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Schluss­anträge im Brust­implantate-Prozess: Mögliche Haftung der benannten Stellen

20.09.2016

Nach Ansicht der Generalanwältin können benannte Stellen, die die Hersteller von Medizinprodukten der Klasse III überwachen, gegenüber Patienten haften, wenn sie schuldhaft ihre Pflichten nicht erfüllen. Hat eine benannte Stelle Kenntnis davon, dass ein solches Medizinprodukt fehlerhaft sein könnte, muss sie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um festzustellen, ob ihre Zertifizierung des betreffenden Produkts aufrechterhalten werden kann.

Nach Ansicht der Generalanwältin dient die Medizinprodukterichtlinie dem Schutz von Personen. Den benannten Stellen kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Aufgrund der von den betroffenen Produkten ausgehenden Gefahr hält die Generalanwältin eine Haftung für schuldhafte Pflichtverletzungen der benannten Stellen für angemessen.

Mit dieser Begründung kommt – nach einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall – eine direkte Haftung von benannten Stellen gegenüber geschädigten Patienten in Betracht. Interessant ist in diesem Zusammenhang noch eine Einschränkung, die die Generalanwältin hierzu vorschlägt: Die Haftung soll grundsätzlich erst am dem Tag der (künftigen) Verkündung des Urteils des EuGH bestehen, wenn für die benannte Stelle nicht bereits vorher ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Damit sollen die wirtschaftlichen Folgen einer von den benannten Stellen so nicht vorhergesehenen Haftung abgemildert werden.

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