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Gesetz zur Umsetzung der Fünften EU-Geld­wäsche­richtlinie verabschiedet

21.11.2019

Am 14.11.2019 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie verabschiedet. Mit dem Umsetzungsgesetz, das zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt, wird es – neben einigen aufsehenerregenden Änderungen des Finanzaufsichtsrechts, die in einem gesonderten Newsletter behandelt werden – zu praktisch bedeutsamen Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) kommen. Über die wesentlichen Inhalte des Regierungsentwurfs hatten wir bereits ausführlich berichtet (siehe hier). Im Finanzausschuss sind jedoch einige zum Teil wesentliche Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommen worden, die im Folgenden zusammengefasst werden.

Güterhändler und Immobilienmakler

Güterhändler, die die Zahlung oder Entgegennahme von Bargeld von mindestens 10.000 Euro nicht ausgeschlossen haben und Immobilienmakler, soweit sie Miet- oder Pachtverträge über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume mit einer monatlichen Miete oder Pacht von wenigstens 10.000 Euro vermitteln, sind verpflichtet, gruppenweite Verfahren zum Risikomanagement vorzuhalten. Dies auch dann, wenn sie selbst nicht Mutterunternehmen im Sinne der neuen Definition sind, weil es ein übergeordnetes Konzernunternehmen gibt. Nicht Gesetz geworden ist dagegen die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Reglung, dass auch für den Fall, in dem ein Güterhändler keine Barzahlungen ab EUR 10.000 annimmt oder vornimmt, die Pflicht zur Umsetzung gruppenweiter Maßnahmen als Mutterunternehmen einer Gruppe erhalten bleibt. Schließen Güterhändler also Barzahlungen ab EUR 10.000 wirksam aus, müssen diese auch als Mutterunternehmen weiterhin nur die Meldepflichten
nach § 43 GwG zu erfüllen.

Verantwortlichkeit des Geldwäschebeauftragten

Klargestellt wird im Gesetz, dass die Verantwortung der Leitungsebene für die Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften auch dann bestehen bleibt, wenn ein Geldwäschebeauftragter bestellt wurde. Eine vollständige Delegation von Verantwortlichkeiten ist daher nicht möglich, ebenso wenig dürfte den Geldwäschebeauftragten eine Alleinverantwortlichkeit für organisatorische oder strukturelle Mängel treffen.

Kundensorgfaltspflichten

In Übereinstimmung mit der Auffassung der Berufskammern wird eher beiläufig klargestellt, dass auch Syndikusrechtsanwälte, Syndikuspatentanwälte und Syndikussteuerberater geldwäscherechtlich Verpflichtete sind. Ausdrücklich geregelt wird, dass diese von der Erfüllung von Kundensorgfaltspflichten nach § 10 dann befreit sind, wenn ihr Arbeitgeber selbst geldwäscherechtlich Verpflichtete sind. In diesem Fall geht die Pflicht zur Erfüllung von Kundensorgfaltspflichten auf den Arbeitgeber über.

Sollen Immobiliengeschäfte durch einen Notar beurkundet werden, haben alle Vertragsparteien die Identität des wirtschaftlich Berechtigten sowie die Eigentums- und Kontrollstruktur dem Notar gegenüber offenzulegen, der diese überprüfen muss. Anderenfalls hat der Notar die Beurkundung abzulehnen.

Die Dokumentationserfordernisse über die Erfüllung von Kundensorgfaltspflichten werden erweitert. Bei Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten sind die getroffenen Prüfungsmaßnahmen sowie die Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur oder etwaige Schwierigkeiten aufzuzeichnen und zu dokumentieren. Die Dokumentationsfrist beträgt fünf Jahre, soweit nicht weitergehende gesetzliche Aufbewahrungsfristen gelten, jedoch maximal zehn Jahre.

Regelung zum Transparenzregister

Neu zur Eintragung ins Transparenzregister verpflichtet sind im Ausland ansässige juristische Personen oder Personengesellschaften, soweit sie sich verpflichten, Eigentum an einer Immobilie im Inland zu erwerben, sofern sie nicht bereits in einem Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedsstaates eingetragen sind.

Das Transparenzregister wird nunmehr ein öffentliches Register. Auskünfte aus dem Transparenzregister sind nicht nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zu erteilen, vielmehr können alle Mitglieder der Öffentlichkeit Auskunft aus dem Transparenzregister verlangen. Wirtschaftlich Berechtigte können vom Transparenzregister allerdings Auskunft über die sie betreffenden Einsichten in das Transparenzregister erhalten. Die Auskunft ist aber anonymisiert und beinhaltet keine Information darüber, wer Einsicht genommen hat. Hier sind aber weitergehende Auskunftsansprüche des wirtschaftlich Berechtigten nach Art. 15 Abs. 1 lit. c) DS-GVO denkbar, die durch die Neuregelung nicht ausgeschlossen werden. Ausdrücklich verboten wird der registerführenden Stelle nämlich in § 23 Abs. 3 S. 2 GwG n.F. nur, der Vereinigung, deren wirtschaftlich Berechtigter im Transparenzregister hinterlegt ist, Auskünfte zu erteilen. 

Gemeinnützige Vereinigungen nach §§ 52 ff. der Abgabenordnung werden von Gebühren für die Einsichtnahme in das Transparenzregister befreit.

Verdachtsmeldung

Alle geldwäscherechtlich Verpflichteten haben sich nunmehr bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch zu registrieren, auch dann, wenn keine Verdachtsmeldung abgegeben wird. 

Klargestellt wird zudem, dass Verdachtsmeldungen, die alle in § 261 Abs. 9 Satz 1 StGB erforderlichen Angaben enthalten, zugleich als strafrechtliche Selbstanzeige gelten.

Bußgeldvorschriften

Der Katalog der Bußgeldvorschriften wurde erweitert. Für einige wesentliche Zuwiderhandlungen, z.B. die fehlende Benennung eines Mitglieds der Leitungsebene, die unterbliebene Bestellung eines Geldwäsche- oder Gruppengeldwäschebeauftragten sowie für Verstöße gegen das Verbot zur Durchführung von Transaktionen, Begründung oder Fortsetzung von Geschäftsbeziehungen oder bei Verstößen gegen das Tipping off-Verbot, also das Verbot, den Geschäftspartner über die Meldung in Kenntnis zu setzen, wurde der Verschuldensmaßstab von Leichtfertigkeit auf Fahrlässigkeit herabgesenkt. Im Übrigen können Zuwiderhandlungen aber weiterhin nur bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Begehung geahndet werden.

Fazit

Bedenken der Wirtschaftsverbände gegen den Regierungsentwurf wurde durch den Finanzausschuss nur zum Teil Rechnung getragen. Anforderungen an die Erfüllung von Kundensorgfaltspflichten und deren Dokumentation durch geldwäscherechtlich Verpflichtete steigen deutlich an. Alleine die notwendige Einsichtnahme in das Transparenzregister trotz der geringen Verlässlichkeit führt zu erheblichen Mehraufwand. Da zudem davon auszugehen ist, dass Prüfungen durch Aufsichtsbehörden zunehmen und diese auch weniger bereit sein werden, „ein Auge zuzudrücken“, ist Verpflichtetem anzuraten, rasch Anpassungen an ihr Geldwäsche-Compliance-System vorzunehmen und dabei auch die Erkenntnisse der kürzlich vorgelegten Nationalen Risikoanalyse zu berücksichtigen.

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