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Rucksäcke, Taschen und Schul­ranzen mit elektrischen Leuchten sind Elektro­geräte – Stiftung Elektro-Alt­geräte Register ändert Ver­waltungs­praxis

03.07.2014

Mit Pressemeldung vom 01.07.2014 hat die zuständige Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR) darauf hingewiesen, dass Rucksäcke, Taschen und Schulranzen mit festverbauten elektrischen Leuchtmitteln als Elektrogeräte dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz unterfallen. Damit müssen sich Hersteller und Importeure solcher Produkt bei der EAR registrieren; ohne Registrierung sind die Waren nicht mehr verkehrsfähig. Zudem kommen auf die betroffenen Unternehmen Entsorgungspflichten zu und werden die Produkte künftig auch entsprechend der Vorgaben des ElektroG zu kennzeichnen sein. Insbesondere der Handel steht aber vor großen Herausforderungen. Bislang verkehrsfähige Ware wird durch die Änderung der ear unmittelbar zum Risiko für den Handel. Denn Vertreiber treffen die gleichen Sanktionsrisiken wie Hersteller oder Importeure, wenn sie Ware nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten.

Überzeugen kann die geänderte Verwaltungspraxis jedoch nicht, wie Martin Ahlhaus, Experte für produktbezogenes Umweltrecht und Product Compliance bei Noerr, betont. Hat doch das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2006 entschieden, dass eine elektrische Komponente einen Sportschuh nicht zum Elektrogerät i. S. d. ElektroG macht, wenn der Schuh nicht einer der zehn Gerätekategorien zugeordnet werden kann, für die das Gesetz gilt. Die EAR will nun unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach (AN 11 K 09.00812) Rucksäcke, Taschen und Schulranzen mit elektrischen Leuchten gleichwohl als Elektrogeräte einordnen. Das Verwaltungsgericht hatte in der damaligen Entscheidung – das Urteil stammt aus dem Jahr 2010 – die Gerätekategorie der „Haushaltskleingeräte“ weit ausgelegt und insbesondere einen „erweiterten Haushaltsbereich“ angenommen, dem alle Geräte zugeordnet werden sollten, die dem persönlicher Lebenskreis von Privatpersonen zugeordnet werden können. Dieses Verständnis verkennt jedoch, dass der Anwendungsbereich des ElektroG gerade durch den Wortlaut der zehn Gerätekategorien bestimmt wird. So sollen gerade nicht sämtlichen Elektro- und Elektronikgeräte, die in privaten Haushalten anfallen, dem Anwendungsbereich des ElektroG zugeordnet werden, sondern – vorbehaltlich der anderen Gerätekategorien - nur solche, die der Gerätekategorien als „Haushaltskleingeräte“ anzusehen sind. Rucksäcke, Taschen und Schulranzen lassen sich diesem Begriff nur schwerlich zuordnen.

Für betroffene Unternehmen bringt die Änderung der Verwaltungspraxis der ear noch weitere Risiken mit sich: Würden Rucksäcke, Taschen und Schulranzen mit elektrischen Leuchten als Haushaltskleingeräte dem ElektroG unterfallen, dann würden für diese Produkte auch unmittelbar die Stoffverbote nach der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU gelten. Die Produkte dürften dann Blei, Quecksilber, Sechswertiges Chrom, Polybromierte Biphenyle (PBB) und Polybromierte Diphenylether (PBDE) nicht in einer Konzentration von mehr als 0,1 % und Cadmium nicht in einer Konzentration von mehr als 0,01 % je homogenem Material enthalten. Zudem müssten etwa Schulranzen mit elektrischen Leuchten für eine bessere Sichtbarkeit dann künftig auch ein CE-Kennzeichen aufweisen. Dabei warnen insbesondere die zuständigen Marktüberwachungsbehörden regelmäßig vor Beginn des neuen Schuljahres vor Schulranzen mit vermeintlich falschem CE-Kennzeichen. Denn bislang war eine CE-Kennzeichnen für Schulranzen gerade nicht vorschreiben und ein gleichwohl angebrachtes Kennzeichnen ein Indiz dafür, dass der Hersteller über die eigenen Pflichten offenbar nicht hinreichend informiert ist. Die EAR will Schulranzen mit Leuchten nun aber als Elektrogeräte einordnen, so dass diese künftig das CE-Kennzeichen zum Beleg für die Einhaltung der Stoffverbote tragen müssen. Die Verwirrung dürfte vorprogrammiert sein, zumal viele Verbraucher das CE-Kennzeichen auf Schulranzen mit Leuchten als Bestätigung der Einhaltung auch anderer Kriterien (Gewicht, Sicherheit, etc.) missverstehen werden.

 

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