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EuGH: Flug­preise bei elektronischer Buchung von Anfang an als End­preise darzustellen

05.03.2015

 

Ein Urteil des EuGH vom 15. Januar 2015 (C-573/13) schafft weitere Transparenz von Flugpreisen für den Kunden bei der Buchung über ein elektronisches Buchungssystem. Die vom BGH eingereichten Vorlagefragen betrafen die Darstellung der Flugpreise im Rahmen von elektronischen Buchungssystemen und diesbezüglich die Auslegung von Art. 23 I 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (VO).

Dem Ganzen lag ein Rechtsstreit zwischen Air Berlin und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (Bundesverband) zu Grunde. Das elektronische Buchungssystem von Air Berlin war dahingehend gestaltet, dass der Kunde nach der Wahl eines Flugziels und eines Datums in einem zweiten Schritt eine Tabelle vorfand, in der die möglichen Flugverbindungen für den gewählten Tag aufgelistet wurden. Allerdings wurde nicht für jede aufgeführte Verbindung der Endpreis angegeben, sondern nur für die von Air Berlin als günstigste oder die vom Kunden durch Klicken ausgewählte. Der Kunde konnte also nur für den ausgewählten Flug unterhalb der Vergleichstabelle den wahren Preis sehen. Der Bundesverband war der Ansicht, dass eine solche Darstellung nicht den Anforderungen von Art. 23 I 2 VO entspreche und verlangte von Air Berlin Unterlassung.   

Der EuGH vertrat nun die gleiche Ansicht wie der Bundesverband und wie auch zuvor die Instanzgerichte. Der zu zahlende Endpreis (Flug, Steuern, Gebühren, Kerosinzuschlag, Bearbeitungsgebühr) sei bereits bei der erstmaligen Preisangabe von Flugdiensten in elektronischen Buchungssystemen auszuweisen. Darüber hinaus bestimme die Verordnung, dass der zu zahlende Endpreis für jeden angezeigten Flugdienst, und nicht allein für den vom Kunden ausgewählten, darzustellen sei. Die in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der VO aufgestellte Pflicht, den Endpreis „stets“ auszuweisen, gelte für jede Form der Veröffentlichung von Flugpreisen, einschließlich der für eine Reihe von Flugdiensten in tabellarischer Form angebotenen Preise.

Diese Entscheidung fördert das Ziel der Verordnung dem Kunden zu ermöglichen durch Transparenz die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Die Flugpreise sollen für den Kunden auf den ersten Blick inklusive aller Kosten erkennbar sein.

Gewerblicher Rechtsschutz

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