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Kabinetts­beschluss zur Elektro­gesetz-Novelle

12.03.2015

Hintergrund

Das Bundeskabinett beschloss am 11.03.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG). Die Novelle des ElektroG dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (sog. WEEE2-Richtlinie), die bereits bis zum 14.02.2014 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen. Nachdem das Bundesumweltministerium bereits im Februar 2014 einen ersten Referentenentwurf vorgelegt hatte, wurde am 20.11.2014 ein überarbeiteter Entwurf zur Notifizierung an die Europäische Kommission übermittelt. Die Stillhaltefrist endete am 23. Februar 2015, sodass nunmehr das parlamentarische Verfahren eingeleitet werden konnte.

Änderungen im bisherigen ElektroG

Der im Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zielt auf einige wesentliche Änderungen des bisherigen ElektroG ab:

So sollen künftig große Vertreiber, nämlich solche, die auf mehr als 400 qm Verkaufsfläche spezifisch Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten verpflichtet sein. Bei kleinen Geräten sieht die Novelle eine solche Pflicht sogar unabhängig von dem Erwerb eines Neugerätes vor. Auch Online-Händler werden zukünftig verpflichtet sein, Elektro-Altgeräte zurückzunehmen. Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Denkbar sind für die Erfüllung ihrer Rücknahmepflicht z. B. Kooperationen mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben sowie Rücksendemöglichkeiten. Die Rücknahmestellen sind innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes einzurichten.

Durch die Neuregelung der Rücknahmepflichten soll sichergestellt werden, dass künftig noch mehr Elektro- und Elektronik-Altgeräte getrennt vom Hausmüll gesammelt und umweltfreundlich entsorgt werden. Dazu dient auch die Anhebung der Sammelziele sowie Recycling- und Verwertungsquoten. Betroffene Unternehmen – gerade auch im Online-Handel – werden durch die Rücknahmepflicht jedoch vor erhebliche Herausforderungen gestellt, zumal die Rückgabe für den Verbraucher kostenlos sein soll.

Hinzu kommt, dass der Gesetzesentwurf – entsprechend der WEEE2 Richtlinie – eine gestufte Ausweitung des Anwendungsbereichs des ElektroG vorsieht. So fallen bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes Photovoltaik-Module sowie Leuchten aus privaten Haushalten in den Anwendungsbereich. Ab 15.08.2018 wird ein sog. offener Anwendungsbereich eingeführt, wonach alle Elektro- und Elektronikgeräte vom Anwendungsbereich erfasst sein werden, die einer der dann geltenden, neu gefassten sechs Gerätekategorien zuzuordnen sind, und für grundsätzlich keine Ausnahme mehr vorgesehen ist.

Schließlich wird das novellierte ElektroG Mindestanforderungen an die Verbringung festlegen, die Kriterien für die Abgrenzung von gebrauchten Geräten und Elektroaltgeräten (Abfall) beinhalten. Danach dürfen grundsätzlich nur noch überprüfte, funktionsfähige Gebrauchtgeräte als Nicht-Abfall verbracht werden, wobei Nachweise der Funkti-onsfähigkeit mitzuführen sind. Der Exporteur muss künftig die Funktionsfähigkeit belegen (Beweislastumkehr).

Das Sanktionsrisiko, insbesondere bei Nichtbeachtung der Rücknahmepflichten des Handels, besteht ausweislich des Gesetzesentwurfs v. a. in der wettbewerbsrechtlichen Durchsetzung durch andere Marktteilnehmer sowie in Gestalt von behördlichen Anordnungen.

Der Gesetzentwurf wird nun in Bundesrat und Bundestag beraten. Ein konkreter zeitlicher Rahmen ist noch nicht absehbar, jedoch geht die Bundesregierung von einem Inkrafttreten des Gesetzes noch in 2015 aus.

Den Gesetzesentwurf können Sie hier einsehen.

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