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BFH: Zurechnung des Ertrags aus einem Schuld­erlass beim Gesellschafter­wechsel

10.04.2015

Gerät eine Personengesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten und werden dieser daraufhin Forderungen von den Gläubigern erlassen, entsteht auf Ebene der Sanierungsgesellschaft ein Ertrag in Höhe der wegfallenden Verbindlichkeiten. Dieser Ertrag ist grundsätzlich den an der Personengesellschaft beteiligten Gesellschaftern nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen. Diese Vermögensmehrung ist insoweit grundsätzlich von allen im Zeitpunkt des Verzichts beteiligten Gesellschaftern zu versteuern (z.B. BFH vom 18.4.1996, IV R 48/95).

Komplizierter gestaltet sich dagegen die Zurechnung des Ertrags, wenn im Rahmen des Schuldenerlasses ein Gesellschafterwechsel stattfindet. Zu dieser Problematik äußerte sich der 4. Senat des BFH in einem aktuellen Urteil vom 22.1.2015 (IV R 38/10). Danach ist der Ertrag aus einem Forderungsverzicht durch die Gesellschaftsgläubiger dem Neugesellschafter zuzurechnen, wenn nach den - im konkreten Fall - getroffenen Vereinbarungen der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten anstelle des Altgesellschafters wirtschaftlich tragen sollte. Wird dagegen vereinbart, dass der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten nicht wirtschaftlich tragen soll, so ist der entsprechende Ertrag dem Altgesellschafter zuzurechnen, der durch den Erlass der Schulden von seiner Haftung entbunden wird.

Entscheidend für die Zurechnung des Ertrags aus dem Schuldenerlass ist somit die Feststellung, wer nach den - im konkreten Fall - getroffenen Vereinbarungen die betreffenden Verbindlichkeiten wirtschaftlich tragen soll. Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, wer die erlassenen Schulden wirtschaftlich zu tragen hat, sind grundsätzlich aus dem Vertragswerk zu entnehmen. Weitere Anhaltspunkte können sich nach Ansicht der BFH jedoch auch aus den Umständen der Verhandlungen mit den Banken ergeben.

Ergibt sich dabei, dass die Neugesellschafter die Altschulden der Klägerin nicht wirtschaftlich tragen müssen, wäre der Ertrag dem Altgesellschafter zuzurechnen. Die Zurechnung ist zudem unabhängig davon vorzunehmen, ob ein Forderungsverzicht zufällig oder gezielt zeitlich vor oder nach einem Gesellschafterwechsel erfolgt.

Mit diesem Urteil gibt der BFH seine bisherige Ansicht auf, wonach auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe abgestellt wurde, die den Forderungsverzicht des Gläubigers ausgelöst haben. Nach dieser - nun überholten Ansicht - wurde ein Sanierungsgewinn den Neugesellschaftern zugerechnet, wenn der Verzicht der Gläubiger rechtlich und wirtschaftlich darauf beruhte, dass die Neugesellschafter, bei gleichzeitigem Ausscheiden der Altgesellschafter, der Gesellschaft neue Mittel zur Erfüllung der Vergleichsquote zuführten.

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