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Lebens­versicherungs­richtlinie: Informations­pflicht des Versicherers

29.04.2015

Im Hinblick auf einen Lebensversicherungsvertrag stritten der Versicherer und der Versicherungsnehmer darum, ob der Versicherer vor Abschluss des Versicherungsvertrags ausreichend über die Kosten und Risikoprämien informiert hatte. Der Versicherungsnehmer bemängelte, keine Zusammenfassung oder Übersicht über die konkreten und/oder absoluten Kosten und über deren Zusammensetzung erhalten zu haben. Das niederländische Gericht war der Ansicht, dass der Versicherer durch sein Handeln gegen allgemeine Grundsätze des nationalen Rechts, die Fürsorgepflicht, Treu und Glauben im vorvertraglichen Verkehr sowie Angemessenheit und Billigkeit verstoßen habe. Vor diesem Hintergrund legte das Gericht dem EuGH die Frage vor, ob Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) dem entgegensteht, dass Lebensversicherer aufgrund offener und/oder ungeschriebener Vorschriften des niederländischen Rechts Versicherungsnehmern mehr Auskünfte über Kosten und Risikoprämien zu erteilen haben, als in Buchstabe B von Anhang II dieser Richtlinie aufgeführt sind.

In seiner Entscheidung verwies der EuGH auf den 23. Erwägungsgrund der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie und entnahm diesem, dass mit der Richtlinie der Zweck verfolgt werde, Mindestvorschriften zu koordinieren, damit der Verbraucher klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte erhalte. Zu diesem Zweck sehe die Richtlinie vor, dass mindestens die in Buchstabe B von Anhang II der Richtlinie aufgeführten Informationen mitzuteilen seien. Darüber hinaus sehe Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie vor, dass von Versicherern nur dann zusätzliche Auskünfte verlangt werden können, wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolice notwendig seien. Somit sei es grundsätzlich möglich, Versicherer aufgrund allgemeiner Grundsätze des nationalen Rechts zu zusätzlichen Angaben zu verpflichten.

Die zusätzlichen Angaben müssen nach Ansicht des EuGH jedoch zur Information des Versicherungsnehmers notwendig sowie genau und klar genug sein, um dieses Ziel zu erreichen. Daneben müsse die Rechtsgrundlage, auf deren Basis der betroffene Mitgliedstaat von seiner Befugnis aus Art. 31 Abs. 3 Gebrauch machen möchte, so gestaltet sein, dass es den Versicherern möglich ist, mit hinreichender Vorhersehbarkeit die zusätzlichen Angaben zu identifizieren, die sie dem Versicherungsnehmer zu übermitteln haben und mit denen dieser rechnen kann. Andernfalls sei kein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit gegebenen.

In jedem Falle sei es Aufgabe der nationalen Gerichte zu beurteilen, ob die verlangten Angaben klar, genau und für die tatsächliche Verständnis der Versicherungsbedingungen durch den Versicherungsnehmer notwendig seien und eine ausreichende Rechtssicherheit bieten. Bezüglich der Rechtssicherheit sei auch zu berücksichtigen, dass der Versicherer die Art und Eigenheiten der von ihm angebotenen Produkte festlegt und daher grundsätzlich in der Lage sein müsse, die Eigenheiten der Produkte zu erkennen, die es notwendig machen, dem Versicherungsnehmer zusätzliche Angaben mitzuteilen.

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