des konkret beauftragten Wertpapiers,

  • unabhängig davon die Kick-back-Rechtsprechung die Auskunft- und Herausgabevorschrift vollständig verdrängt, weil die Verletzung von Anlegerinteressen durch eine verschwiegene Provision mit Schadensersatzansprüchen hinreichend sanktioniert wird,

  • vor diesem Hintergrund auch keine Auskunft / Herausgabe bezüglich Vertriebsfolgeprovisionen geschuldet ist, da diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertrieb und nicht dem Depotvertrag stehen.

Schiedsverfahren

Share