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BGH zu Luxusmarken in Google-Anzeigen

18.05.2015

 

Mit dem Instrument der „allgemeinen Markenbeschwerde“ ermöglicht Google Markeninhabern, die Nutzung ihrer Zeichen durch Dritte im Text von Adwords-Anzeigen zu unterbinden. Google hebt diese „Sperre“ nur nach Zustimmung des betroffenen Markeninhabers auf.

Über einen solchen Fall der „allgemeinen Markenbeschwerde“ hatte der BGH am 12. März 2015 (Az. I ZR 188/13) nun zum ersten Mal zu entscheiden. Die Klägerin ist auf dem Gebiet des An- und Verkaufs von u.a. Uhren der Marke „Rolex“ tätig. Die Beklagte stellt die besagten Uhren her und ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „Rolex“. Die Klägerin beabsichtigte im Internet über Google Adwords-Anzeigen für die „Rolex-Uhren“ zu werben. Hierbei sollte das Wort „Rolex“ selbst in der Anzeige erscheinen. Mit Hinweis auf eine „allgemeine Markenbeschwerde“ der Beklagten lehnte Google die Schaltung der Anzeige ab. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich dazu auf, der Verwendung der Marke in der Werbeanzeige zuzustimmen.

Die Klägerin behauptete einen Anspruch auf Abgabe der Zustimmung und stütze diesen auf §§ 8 I, 3 I, 4 Nr. 10 UWG („unlautere Mitbewerberbehinderung“). Der BGH gab der Klägerin nun Recht.

Allerdings sei die Mitbewerberbehinderung nicht schon in der „allgemeinen Markenbeschwerde“ zu sehen. Da die Beklagte damit lediglich das legitime Ziel verfolge, Verletzungen ihrer Markenrechte durch im Internet erscheinende Anzeigen zu verhindern, sei keine Behinderungsabsicht gegeben. Außerdem können Mitbewerber in solchen Fällen die Markeninhaber um Zustimmung zu ihrer Werbung bitten.

Eine gezielte Behinderung komme erst dann in Betracht, wenn der Markeninhaber eine Zustimmung verweigere, obwohl seine Markenrechte durch die beabsichtigte Werbung nicht verletzt werden. Inzident sei in solchen Fällen daher zu prüfen, ob die beabsichtigte Werbung die betroffenen Markenrechte verletze. Im vorliegenden Fall stellte der BGH fest, dass die Markenrechte hinsichtlich der konkreten von der Klägerin beworbenen Uhren „erschöpft“ seien. Die Handlungen der Klägerin würden die Marke der Beklagten daher nicht verletzen, weshalb der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zustehe. 

Im Ergebnis bleibt also festzuhalten, dass Markeninhaber zum Schutz ihrer Markenrechte zwar das Instrument der „allgemeinen Markenbeschwerde“ nutzen dürfen. Allerdings können sie im Einzelfall dazu verpflichtet sein, die Zustimmung zu Adwords-Anzeigen zu erteilen, die ihre Markenrechte nicht verletzen. Markeninhaber werden daher zukünftig die Anträge auf Zustimmung zur Schaltung einer Werbeanzeige einzeln auf ihre markenrechtliche Zulässigkeit prüfen und ggf. genehmigen müssen, da ihnen andernfalls die Klage droht.

Gewerblicher Rechtsschutz

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