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Neue Anforderungen an den Know-how-Schutz in Europa

24.06.2015

 

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen spielt für Unternehmen unterschiedlichster Größen und in allen Branchen eine herausragende Rolle. Denn das im Unternehmen gebundene Wissen kann existenzieller Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern sein, einen zeitlichen Vorsprung und damit Marktanteile sichern. Know-how-Schutz greift immer dort ein, wo sich Unternehmen bewusst für die Geheimhaltung und gegen die Anmeldung von Schutzrechten, wie Patenten oder Gebrauchsmustern entscheiden. Die Geheimhaltung von Know-how schließt aber auch Lücken, die die gewerblichen Schutzrechte nicht abdecken können. Vor allem kaufmännisches Wissen, wie Kalkulationsgrundlagen, Vertriebswege und Kundenlisten können nur durch effektiven Know-how-Schutz vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt werden.

Die EU hat sich im Rahmen des Programms „Innovationsunion 2020“ des Know-how-Schutzes angenommen und zum Ziel gesetzt, den bestehenden Flickenteppich divergierender Know-how-Schutzregelungen europaweit durch eine Richtlinie  zu vereinheitlichen („Know-how-Richtlinie“).  

1. Der neue Geheimnisschutz nach dem Richtlinienentwurf

Kernstück des Entwurfs ist die Definition des Geschäftsgeheimnisses in Art. 2 des Richtlinienentwurfs. Verglichen mit der bisherigen deutschen Rechtslage wird eine Information nach der Richtlinie aber nur dann noch als Geschäftsgeheimnis geschützt sein, wenn der Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat, um sein Geschäftsgeheimnis zu schützen. Zukünftig werden im Verletzungsprozess daher die konkreten technischen und rechtlichen Schutzmaßnahmen darzulegen und notfalls zu beweisen sein, will der Geheimnisinhaber seine Ansprüche gegen den Verletzer durchsetzen.

2. Auswirkungen auf die Vertragscompliance

Diese Änderungen zwingen Unternehmen bereits heute dazu, ihre vertraglichen Regelwerke zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten, um im Verletzungsfall später vor Gericht einen angemessenen Geheimhaltungsschutz nachweisen zu können. Dies gilt für Arbeitsverträge, aber auch sonstige individualvertragliche Fallkonstellationen sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen, und zwar branchenunabhängig: Neben dem Schutz vor ungewolltem Know-how-Verlust durch ausscheidende Mitarbeiter ist gerade auch im Rahmen von Unternehmenskooperationen und F&E-Verträgen auf ein optimales Regelwerk zu achten. Genauso wie die bekannten Catch-All Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer alles seine berufliche Tätigkeit Betreffende geheim zu halten hat, unzulässig sind und daher keine Verwendung finden sollten, lohnt es sich auf lange Sicht auch bei individualvertraglichen Lösungen stets die konkrete Situation im Blick zu halten. Nur so lässt sich präzise definieren, welches Know-how konkret betroffen ist, wie lange es geheim gehalten werden soll und welche Rückgabe- bzw. Vernichtungspflichten die Vertragsparteien treffen. Aber auch der Umgang mit Fortentwicklungen des Know-hows oder Feedback sind wichtige Punkte, die in derartigen Verträgen beachtet werden müssen. 

3. Fazit und Ausblick

Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene noch andauert und die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten noch offen ist, sollten Unternehmen bereits heute ihre Vertragspraxis im Hinblick auf die von der EU geplanten Änderungen überdenken. Denn die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Rechtsverletzer kann vor Gericht zukünftig nur dann gelingen, wenn das Geschäftsgeheimnis stets angemessenen geschützt war. 

Weitere Informationen zur Know-how-Richtlinie und deren Auswirkungen auf die Vertragscompliance Ihres Unternehmens, finden Sie in dem jüngst erschienen Beitrag Einheitlicher Geheimnisschutz in Europa von Sandra Sophia Redeker und Dr. Sascha Pres gemeinsam mit Corin Gittinger, erschienen in der Fachzeitschrift „WRP - Wettbewerb in Recht und Praxis“. Gern beraten wir Sie auch zu aktuellen Fragen des Schutzes sowie der Durchsetzung Ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Gerne lassen wir Ihnen den Aufsatz auch als PDF zukommen.

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